{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-15_1_StR_601_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-15","aktenzeichen":"1 StR 601/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"674\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 601/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Hugo FW aus EEE, geboren\nen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2-\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. März 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\ngemeinschaftlichen Betruges zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nwIV\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 24. April 1987, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\nversuchten\n\n- 3 -\n\nIn einem Zivilverfahren vor dem Landgericht München I\n(10 O 20617/84) nimmt die Fürstin Nina von Ki die\nDegEn 7: GE 7 EEE, ar die sie zur Abwendung\nder Zwangsvollstreckung aus Grundschulden den Nominalbetrag\ndieser Grundpfandrechte in Höhe von 12,4 Mio. DM nebst Zinsen gezahlt hatte, auf Rückzahlung des die Valutierung der\nGrundschulden übersteigenden Betrages von 3,7 Mio. DM in Anspruch. Der Angeklagte wirkte zusammen mit den Mitangeklagten darauf hin, daß für die beklagte Bank, an die die Grundschulden sicherungshalber abgetreten worden waren, in dem\nRechtsstreit der Wahrheit zuwider vorgetragen wurde, diese\nhabe von der nur teilweisen Valutierung der Grundpfandrechte\n\nnichts gewußt.\n\nTrotz dieses unrichtigen Vortrages, mit dem der Gutglaubenserwerb der Bank dargetan werden sollte, gab das\nLandgericht der Klage im wesentlichen statt. Nach Aufhebung\ndes Urteils im Berufungsrechtszuge ist das Klageverfahren\nerneut in der ersten Instanz anhängig; jedoch ist es im\nHinblick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt worden.\n\nGegen das Urteil der Strafkammer wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts gestützten Revision.\n\nI. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet, unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nZu erörtern ist nur folgendes:\n\nl. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß die Bao ra CC hinsichtlich des\nvon Nina von KB in dem zivilverfahren 90 7/5:\nLG München I geltend gemachten Bereicherungsanspruches\npassiv legitimiert ist. Die Ball) 7: EEEEEmEEEN- 7 - SEE -\nWEM, nicht aber die nf cmbH war Empfängerin der Leistung und kann infolgedessen auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Leistung ohne Rechtsgrund bewirkt\n\nworden ist.\n\nDer Umstand, daß der von der NR GmbH auf Grund des\nDarlehensversprechens vom 6. Oktober 1983 geschuldete Betrag von 13,7 Mio. DM auf das Anderkonto des Notars\nDr. Bl gezahlt und sodann im Gegenzuge der Nominalbetrag der vier Grundschulden dem Kontokorrentkonto der N@-\nER Gmb: dei der Doggummmm \"-CHHHMEEEn- 2 EEE Su tcebracht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Prozeßvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. VW, hatte die\nBe 7: GE 2 EEE in dem Schreiben vom\n25. Oktober 1984 als Empfängerin des Ablösebetrages bezeichnet. In diesem Schreiben wies er den Treuhänder Dr. rRAMEEEE-WED zn, \"der Dogg 7: GES 2 EEE en für die\nvier Grundschulden angeforderten Ablösebetrag von\n12,4 Mio. DM\" nebst Zinsen zu zahlen (UA S. 62). Die Anweisung zur Zahlung an die Baggg5# \"oEEEES- - SEHEN\nberuhte darauf, daß diese als Zessionarin Gläubigerin der\nGrundschuldforderungen war und aus den Grundpfandrechten die\nZwangsvollstreckung betrieb. Dementsprechend teilte\n\nr. VOR der ReCE- auch ausdrücklich mit,\ndaß die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung unter\ndem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung des nicht\n\n-5-\n\nvalutierten Teils der Grundschulden stehe; die tatsächliche\n\nValutierung ergebe sich aus der der Bag \"> GuiEBB-\nze Hekannten zweckerklärung.