{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-25_1_StR_59_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"1 StR 59/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 59/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzermeister Bernd VB aus CE\ngeboren am EEE 19: in va,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. Februar\n1988 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n23. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen \"illegaler Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringen Mengen in Tateinheit mit illegalem Handel-\n\n“ treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in\nTateinheit mit illegaler Abgabe von Betäubungsmitteln\" zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision\nweist der Angeklagte mit Recht darauf hin, daß die Urteilsfeststellungen widersprüchlich und lückenhaft sind.\n\nDie Kammer geht anf der Grundlage des \"umfassenden Geständnisses\" des Angeklagten davon aus, daß er in der Zeit\n\n\"_WIV\n\n-3-\n\nvon November 1986 bis Februar 1987 insgesamt 12.367 g\nHaschisch erworben hat, davon 4.500 g im Inland und 7.867 g\nin Amsterdam. Von dieser Gesamtmenge sind nach den Urteilsfeststellungen am 1. März 1987 in seiner Wohnung 3.438 g\nsichergestellt worden. Demnach verblieben ihm - falls sein\nGeständnis tatsächlich umfassend war - für eine Abgabe an\nDritte insgesamt 8.929 qg Haschisch. Die - in einzelnen Punkten pauschalen - Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch unter Zugrundelegung der jeweils nach den Einzelangaben\ngeringstmöglichen Mengen, daß der Angeklagte im Tatzeitraum\nwenigstens 10.900 q - teils mit, teils ohne Gewinn, teils\nunentgeltlich - an Dritte weitergegeben hat. Worauf die\nDifferenz von rund 2 kg Haschisch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Größe der Differenz läßt befürchten, daß fehlerhafte Angaben des Angeklagten ohne Überprüfung übernommen worden sind. Da sich das Ausmaß derartiger\nFehler und ihre Ursachen für das Revisionsgericht nicht abschätzen lassen, führt dieser Sachmangel zur Aufhebung des\n\nUrteils auch im Schuldspruch.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Begründung des angefochtenen Urteils auch in folgenden Punkten zu Bedenken Anlaß gibt:\n\nDen Feststellungen zum Einzelakt 1 f (UA S. 7). läßt\nsich nicht entnehmen, von wem die am 28. Februar 1987 in\nAmsterdam erworbene Rauschgiftmenge nach Landshut verbracht\nworden ist. Im Fall 2 b ii (UA S. 8) ist nicht angegeben, ob\nder Angeklagte die 500 g Haschisch mit Gewinn verkauft oder\n- wie etwa im Fall 2 b.pp - zum Selbstkostenpreis abgegeben\n\n2#\n\noder gar verschenkt hat. Das Landgericht nimmt in der rechtlichen Würdigung an, daß die Qualität des Rauschgifts \"teilweise unbekannt\" war (UA S. 11); offenbar sind damit alle\nHaschisch-Partien gemeint, deren THC-Gehalt nicht mehr durch\nUntersuchung ermittelt werden konnte. Andererseits enthalten\ndie Feststellungen zu jedem einzelnen Erwerbsakt konkrete\nAngaben über den Mindestgehalt an THC (UA S. 5/6). Anknüpfungspunkte dafür sind nicht mitgeteilt; eine Überprü-\n\n- fung ist dem Senat damit unmöglich gemacht. In der Strafzumessung wird \"in hohem Maße\" zu Lasten des Angeklagten \"die\ngroße Menge (ca. 12 kg) des eingeführten Rauschgifts\" gewertet (UA S. 11), obwohl tatsächlich höchstens 7.867 qg vom Angeklagten im Ausland erworben worden sind. Weiter wird darauf abgestellt, daß er \"gegen drei Strafgesetze\" verstoßen\nhabe (UA S. 12). Damit ist offenbar gemeint, daß er sich\ntateinheitlich auch der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Das beruht jedoch darauf, daß\ner einen Teil des eingeführten Rauschgifts nicht mit Gewinn\n\nveräußert hat; ein Straferschwerungsgrund kann daraus nicht\nhergeleitet werden. Unerwähnt bleibt bei der Strafzumessung\nauch, daß ein wesentlicher Teil (nämlich rund 44 %) des ein-\n\ngeführten Haschischs sichergestellt werden konnte.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/1-str-59-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/1-str-59-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.790605+00:00"}}