{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-01_1_StR_701_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-01","aktenzeichen":"1 StR 701/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 701/87\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter W ED , geboren am EEE 195: in TE,\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens zum Raub u.a.\n\nib\n\nx6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. März 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer\n\nDr. Maul\nDr. Foth\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GENE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nAE\n\n-3-\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen vom\n31. August 1987 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat auf den in der Hauptverhandlung\ngemäß § 16 Satz 3 StPO rechtzeitig angebrachten Einwand des\nAngeklagten sich für örtlich unzuständig erklärt und deshalb\ndas Verfahren eingestellt. Mit der vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft eine\nVerletzung des $S 8 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die örtliche Zuständigkeit des\nLandgerichts Hechingen nur unter dem Gesichtspunkt des § 13\nStPO geprüft und - insoweit rechtsfehlerfrei - verneint. Wie\nsie zutreffend darlegt, war am 28. April 1987, als die\nStrafkammer schließlich unter Zulassung der Anklage der\nStaatsanwaltschaft vom 20. September 1985 das Hauptverfahren\nin dieser Sache eröffnete, bei dem Landgericht Hechingen\ngegen den Angeklagten kein Verfahren mehr anhängig, mit dem\ndiese Sache noch hätte verbunden werden können.\n\nDie Verneinung der örtlichen Zuständigkeit setzt aber\nvoraus, daß das Gericht unter keinem Gesichtspunkt örtlich\nzuständig ist. Wird diese Entscheidung rechtskräftig, so\nentfaltet sie nämlich Sperrwirkung für die Zukunft in dem\nSinne, daß wegen der Tat, für deren Aburteilung die Strafkammer sich für örtlich unzuständig erklärt hat, jedenfalls\nbei ihr keine Anklage mehr erhoben werden kann (vgl. BGHSt\n18, 1, 5).\n\nHier bestand Veranlassung, die örtliche Zuständigkeit\ndes Landgerichts Hechingen auch gemäß S 8 StPO zu prüfen,\nund zwar zunächst - wie die Revision darlegt - unter dem\nGesichtspunkt, ob der Angeklagte durch seine polizeiliche\nAnmeldung im Bezirk dieses Gerichts nach der Rückkehr aus\nIndien im Jahre 1984 einen Wohnsitz im Sinne des S$S 8 Abs. 1\nStPO begründet hat, sodann - sollte ein Wohnsitz (S 8\nAbs. 1 StPO) nicht wirksam begründet worden sein -, ob der\nAngeklagte jedenfalls vor seinem Wegzug nach Indien im Juni\n1982 seinen letzten Wohnsitz im Inland (S 8 Abs. 2 StPO) im\nBezirk des Landgerichts Hechingen hatte, wie der General-\n\nbundesanwalt näher ausgeführt hat.\n\nAllerdings war mit dem Ermittlungsverfahren in dieser\nSache zunächst die für den Tatort (S 7 StPO) zuständige\nStaatsanwaltschaft Tübingen befaßt; sie hatte bereits Anklage zum Landgericht Tübingen erhoben, diese aber vor der\nEröffnung des Hauptverfahrens wirksam wieder zurückgenommen\nund die Sache an die Staatsanwaltschaft Hechingen im Hinblick auf ein damals bei dem Landgericht Hechingen gegen den\nAngeklagten anhängiges anderweites Strafverfahren abgegeben,\nworauf die Staatsanwaltschaft Hechingen die Anklage vom\n\n6\n\n20. September 1985 zum Landgericht Hechingen erhob. Hieraus\nkann jedoch nichts gegen die örtliche Zuständigkeit des\nLandgerichts Hechingen hergeleitet werden. Die Abgabe des\nVerfahrens von der Staatsanwaltschaft Tübingen an die\nStaatsanwaltschaft Hechingen geschah aus sachlich\nvertretbaren Gründen. Daran ändert nichts, daß das Motiv für\ndie Übernahme später gegenstandslos wurde, indem das\nLandgericht Hechingen die zu ihm erhobene Anklage erst zu\neinem Zeitpunkt beschied, zu dem das zuvor bei ihm gegen den\nAngeklagten anderweit anhängig gewesene Verfahren bereits\nrechtskräftig abgeschlossen war und daher eine Verfahrensverbindung nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Wegfall der\nZuständigkeit nach § 13 StPO ergibt sich keineswegs die\n\n- vom Verteidiger behauptete - Verpflichtung, auf den ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Tübingen gewählten\nAnknüpfungspunkt des Tatortes ($S 7 StPO) zurückzugreifen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/1-str-701-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/1-str-701-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.043430+00:00"}}