{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-01_1_StR_584_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-01","aktenzeichen":"1 StR 584/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 584/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Richard H EB au: Ton,\ndort geboren am EEE 1955,\n\nwegen Hehlerei u.a,\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. März 1988, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte wu\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nLS\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n18. Mai 1987 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin zwei Fällen, wegen Diebstahls, Begünstigung und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte auf\ndie Sachrüge gestützte Revision eingelegt und beantragt, das\nangefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und\ndie verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. In\nder Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger den\nAntrag dahin erläutert, die Revision wende sich, sofern eine\nwirksame Rechtsmittelbeschränkung möglich sei, ausschließlich\ngegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDie vom dazu ermächtigten Wahlverteidiger vorgenommene\nRechtsmittelbeschränkung ist wirksam, da sich im vorliegenden\nFall die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der\nStrafzumessung trennen läßt (vgl. BGH NJW 1983, 1624). Dem\n\nsteht nicht entgegen, daß das Urteil hinsichtlich der\nVerurteilungen wegen Diebstahls (Fall II 3) und wegen\ngemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall II 5) Bedenken\nbegegnet; bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte\nder Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen\nim Falle II 3 nur wegen Beihilfe zum Diebstahl (vel.\n\nBGH NJW 1987, 77), im Falle II 5 nur wegen Sachbeschädigung (vgl. BGHSt 31, 185; 186) verurteilt werden dürfen.\nDoch wird durch diese Mängel des Schuldspruchs die wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht berührt, weil\ngegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von einem Jahr\nverhängt worden ist und damit im Rahmen des 8 56 Abs. 1\nStGB Strafaussetzung ZUr Bewährung in Frage kommt. Ob\ndagegen bei den aufgezeigten Mängeln des Schuldspruchs\neine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch wirksam gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n2. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht begründet seine Entscheidung damit,\nder Angeklagte habe die Taten 1 bis 4 innerhalb einer\nlaufenden Bewährungszeit begangen; dafür, daß seither\neine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse eingetreten sei, fehle es an Anhaltspunkten, auch wenn der Angeklagte kurze Zeit vor der Hauptverhandlung eine Arbeitsstelle gefunden habe. Dagegen spreche vielmehr, daß er\nsich nach seiner Flucht aus der Untersuchungshaft in\ndieser Sache am 415. Dezember 1984 nahezu zwei Jahre verborgen gehalten habe (ua S. 15).\n\nBZ\n\nBei dieser Beurteilung läßt das Landgericht naheliegende Erwägungen, die für eine Strafaussetzung sprechen\nkönnten, außer acht. Es berücksichtigt nicht, daß der Angeklagte - mochte er sich auch fast zwei Jahre verborgen gehalten haben - innerhalb dieser Zeit sich straffrei geführt hat, so daß zum Zeitpunkt der tatrichterlichen\nHauptverhandlung seine letzte Straftat schon 2 1/2 Jahre\nzurücklag. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte am\n15. Oktober 1986 selbst gestellt, worauf ihn die Staatsanwaltschaft am gleichen Tage freiließ (UA S. 5). Bei Beachtung auch dieser Umstände könnte im Rahmen der gebotenen\nGesamtbetrachtung auch die Wiedereingliederung des Angeklagten\nin das Arbeitsleben erhöhtes Gewicht erlangen. Darüber wird\nein neues Tatgericht zu befinden haben.\n\nSchauenburg Ulsaner Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/1-str-584-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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