{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-08_1_StR_18_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-08","aktenzeichen":"1 StR 18/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 18/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerold KEEEEEE aus MO, Seboren am EEE 1521 in\nTER (CSSR),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. März 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GuuuiiiiiiiiiiiEEET\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 11. August\n1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des\nAngeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung eines - zumindest bedingten - Tötungsvorsatzes und\ngegen die wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit vorgenommene Strafmilderung. Das - vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat\ndas Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte\nhabe lediglich mit Körperverletzungsvorsatz, nicht aber mit\n- bedingtem - Tötungsvorsatz gehandelt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte, nachdem es wegen ehelicher Spannungen unmittelbar\nzuvor zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen\nwar, seitlich an seine Ehefrau heran, \"legte ... seinen\nlinken Oberarm von hinten um ihren Nacken und den angewinkelten linken Unterarm nach vorne und von vorne um den\nHals\" und drückte dann \"etwa 20 Sekunden lang stark zu\";\nnachdem die sich zunächst noch wehrende Ehefrau aufgrund\ndieses Würgens bewußtlos geworden und zu Boden gesackt war,\nkniete er sich \"nun neben seine immer noch bewußtlose Frau,\npackte sie bei den Haaren, hob ihren Kopf etwa 8 bis 10 cm\nund stieß ihn aus dieser Höhe zweimal gegen den mit Kacheln\nbelegten harten Flurboden\" (UA S. 11).\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht auf der\nGrundlage dieser Feststellungen einen - bedingten - Tötungsvorsatz verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, es liege bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und,\nweil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt,\neinen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist\nin solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit\ndes Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz,\nbedarf dieser Schluß jedoch besonders sorgfältiger Prüfung.\nDenn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im\n\nEinzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr der Tötung\nüberhaupt nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur\nvage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist\ndaher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in\nseine Erwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage\nstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger\nBeweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines\nMenschen nicht erkennbar ist (BGHSt 7, 363, 368; BGH NStZ\n1983, 407; 1984, 19; 1986, 549; 1987, 424; BGH StV 1984,\n187; BGH, Urt. vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 638/86; BGH,\nUrt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; BGH, Urt. vom 26. Mai\n1987 - 1 StR 170/87).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugungsbildung zur\ninneren Tatseite zunächst nicht verkannt, daß das Vorgehen\ndes Angeklagten in beiden Handlungsphasen - sowohl das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit als auch das sich anschließende\nzweimalige Stoßen des Kopfes gegen den harten Fußboden -\neine äußerst gefährliche Gewalthandlung darstellt und es\naufgrund der Art der Tatausführung naheliegt, auf einen -\nzumindest bedingten - Tötungsvorsatz des Angeklagten zu\nschließen (UA S. 22 f.). Sie hat neben dieser objektiven\nGefährlichkeit des Täterhandelns auch die weiteren Umstände,\ndie für einen bedingten oder möglicherweise sogar direkten\nTötungsvorsatz des Angeklagten sprechen könnten, in ihre\nBewertung einfließen lassen. So hat sie berücksichtigt, daß\ndie Aussage des Zeugen Manfred Ei zur Körperhaltung\n\ndes Angeklagten bei seinem - des Zeugen - Erscheinen auf\n\"einen Tötungsvorsatz zu diesem Zeitpunkt und auch für das\nvorangegangene Würgen\" hindeuten könnte (UA S. 25 f.). Weiterhin hat sie in ihre Erwägungen einbezogen, daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Tatgeschehen gegenüber Polizeibeamten geäußert hat: \"Nehmt's mich fest, ich wollte meine\nFrau umbringen\" (UA S. 27 £f.). Die Strafkammer hat sich in\nder Beweiswürdigung eingehend und differenziert mit diesen\nUmständen - sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtschau -\nauseinandergesetzt und - entgegen der Auffassung der Revision - hierbei alle naheliegenden Deutungsmöglichkeiten in\nBetracht gezogen. Gleichwohl hat sie sich nicht davon zu\nüberzeugen vermocht, daß das Vorgehen des Angeklagten von\neinem - zumindest bedingten - Tötungsvorsatz getragen war.