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein\nSchuldner, der zur Erfüllung einer Verbindlichkeit auf ein\nvom Gläubiger benanntes Konto zahle, an den Gläubiger und\nnicht an die Bank leiste; diese sei nur als Zahlstelle\ntätig, auch wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den\nSchuldner an die Bank abgetreten habe, solange davon dem\nSchuldner nichts bekannt sei (BGHZ 53, 139; 72, 316; BGH NJW\n1985, 2700). Im vorliegenden Fall hat Nina von KB den\nAblösebetrag gerade nicht an die N | GmbH auf ein von\ndieser Gesellschaft benanntes Konto gezahlt. Gläubiger der\nGrundschuldforderungen war auf Grund Abtretung die\nBer: ZB, und an sie wurde zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Wenn die Bank den\nihr zugeflossenen Ablösebetrag auf dem Konto der NEED\nGmbH gutschrieb, berührte das lediglich das Innenverhältnis\nzwischen ihr und der NR GmbH. Soweit sich die Revision\nfür ihre gegenteilige Auffassung auf die Treuhandanweisung\nder Dogg 7 GD- 7 GE von 22. Oktober 1984\nan das Notariat Dr. FE und auf die Anweisung des\nRechtsanwalts Dr. VE vom 25. Oktober 1984 beruft, ist ihr\nVortrag unbeachtlich, da diese Schriftstücke im Urteil nicht\nwiedergegeben sind.\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch ange-\n\nnommen, daß die Bag 7a GEM --MEEEEEEE den <inge-\n\nklagten Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt hat und demgemäß die Rückzahlung schuldet.\n\n1574\n\n-6 -\n\nOb dem Landgericht allerdings darin gefolgt werden\nkönnte, die isolierte Abtretung der Grundschulden sei wegen\nUnvereinbarkeit mit der zugrunde liegenden Sicherungsabrede\nnichtig ($S 399 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls hat die Bag) :: aD: EEE die Grundschulden, wie die Strafkammer mit Recht ausgeführt hat, nur\nmit der Maßgabe erworben, daß ihr von der Eigentümerin einredeweise die nur teilweise Valutierung entgegengehalten\nwerden kann. Die Einrede der Teilvalutierung entfiele nur\ndann, wenn sich die Bag) \"om 7 GE bei\ndem Erwerb der Grundschulden in gutem Glauben befunden hätte\n(ss 1157, 1192 BGB). Dies war jedoch nicht der Fall, denn\nnach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen\nwar der Dog) 7: ur - CE der Sicherungscharakter und die nur teilweise Valutierung der Grundschulden bei Abtretung bekannt (UA S. 66, 70, 138). Die Baßp-EEE \": EEE EEE Hat daher den zur Abwendung\nder Zwangsversteigerung gezahlten Nominalbetrag nebst Zinsen\ninsoweit ohne Rechtsgrund erlangt, als er die Valutierung\nder Grundschulden übersteigt. Sie ist demgemäß der Klägerin\ngegenüber aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung des über die Valutierung hinausgehenden Betrages verpflichtet (§ 812 BGB).\n\n3. Die Grundschulden valutierten nicht mit dem vollen\nNominalbetrag, sondern lediglich mit ca. 9,7 Mio. DM.\n\nDie Grundpfandrechte waren entsprechend der Zweckerklärung vom 16. Mai 1983 dazu bestimmt, Forderungen der\n\nFirma BiB + seh (2 + 5) gegen die HTG H@WB- und\n\nTEE mbH in Höhe von 9,4 Mio. DM abzusichern (UA\n\nSs. 30 ff.). Die Firma B + B trat die Grundpfandrechte später\nan die NR mbH für 9,7 Mio. DM ab, womit bis dahin\nangefallene Zinsen und Kosten abgegolten werden sollten (UA\nS. 21). Ob die Grundstückseigentümerin aus den Grundschulden\nüber die Zinsen hinaus auch für angefallene Kosten haftet,\nkann unerörtert bleiben, da jedenfalls das Landgericht von\neiner Haftungssumme von ca. 9,7 Mio. DM ausgegangen ist (UA\nSs. 145 £.).