{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-01_1_StR_54_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-01","aktenzeichen":"1 StR 54/88","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas FE aus KOEEEEEEE, geboren am\nEEE 1950 in CB,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nPd\n\nPAG\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom\n17. November 1987 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Als maßgebliches Anzeichen für die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wertet\ndie Strafkammer mit dem Sachverständigen, daß der Angeklagte\ndem Tatopfer noch nach Erhalt des Geldes einen Messerstich\nversetzt hatte (UA S. 22); der Stich war also Indiz und damit zugleich Ausfluß des abnormen geistig/seelischen Zustands des Angeklagten. Demgegenüber hat die Strafkammer bei\nPrüfung des minder schweren Falles gerade diesen Stich als\n\nAnzeichen für besondere kriminelle Intensität gewertet, weil\ndieses Vorgehen \"nicht gerade durch die vom Angeklagten\nnicht verschuldete tiefgreifende Bewußtseinsstörung bedingt\nwar\" (UA S. 28).\n\nDas ist ein Widerspruch, der die Strafzumessung beein-\n£lußt haben kann. War der Messerstich durch den besonderen\ngeistig/seelischen Zustand des Angeklagten bedingt, so war\ndie Möglichkeit, ihn strafschärfend zu berücksichtigen,\nbesonders zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung\n1-5). Das Landgericht hat das, wie sein Hinweis auf\nBGHSt 16, 360 zeigt, an sich richtig erkannt.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/1-str-54-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/1-str-54-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.014547+00:00"}}