\nUnter Berücksichtigung des spontan gefaßten und sofort ausgeführten Tatentschlusses (UA S. 22), der auf das Verpassen\neines \"Denkzettels\" gerichteten Tatmotivation (UA S. 27,\n29), der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten\n(UA S. 30) und seiner aktuellen seelisch-geistigen Verfassung zur Tatzeit ist die Strafkammer vielmehr zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte \"bei seinem Entschluß,\nseine Ehefrau zu würgen, sich überhaupt keine Gedanken über\ndie Folgen seines Tuns gemacht hat\" (UA S. 29); auch bei dem\nAufschlagen des Kopfes auf den Boden - so die Feststellung\nder Strafkammer - hat er \"nicht daran gedacht ..., daß er\ndadurch das Leben seiner Ehefrau gefährden konnte\" (UA\n\nSs. 25). Nach der Überzeugung der Strafkammer wollte der Angeklagte in beiden Handlungsphasen weder den Eintritt des\nTodes seines Opfers \"noch hat er diese Möglichkeit billigend\nin seine Vorstellungen einbezogen, weil er sich überhaupt\nkeine Vorstellungen in dieser Richtung gemacht hat\" (UA\n\nSs. 29).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist\ndiese Überzeugungsbildung der Strafkammer zur inneren Tatseite im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer\ngründlichen und sorgfältigen Beweisaufnahme und rechtlich\nnicht angreifbaren Schlußfolgerungen. Die Beweiswürdigung\nläßt keine Rechtsmängel erkennen; sie ist weder widersprüchlich, unklar oder lückenhaft noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Daß sich die Strafkammer trotz der hohen objektiven Gefährlichkeit des Täterhandelns und trotz der sonstigen für einen - zumindest bedingten - Tötungsvorsatz sprechenden Umstände letztlich nur\nvon einem Körperverletzungsvorsatz überzeugen konnte, ist\nals tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht hinzunehmen. Bei ihren Einwendungen übersieht die Beschwerdeführerin, daß dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden kann,\nwelche Folgerungen er aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen hat und unter welchen Voraussetzungen er\nzu einer bestimmten Überzeugung zu gelangen hat. Die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend, sie müssen nur nachvollziehbar und möglich sein (st. Rspr.,vgl. BGH\nNStZ 1983, 277; 1986, 549; 1987, 424). Dies ist vorliegend\nder Fall.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bejaht und die\nStrafe nach Ss 21, 49 StGB gemildert hat, halten ebenfalls\n\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit drei Sachverständige - einen Rechtsmediziner, einen Landgerichtsarzt sowie einen Psychologen - gehört. Sie teilt hierzu im Urteil\nzunächst mit, daß \"von der forensischen Psychiatrie her\" die\nVoraussetzungen der SS 20, 21 StGB nicht vorliegen und daß\nsie \"in dieser Hinsicht\" den gutachterlichen Äußerungen des\nRechtsmediziners und des Landgerichtsarztes folgt (UA\nS. 32). Weiterhin wird ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der\nvon dem psychologischen Sachverständigen durchgeführten\n- und im Urteil im einzelnen dargelegten und erörterten (UA\nSs. 32 bis 34) - testpsychologischen Untersuchungen bei dem\nAngeklagten \"auf Grund einer nicht unerheblich gestörten\nPersönlichkeitsentwicklung eine schwere Persönlichkeitsstörung\" vorliegt, welche \"für sich gestellt\" allerdings\nnicht so weit geht, daß sie die Voraussetzungen einer\n\"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" im Sinne des § 20\nStGB erfüllt (UA S. 35). Unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Konflikts mit seiner Ehefrau \"zur Tatzeit auf\neinen Höhepunkt zustrebenden Umstände\", der - wenn auch nur\ngeringen - Alkoholbelastung von maximal 0,5 %o und der abartigen Persönlichkeit des Angeklagten ist nach Auffassung\nder Strafkammer, welche insoweit den Darlegungen des psychologischen Sachverständigen folgt, allerdings nicht auszuschließen, daß zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA\nSs. 35).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gefährden diese Ausführungen des Landgerichts den Bestand des\n\nStrafausspruchs nicht.\n\nWie sich nämlich aus dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsausführungen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen läßt, hat hinsichtlich der Beurteilung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten eine\nthematische Aufteilung der Gutachten insofern stattgefunden,\nals der Rechtsmediziner und der Landgerichtsarzt ihre Begutachtung ersichtlich auf den Bereich der krankheitsbedingten psychischen Störungen im Sinne der SS 20, 21 StGB beschränkt haben und der psychologische Sachverständige denmgegenüber den Bereich der auf nicht krankhaften Zuständen\nberuhenden Störungen begutachtet hat. Da sich wegen dieser\nVerschiedenheit der Begutachtungsmaterien die Gutachten des\nRechtsmediziners und des Landgerichtsarztes einerseits und\ndes Psychologen andererseits trotz ihrer verschiedenen Ergebnisse sachlich nicht widersprechen und sich die Strafkammer trotz Bejahung der Voraussetzungen der $S§ 20, 21\nStGB nicht in inhaltlichen Widerspruch zu den beiden Gutachten des Rechtsmediziners und des Landgerichtsarztes\nsetzt, ist es im konkreten Fall rechtlich noch hinnehmbar,\ndaß die Strafkammer den Inhalt dieser beiden Gutachten in\nden Urteilsgründen nicht dargelegt und sich mit den Gut-\n\nachten sachlich nicht auseinandergesetzt hat.