\n\nEine über diesen Betrag hinausgehende Besicherung hat\nnicht stattgefunden. Der Mitangeklagte Kö versuchte\nzwar eine \"Aufvalutierung\" der Grundschulden dadurch herbeizuführen, daß sich die NG GmbH im Januar 1984 im Anschluß an den Rechtskauf vom 15. Dezember 1983 von der Firma\nB + B auch noch etwaige Schadensersatz- bzw. Vergütungsansprüche aus dem mit der Firma HTG abgeschlossenen Bauvertrag\nabtreten ließ (UA S. 40 f.). Dadurch wurde der ursprüngliche\nHaftungsumfang der Grundschulden jedoch nicht erweitert, da\ndie Grundpfandrechte nach dem zwischen der HTG und der Firma\nB + B abgeschlossenen Begebungsvertrag (Zweckerklärung vom\n16. Mai 1983) Ansprüche aus dem Bauvertrag, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, nicht besichern\nsollten (UA S. 40 £f., 142, 151 £.). Durch Vereinbarungen\nzwischen späteren Zedenten und Zessionaren konnte daher eine\nAuffütterung der ursprünglichen Valutierung nicht herbeigeführt werden. Dies hätte nur im Wege des gutgläubigen Erwerbs geschehen können, der hier angesichts der festgestellten Bösgläubigkeit auf seiten der NM cmbH und der Bag-HEN 7. CE - SEE jedoch nicht in Betracht\nkommt. Auch durch den Ergänzungsvertrag vom 16. Mai 1983 ist\neine Einbeziehung des Bauvertrages in die Haftung zwischen\n\nder HTG und der Firma B + B nicht bewirkt worden, denn auch\ninsoweit stellt das Landgericht ohne Rechtsfehler fest, daß\nirgendwelche Rechte aus dem Bauvertrag nicht dem Sicherungszweck der Grundschulden unterstellt werden sollten (UA\n\nS. 32).\n\n4. Für den Bereicherungsanspruch ist es ohne Bedeutung,\nob die Dog \"> Cu: EEE durch verpfändung\nein Pfandrecht an dem Anspruch der Nina von Kl über\n13,7 Mio. DM aus den Darlehensversprechen vom 6. Oktober\n1983, den diese in Höhe von 9,94 Mio. DM an die I.H.C.\n\nGmbH abgetreten hatte (vgl. UA S. 15), erworben hat. Es\n\nkann dahingestellt bleiben, ob der verpfändete Darlehensanspruch nicht bereits durch die Auszahlung des Darlehensbetrages im Oktober 1984 untergegangen ist. Jedenfalls war der\nBereicherungsanspruch der Nina von Kl gegen die Bage-EEE :.: GEN > EEE aus der überzahlten Grundschuldvaluta, der Gegenstand des Zivilprozesses 10 0 20617/\n84 LG München I ist, nicht verpfändet, und es bestand an ihm\nauch kein Pfandrecht. Deshalb berührt ein etwaiges Pfandrecht der Dog \"7 EB an dem abgetretenen Darlehensanspruch über 13,7 Mio. DM den Rückgewähranspruch der Fürstin Nina von KÜEEEWB aus s 812 BcB\nnicht.\n\n5. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Bei\nRe SEE ie von der Revision dargestellten\nGegenansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder wegen\npositiver Vertragsverletzung zustehen, die in dem anhängigen\nzivilverfahren noch zur Aufrechnung gestellt werden können.\nDie Aufrechnung könnte, wenn sie durchgreift, zwar zur Abweisung der Klage führen; sie ändert aber nichts an der\n\n-9-\n\nsachlichen Begründetheit der Klageforderung, sondern hat sie\ngerade zur Voraussetzung. Ist der Klaganspruch unbegründet,\nbleibt der beklagten Partei die zur Aufrechnung gestellte\nGegenforderung erhalten; im anderen Fall wird sie durch die\nAufrechnung verbraucht (Ss 389 BGB). Das Bestehen von aufrechenbaren - bisher von Seiten der Beuuii9 7: uiinEB-Ze aber noch nicht aufgerechneten - Gegenforderungen ist daher nicht geeignet, einen versuchten Betrug der\nAngeklagten in Frage zu stellen. Dem Angeklagten ging es mit\nder Täuschung auch nicht darum, die Klage durch Aufrechnung\nmit Gegenforderungen abzuwehren, sondern den Klaganspruch\ndurch einen falschen Tatsachenvortrag zu Fall zu bringen.\nWäre die Täuschung gelungen, wäre die Klage abgewiesen\n\nworden und der Beuuup \"suinin- 2: EEE wären inre\n\netwaigen Gegenforderungen erhalten geblieben.\n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision auch auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Betrug entfällt, wenn jemand einen sachlich begründeten Anspruch mit\nden Mitteln der Täuschung durchzusetzen versucht (BGHSt 3,\n162). Im vorliegenden Fall kann von einem Versuch des Angeklagten, einen ohnehin unbegründeten Anspruch mit Hilfe\neines unrichtigen Prozeßvortrages abzuwehren, keine Rede\nsein. Der Klaganspruch war vielmehr - wovon auch der Angeklagte ausging - begründet und sollte durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen, also auf betrügerische Weise aus der\nWelt geschafft werden.