{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-23_1_StR_9_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-23","aktenzeichen":"1 StR 9/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 9/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNasser ME aus 1 Teboren am TEE\n1959 in TEEN (Iran),\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nPA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Februar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 9 in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gs\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nG\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n7. September 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung zu zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit dreijähriger Sperre\nentzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die\nSachbeschwerde hin zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte war von Müßgf aus mit einem Taxi nach\nNG gefahren, um das Anwesen der Eltern seiner\nfrüheren Freundin aufzusuchen. Vor diesem in einer kleinen,\nschwach beleuchteten Straße gelegenen Anwesen angekommen,\nforderte der Taxifahrer den Angeklagten zur Bezahlung auf.\nNachdem der Angeklagte erklärt hatte, nicht bezahlen zu\nkönnen, außerdem mit dem Taxi nach MÜ@WER zurückfahren zu\nwollen, verwies ihn der Taxifahrer auf ein Taxi aus\nNO nd wiederholte die Zahlungsaufforderung.\nAls der Angeklagte daraufhin \"hektisch\" wurde (das Landgericht setzt dieses Wort in Anführungszeichen, ohne das\n\n-4-\n\ndadurch gekennzeichnete Verhalten des Angeklagten näher zu\nbeschreiben), bekam der Taxifahrer \"ein ungutes Gefühl\",\nfuhr \"ziemlich flott\" in einer Kurve rückwärts in die\nnächste größere gut beleuchtete Straße ein und kam bei\neiner Straßenlaterne zum Stehen. In diesem Moment faßte der\nAngeklagte den Entschluß, das Fahrzeug an sich zu bringen,\nwarf sich mit einem \"flotten Schwung\" seitlich gegen den\nFahrer, drehte gleichzeitig den Zündschlüssel um und rief\n\"Raus!\". Daraufhin verließ der Taxifahrer das Fahrzeug, weil\ner beim Angeklagten, der sich während der Fahrt öfters an\nseiner Kleidung zu schaffen gemacht hatte, ein Messer oder\n\nähnliches vermutete, und lief davon.\n\nDas Landgericht hat von einer Bestrafung nach S 316a\nStGB abgesehen, weil der Angriff erfolgte, nachdem das Fahrzeug zum Halten gekommen war, und der Angeklagte den Entschluß erst in diesem Augenblick gefaßt hatte. Diese Erwägungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung nicht.\nZwar greift § 316a StGB nicht ein, wenn der Fahrer eines\nKraftwagens den Entschluß, einen Mitfahrer zu berauben,\nwährend eines aus anderen Gründen erfolgten Anhaltens faßt\nund ausführt (BGHSt 19, 191). Das kann indes schon dann\nanders sein, wenn der Täter (wie hier) beabsichtigt, nach\ndem Raubüberfall mit Hilfe des Fahrzeugs schnell und unerkannt zu entkommen (BGH aaO S. 192 unter Hinweis auf BGHSt\n18, 170, 172), und gilt jedenfalls dann nicht, wenn es sich\nnur um einen fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer\nnoch andauernden Fahrt handelt. Dafür, daß dies hier so war,\nspricht der Umstand, daß der Taxifahrer \"noch während der\n\na\n\nRückwärtsfahrt oder nach dem Anhalten\" den Vorwärtsgang\neinlegte.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung.\n\nDie Aufhebung des Urteils, weil $S 316a StGB mit unzutreffender Begründung abgelehnt wurde, hat zur Folge, daß\ndie Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ebenfalls\nentfällt. Diese weist aber auch für sich gesehen Rechtsfehler auf; insoweit wirkt das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten (S 301 StPO).\n\nDas Landgericht führt zu S 255 StGB u.a. aus:\n\n\"Die ‘Gewalt’, die der Angeklagte angewendet hat,\nwar von einer Art, daß sie lediglich als Drohung\nanzusehen ist\" (UA S. 15).\n\nDas Landgericht teilt jedoch nicht mit, welches Verhalten\nder Angeklagte objektiv und subjektiv androhte. Zwar befürchtete der Taxifahrer, der Angeklagte könne ein Messer\noder einen Ähnlichen Gegenstand bei sich führen, doch\nkommt es für die rechtliche Beurteilung zunächst auf die\nvom Angeklagten ausgehende Drohung an. Der Ruf \"Raus!\"\nkann - im Zusammenhang mit der vorangegangenen körperlichen Einwirkung - gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben\nin Aussicht gestellt haben, doch versteht sich das nicht\nvon selbst; das Landgericht hätte sich damit befassen\nmüssen (vgl. BGHSt 7, 252, 253; BGH bei Holtz MDR 1987,\n281; BGH, Urt. vom 18. November 1985 - 2 StR 579/85).\n\nDie Auslegung des Verhaltens des Angeklagten kann auch\nBedeutung haben für die Prüfung der Voraussetzungen des\nSs 316a StGB, soweit dort ein Angriff auf die Entschlußfreiheit des Führers in Frage steht. Hierfür genügt jede Form\nder Nötigung, soweit diese nicht mittels Gewalt gegen Leib\noder Leben begangen wird (BGH, Beschl. vom 14. Juli 1987\n- 4 StR 324/87). Voraussetzung ist jedoch auch hier die\nFeststellung, auf welche Weise - durch die Androhung welchen\nVerhaltens - die Entschlußfreiheit des Taxifahrers beein-\n£flußt werden sollte.\n\nDer neue Tatrichter wird, sofern er sich wiederum mit\nder Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung zu\nbefassen hat, die in den Entscheidungen BGHSt 14, 386, 390\nund BGH NStZ 1981, 301 zum Ausdruck kommende Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs in Betracht zu ziehen haben.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-23/1-str-9-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-23/1-str-9-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.661286+00:00"}}