\n\n- 10 -\n\nSoweit die Revision meint, die Ausführungen der Strafkammer zur Annahme des S§ 21 StGB seien lückenhaft und nicht\nnachvollziehbar und die Strafkammer habe im Urteil keinerlei\nTatsachen angegeben, die eines der in den SS 20, 21 StGB\ngenannten Merkmale erfüllen könnten, greift dieser Einwand\nebenfalls nicht durch. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß das Urteil die ausdrückliche Angabe einer der in\n§ 20 StGB bezeichneten Anomalien vermissen läßt. Dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsausführungen läßt\nsich jedoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß die\nStrafkammer von einer \"tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\"\nausgeht. Hierbei sieht die Strafkammer die maßgebliche\nGrundlage für die Annahme dieses Merkmals erkennbar in dem\ndurch den eskalierenden Konflikt mit seiner Ehefrau geprägten, affektiv stark belasteten psychisch-seelischen Zustand\ndes Angeklagten zur Tatzeit; unter Berücksichtigung zweier\nweiter hinzukommender Faktoren - der leichten Alkoholisierung und der im Urteil ausführlich und differenziert erörterten abartigen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten -\nsieht die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sachverständigen einen - nicht krankhaften - Zustand\nder Bewußtseinseinengung erreicht, den sie - auch wenn dies\nim Urteil nicht ausdrücklich mitgeteilt wird - ersichtlich\nals \"tiefgreifend\" im Sinne des § 20 StGB bewertet und auf\nGrund dessen sie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermag. Da die Strafkammer - ebenso wie das zugrundeliegende Gutachten des\npsychologischen Sachverständigen - bei dieser Bewertung erkennbar von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgeht\n\nund da ihre Erwägungen auch sonst keine rechtlichen Mängel\n\n- 11 -\n\nerkennen lassen, ist die Annahme erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit und die darauf beruhende Strafmilderung nach\nden SS 21, 49 StGB revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Schließlich hält das Urteil auch der - nach S 301\nStPO vorzunehmenden - Überprüfung auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten stand. Insoweit ist zwar zu bemerken,\ndaß die Annahme der Strafkammer, in der zweiten Phase des\nTatgeschehens - zweimaliges Stoßen des Kopfes des Opfers\ngegen den harten Fußboden - sei die Tatmodalität des Handelns mit einem gefährlichen Werkzeug gegeben, rechtsfehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsind gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB nur\nsolche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung gegen\neinen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden; unbewegbare Gegenstände wie etwa eine Wand oder ein Fußboden,\ngegen die ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen\nwird, sind dagegen keine Werkzeuge in diesem Sinne (BGHSt\n22, 235; BGH MDR 1979, 987; vgl. auch RGSt 24, 372). Diese\nfehlerhafte Subsumtion der Strafkammer hat hier aber keine\nrevisionsrechtlichen Konsequenzen. Wie sich aus den - ohne\nRechtsfehler getroffenen - Feststellungen der Strafkammer\nergibt, stellt auch das zweimalige Stoßen des Kopfes gegen\nden Fußboden - ebenso wie das Würgen in der ersten Tatphase - eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des\n$S 223 a StGB dar. Die Strafkammer teilt insoweit ausdrücklich mit, daß nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen das zweimalige Stoßen des Kopfes\nauf den Boden \"mit erheblicher Gewalt\" erfolgt ist und durch\n\n- 12 -\n\neine derartige Behandlung \"ein subdurales Hämatom ... verbunden mit Lebensgefahr\" entstehen kann (UA S. 25). Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer - wenn auch unter rechtsfehlerhafter Annahme eines anderen als des tatsächlich vorliegenden Erschwerungsgrundes - im Ergebnis zu Recht auch\nfür die zweite Phase des Tatgeschehens die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 223 a StGB bejaht.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/1-str-18-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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