\n\nDer Angeklagte FR hat sich danach, wie vom Landgericht mit Recht angenommen, eines versuchten Betruges zum\nNachteil der Fürstin Nina von KB schuldig gemacht. Es\n\nEG\n\n- 10 -\n\nhandelt sich um einen Betrugsversuch mit tauglichen Mitteln\nund nicht etwa nur um einen untauglichen Versuch.\n\nII. Im Strafausspruch kann das Urteil, soweit es den\nAngeklagten FÜR betrifft, hingegen nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat die Versagung einer Strafmilderung\nwegen Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB unter anderem damit begründet, daß der Angeklagte rg als wirtschaftlich\nInteressierter nach wie vor regen Anteil an dem anhängigen\nRechtsstreit nehme und sich zur Unterstützung der beklagten\nBank dem Verfahren als Streithelfer für die N GmbH angeschlossen habe (UA S. 158). Diese Ausführungen sind\nrechtsfehlerhaft. Dem Angeklagten kann der Beitritt als\n\nStreithelfer auf seiten der BoggiiW \" GEEEEEEN- : MEN -\n\nWER nicht erschwerend angelastet werden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen lag das wirtschaftliche\nRisiko des Prozesses bei der nn GmbH, deren Gesellschafter der Angeklagte war. Von daher gesehen hatte der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an der Abweisung der\nKlage. Es kann ihm deshalb von Rechts wegen nicht verwehrt\nsein, sich dem Verfahren als Streithelfer der Be\nre - N anzuschließen, um diese bei der\nAbwehr der Klage durch Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Rahmen des prozessual Zulässigen zu unterstützen. Erschwerend dürfte die Nebenintervention nur dann\nherangezogen werden, wenn ihr Zweck ausschließlich darin bestünde, die Klagabweisung weiterhin auf betrügerische Weise,\n\n- 11 -\n\nnämlich durch einen falschen Tatsachenvortrag zu erreichen.\nIn einem solchen Vorgehen könnte eine besondere Hartnäckigkeit in der Verfolgung strafbarer Ziele gesehen werden. Dafür, daß es dem Angeklagten darauf ankam, mit Hilfe der Nebenintervention den falschen Tatsachenvortrag fortzuführen,\nergibt sich aus dem angefochtenen Urteil jedoch nichts. Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte sein rechtliches\nInteresse an der Nebenintervention lediglich damit begründet, daß nach seiner Auffassung die vier Grundschulden (welche, bleibt unklar) weiterhin der Kreditbesicherung dienten\n(UA S. 81). Dabei handelt es sich um eine Rechtsauffassung,\ndie vorzubringen dem Angeklagten nicht verwehrt sein kann.\nAuch hat er als Nebenintervenient gegen den Klaganspruch\nmit einer behaupteten Schadensersatzforderung aufgerechnet\n(UA S. 82). Zur Geltendmachung derartiger Gegenansprüche ist\nder Angeklagte im Rahmen der Streithilfe ohne weiteres berechtigt, solange er sich dabei nicht betrügerischer Mittel\nbedient. Die Versagung der Strafrahmenverschiebung gemäß\n\nss 23 Abs. 2, 49 StGB kann daher nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte als Nebenintervenient weiterhin die\nAbweisung der Klage erstrebt.\n\nDie wegen versuchten Betruges verhängte Einzelstrafe\nkann daher nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß die Einzelstrafe wegen Kreditbetruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung ohne die zusätzliche Strafe\n\nE74\n\n- 12 -\n\nwegen versuchten Betruges milder ausgefallen wäre, ist auch\n\ndiese aufzuheben. Die Aufhebung der Gesamtstrafe versteht\nsich von selbst.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-15/1-str-601-87","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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