{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-25_1_StR_23_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"1 StR 23/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 23/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen Heinz L ES aus VOR, geboren\nam EN 1964 ir 7OEE ,\n\n2. Marion\n\n”“ ED zu: VOR geboren am\n\nEEE 1953 in. EEE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 25. Februar 1988 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nEllwangen/Jagst vom 13. Oktober 1987\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das\nAmtsgericht - Strafrichter - Ellwangen/Jagst zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen\ndie Verurteilung der Angeklagten Mi wegen Diebstahls, des\nAngeklagten L# wegen Hehlerei nicht.\n\nHinsichtlich der Angeklagten MO |] ist bisher nicht\nausreichend dargetan, daß sie dem früheren Mitangeklagten\nDEE die Geldscheine im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB\nweggenonmen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich\nDEE die Geldbörse mit den Geldscheinen von der Angeklagten Mg widerspruchslos aus der Hand reißen lassen (UA\nS. 19). Er hat auch danach weder gegen dieses Vorgehen\nprotestiert noch die Rückgabe der Geldscheine gefordert, die\n\nWIV\n\ndie Angeklagte sichtbar auf die vordere Ablage des Kraftfahrzeugs gelegt hatte. Auch nach dem Aussteigen hat er\nnicht die Rückgabe des Geldes verlangt, sondern im Gegenteil\nmit dem Angeklagten I vereinbart, daß sie etwaigen\nVorwürfen des Eigentümers Ba mit der Erklärung begegnen\nsollten, Ba habe ihnen das Geld geschenkt (UA S. 20,\n23, 24). Dann aber ist nicht ausgeschlossen, daß El\ndamit einverstanden war, daß die Angeklagte M@ das Geld\nan sich nahm. Zumindest kann die Angeklagte an ein solches\nEinverständnis geglaubt haben. Bei dieser Sachlage hätte sie\nsich nicht des Diebstahls, sondern entweder der - sukzessiven - Mittäterschaft an der von BO begangenen\nräuberischen Erpressung oder der Hehlerei schuldig gemacht.\n\nDarüber hinaus fehlen auch die weiter erforderlichen\nFeststellungen zur subjektiven Tatseite. Hatte die Angeklagte ME die Absicht, das Geld dem Angeklagten LEW zukommen zu lassen, dann erscheint ihre eigene Zueignungsabsicht zumindest fraglich; bei fehlender Zueignungsabsicht\nkann sie aber nicht als Täterin eines Diebstahls oder einer\nUnterschlagung schuldig gesprochen werden (vgl. BGH NJW\n1987, 77). Außerdem könnte sie bei der Tat in der Vorstellung gehandelt haben, daß LEE wegen des von Ba angerichteten Schadens einen fälligen Übereignungsanspruch auf\ndas Geld hatte. Ein solcher Irrtum wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt\n17, 87, 90).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten IQ wegen Hehlerei\nkann gleichfalls keinen Bestand haben. Zwar wäre dafür nicht\n\n23\n\n-4-\n\nVoraussetzung, daß sich die Angeklagte MOM das Geld durch\nDiebstahl verschafft hatte; vielmehr käme als rechtswidrige\nVortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB auch die räuberische\nErpressung in Frage, durch die der frühere Mitangeklagte\ndas Geld vom Geschädigten erlangt hatte. Doch\nfehlt es auch hier jedenfalls an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Hätte der Angeklagte LOUEN das\nGeld an sich gebracht, um damit den Schaden an seinem\nKraftfahrzeug auszugleichen, würde das zwar die in S 259\nAbs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, einen Vermögensvorteil\nzu erlangen, nicht ausschließen (vgl. BGH GA 1978, 372); der\nerstrebte Vermögensvorteil in diesem Sinne muß nicht rechtswidrig sein (Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 259\nRdn. 49). Doch bedeutet es für den Schuldgehalt der Tat\neinen erheblichen Unterschied, ob der Täter sich ausschließlich bereichern will oder ob es ihm um die Befriedigung oder\nSicherung einer berechtigten Forderung geht.\n\nGemäß § 354 Abs. 3 StPO war die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - zurückzuverweisen, dessen Strafgewalt zur Aburteilung nunmehr ausreicht. Inwieweit eine Einstellung des Verfahrens nach SS 153, 153 a StPO in Frage\nkommt, wird dort zu prüfen sein.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/1-str-23-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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