{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-08_1_StR_14_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-08","aktenzeichen":"1 StR 14/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF u\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 14/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\na Door\nen EEE 19: 1: u\n\n2. Erhard R WW aus KR dei AU, zeboren\non EEE 19:1 :r ru\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 8 pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsenwelt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten Nagel,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBi\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n11. August 1987 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen Betrugs jeweils zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nNach den Feststellungen schädigten die als Finanz- und\nAnlageberater tätigen Angeklagten in der Zeit vom 1. Februar 1985 bis zum 11. März 1985 den Steuerberater und\nRechtsbeistand Rei un Bargeld und Schecks in einer\nGesamthöhe von 420.000 DM. Mit ihren Revisionen rügen sie\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nBeide Revisionen machen geltend, § 265 StPO sei verletzt,\nweil das Landgericht vor Erlaß des angefochtenen Urteils auf\nÄnderungen des Anklagevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht nicht\nhingewiesen habe. Die Rüge greift nicht durch.\n\n1. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nDie unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage\n\nlegte den Angeklagten zur Last, sich dadurch einer Untreue in\nForm des Mißbrauchstatbestandes schuldig gemacht zu haben,\n\ndaß sie von den ihnen - zum Erwerb hochverzinslicher\nWertpapiere und zur Beschaffung von Bankavalen durch\n\nDr. ME in Wien - überlassenen Bargeldbeträgen von\n290.000 DM und Schecks über 130.000 DM \"eine Provision\n\nin Höhe von jeweils 1/3 der Gesamtsumme\" abzweigten und\n\nfür sich verbrauchten, obwohl eine derartige Provision\n\nmit dem Geschädigten nicht vereinbart war und sie wußten,\n\ndaß weder eine Kapitalanlage durchgeführt war noch Dr. |\nFinanzierungsavale beigebracht hatte. Demgegenüber hält die\nStrafkammer für erwiesen, daß die Angeklagten \"von Anfang\n\nan\" vorhatten, von dem Zeugen Re \"Geld zu erschwindeln\",\ndaß sie demgemäß nur zum Schein ein Finanzierungskonzept erstellten, das den Geschädigten überzeugte, und daß sie sich\nvon ihm mit der ebenfalls nicht ernst gemeinten Zusage, mit\ndiesen Beträgen Avale in Höhe von mehreren Millionen\nSchweizer Franken bei der U Nationalbank zu\nbesorgen, 240.000 DM in bar und Schecks über 180.000 DM\n\nals Avalgebühren - die auch die Vergütung ihrer Tätigkeit\numfassen sollten - hingeben ließen (UA S. 15 bis 18, 35/36, 4b).\nSie hat die Angeklagten deshalb wegen Betrugs zum Nachteil\ndes Zeugen Rei verurteilt.\n\nZwar hatte der Vorsitzende in der Sitzung vom 9. Juli 198\ndie Angeklagten \"gemäß § 265 StPO\" darauf hingewiesen, \"daß\nder in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg\nvom 16. Februar 1987 geschilderte Sachverhalt auch unter\ndem Gesichtspunkt je eines gemeinschaftlich und fortgesetzt\nbegangenen Vergehens des Betrugs gewürdigt werden kann\",\nWelche Tatsachen dieser Veränderung der rechtlichen Beurteilung\nzugrunde lagen, gab der Vorsitzende jedoch nicht ausdrücklich\nbekannt.\n\n28\n\n2. Den Revisionen ist zuzugeben, daß der oben wiedergegebene Hinweis, so wie er protokolliert wurde, für sich\ngesehen unzureichend war. Er läßt unerwähnt, daß die Strafkammer den Schuldspruch wegen Betruges auf eine andere tatsächliche Grundlage als die in der Anklageschrift angenommene\nstützen wollte. Eine Belehrung hierüber war angezeigt: Sind\nin der Hauptverhandlung neue - nach Ansicht des Gerichts\nerhebliche - Tatsachen hervorgetreten, die eine Änderung\nder rechtlichen Beurteilung zur Folge haben, so muß der\nAngeklagte darüber umfassend und unmißverständlich unterrichtet werden, damit er sich sachgemäß verteidigen kann.\nDas gebieten der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die Verpflichtung des Gerichts,\nihn zur Sache zu vernehmen (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO), und\ndie Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO); der gleiche\nGedanke kommt in § 265 Abs. 4 StPO zum Ausdruck (BGHSt 11,\n88; 13, 320; 19, 1415 28, 196; BGH, Urt. vom 23. Juli\n1969 - 2 StR 214/69; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1976\n- 4 StR 476/76 - bei Holtz MDR 1977, 108/109 und vom\n23. Oktober 1979 - 5 StR 524/79 - bei Holtz MDR 1980,\n107/108 = GA 1980, 185; vgl. auch BGH JZ 1988, 211, 212 =\nNJW 1988, 571). Im vorliegenden Fall ergaben sich wesentliche Abweichungen des Urteils von der Anklage: Diese ließ\nnicht den Vorwurf erkennen, daß das ganze dem Geschädigten\nvorgestellte \"Anlagekonzept\" vorgetäuscht war, daß die\nAngeklagten also nur darauf ausgingen, Geld von ihm zu\nerlangen, ohne irgendeine Gegenleistung zu erbringen. Sie\nmachte auch nicht deutlich, welche Bedeutung die durch\nDr. MEER in WER zu beschaffenden Avale für das vereinbarte Geschäft - gewinnbringende Anlage umfangreicher Mandantengelder im Ausland - haben sollten. Das Urteil stellt demgegenüber fest, daß zwischen dem angeblich geplanten Zinsdifferenzgeschäft (danach sollte bei einer Schweizer Bank ein nur mit\n\n6 % verzinslicher Kredit aufgenommen und dazu eingesetzt\nwerden, um mit 13,5 % verzinsliche kanadische Wertpapiere\nzu erwerben) und den Verhandlungen der Angeklagten mit\nDr. MEER (ser seinerseits eine Finanzierung für auf\nseinen Grundstücken zu errichtende Hotelbauten suchte)\n\"keinerlei Zusammenhang\" bestand (UA S. 35/36). In diesem\nUmstand sieht die Strafkammer ein Beweisanzeichen dafür,\ndaß die Angeklagten von vornherein darauf\nabzielten, sich Geld zu erschwindeln.\n\n3. Allerdings handelt es sich bei der die tatsächliche\nGrundlage des Schuldspruchs betreffenden Hinweispflicht nicht\num einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang i.S. des\n§ 273 StPO. Es genügt, wenn der Angeklagte durch den Gang\nder Verhandlung oder auf andere eindeutige Weise davon unterrichtet wird, welche Veränderung der Sachlage das Gericht in\nBetracht zieht (BGHSt 19, 141, 143; 28, 196, 197/198; BGH\nNStZ 1981, 190/191). Manches spricht dafür, daß dies hier\ngeschehen ist. Die Frage bedarf indessen keiner Entscheidung.\nDenn unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls - wie auch\nder Generalbundesanwalt meint - auszuschließen, daß das\nUrteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht (§ 337\nAbs. 1 StPO).\n\nEine Verletzung des § 265 StPO ist kein unbedingter\nRevisionsgrund. Sie führt nicht zur Aufhebung des Urteils,\nwenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, daß der Angeklagte auch bei gehöriger Unterrichtung sich nicht anders\nund erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können\n(BGHSt 2, 250; BGH, Urt. vom 17. Januar 1974 - 4 StR\n601/73 - bei Dallinger MDR 1974, 548; Hürxthal in KK\n2. Aufl. § 265 StPO Rdn. 33). So verhält es sich hier:\n\nBL\n\nZu dem erweiterten Schuldvorwurf nahmen die Angeklagten\nausführlich Stellung. Insbesondere behaupteten sie, sie\nhätten sich \"auf das intensivste\" bemüht, über Dr, ME\ndie Avale für den Geschädigten zu besorgen (UA S, 19, 21).\nSie hatten Gelegenheit, sich zu den Aussagen der Zeugen\n\nDr. ME und Re zu äußern, die eindeutig ergaben\n\n(VA S. 36): Reh wußte bis zum Scheitern der Sache\nnichts von der Person und den Grundstücken des Dr. MP.\nDieser wiederum wußte nichts von einem \"Einbau des vorgesehenen Zinsdifferenzgeschäftes in seine Finanzierung. Die\nAngeklagten sind nach ihren angeblichen Dienstleistungen\nfür Re eingehend befragt worden. Wie das Landgericht\nim Rahmen der Beweiswürdigung hervorhebt, konnten sie\n\"keinerlei Schriftstücke\" benennen oder vorlegen, die belegen, daß sie sich in irgendeiner Weise darum bemüht hatten,\nAvale bei der U Nationaldank für den Geschädigten\nzu besorgen (UA S, 37). Sie konnten \"auch keine für die Strafkammer nachvollziehbare Erklärung\" dafür geben, inwiefern\ndie von Dr. ME gesuchte Finanzierung verknüpft sein\nsollte mit dem Geschäft, das der Zeuge Re} apschliegen\nwollte (UA S. 37). Soweit die CEEEED- Bank in ZW eingeschaltet war, wurden deren Vizedirektor und deren Direktor\nvernommen, Zur Entlastung der Angeklagten machte die Zeugin\nKr eingehende Angaben, die das Landgericht allerdings\nals unglaubhaft wertete. Weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung in der Richtung, daß die Angeklagten zunächst eben\ndoch ein seriöses Geschäft beabsichtigt hatten, sind nicht\nersichtlich. Der Senat hält sie für ausgeschlossen. Auch die\nRevisionen vermögen im übrigen insoweit keine Anhaltspunkte\nbeizutragen. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, daß\nden Angeklagten eine weitergehende Verteidigung auch dann\nnicht möglich gewesen wäre, wenn die Strafkammer ordnungsgemäß auf die veränderte Sachlage hingewiesen hätte,\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/1-str-14-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/1-str-14-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.185523+00:00"}}