{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-23_1_StR_466_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"1 StR 466/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Nachlaßrichter hat die Pflicht, bis zur Annahme der\nErbschaft die Vermögensinteressen des zukünftigen Erben\n\nwahrzunehmen.\n\nStGB 1975 § 336\nDer Rechtspfleger, der als Nachlaßrichter die Vergütung des\n\nNachlaßpflegers festsetzt, übt damit richterliche Tätigkeit\n\naus,","text_plain":"0\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 266 Abs. 1\n\nDer Nachlaßrichter hat die Pflicht, bis zur Annahme der\nErbschaft die Vermögensinteressen des zukünftigen Erben\n\nwahrzunehmen.\n\nStGB 1975 § 336\nDer Rechtspfleger, der als Nachlaßrichter die Vergütung des\n\nNachlaßpflegers festsetzt, übt damit richterliche Tätigkeit\n\naus,\n\nBGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - 1 StR 466/87 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF AR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nl StR 466/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomrechtspfleger Helmut H u aus vn,\ndort geboren am EEE 1553,\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 23. Februar 1988 in der Sitzung vom\n25. Februar 1988, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB und\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 26. März 1987\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortgesetzter - Untreue in Tateinheit mit Rechtsbeugung und Verwahrungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte war als Rechtspfleger in Nachlaßsachen\nbeim Amtsgericht EM tätig. Er unterhielt persönliche Beziehungen zu der Mitangeklagten Bw. Als er erfuhr,\ndaß sie - eine Finanzbeamtin - in ihrer Freizeit als Flohmarkthändlerin tätig war und stark an alten Gegenständen\ninteressiert war, die entweder Sammlerwert hatten oder auch\nnur als Flohmarktartikel verkäuflich waren, \"beschloß er\n“+, die ihm aufgrund seiner amtlichen Stellung als Rechtspfleger in Nachlaßsachen gebotenen Möglichkeiten auszunutzen, um zum Vorteil der Angeklagten Pu dieser\nzum Nachteil der Erben Hausrats- und Wohnungsnachlässe\nzukommen zu lassen\" (UA S. 7). Um dieses Ziel besser erreichen zu können, setzte er in sechs Nachlaßangelegenheiten\nals Nachlaßpfleger unerfahrene Personen ein, die sich von\nihm in ihren Entscheidungen leiten ließen, und gewährte\n\nihnen in drei Fällen später bewußt weit überhöhte Vergütungen aus dem Nachlaß. Dabei war in keinem Fall eine Nachlaßpflegschaft angezeigt. In drei Fällen bestimmte der Angeklagte jeweils den eingesetzten Nachlaßpfleger, mit der Mitangeklagten EHEM - in einem weiteren Fall mit ihrer\nMutter - Räumungsverträge über die Räumung des Anwesens der\nVerstorbenen abzuschließen, wobei ihm bewußt war, daß die\nBedingungen der Verträge für den Nachlaß ungünstig waren und\naußerdem kein Grund für die Räumungen bestand. In einem Fall\nveranlaßte der Angeklagte den Nachlaßpfleger, der Mitangeklagten Duuiifß einen zum Nachlaß gehörenden Reservistenkrug, ein persönliches Erinnerungsstück an den Erblasser, weit unter Wert zu veräußern, entnahm aus dem Nachlaß fünf Holzbalken, um sie für das von ihm und der Mitangeklagten Ei >ewohnte Haus zu verwenden, und gestattete ihr, aus dem Haus des Erblassers einen wertvollen\nKachelofen abzubauen und unentgeltlich für sich zu behalten.\nIn einer anderen Nachlaßsache ließ der Angeklagte durch die\nMutter der Mitangeklagten Du zun Nachlaß gehörendes Brennmaterial verkaufen und behielt den Verkaufserlös\nfür sich. Darüber hinaus nahm er verschiedene Nachlaßgegenstände, die er zunächst an sich genommen hatte, um sie dem\nNachlaßpfleger oder den Erben zu übergeben, aus der amtlichen Verwahrung und verschenkte sie - bis auf eine\n\nBrosche, die er für sich verwendete - an die Mitangeklagte\n\nDEE\n\nII. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nZr\n\ni. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Der Angeklagte\nstand als zuständiger Rechtspfleger des Amtsgerichts in den\nder Verurteilung zugrunde liegenden Nachlaßfällen in einem\nTreueverhältnis zu den jeweiligen Erben des Nachlasses; er\nhat die ihm innerhalb dieses Verhältnisses obliegende\nPflicht, die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen,\n\nvorsätzlich verletzt.\n\nNach S 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlaßgericht, soweit\nein Bedürfnis besteht, bis zur Annahme der Erbschaft für die\nSicherung des Nachlasses zu sorgen. Diese Verpflichtung, die\nnach § 72 FGG, S$S 3 Nr. 2c RPflG grundsätzlich dem Rechtspfleger des Amtsgerichts übertragen ist, ist Ausfluß der\nallgemeinen staatlichen Fürsorge- und Aufsichtspflicht und\ndient zunächst der Erfüllung staatlicher Klärungs- und\nOrdnungsaufgaben auf dem Gebiet des Nachlaßwesens (Lange/\nKuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 2. Aufl. § 40 IV 2 S. 645).\nEntgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur\nvertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf JMBlNW 1962, 35;\nMaurach/Schroeder, Strafrecht BT I 6. Aufl. S$S 47 II A 2a;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 266 Rdn. 26)\nerschöpft sich die in § 1960 Abs. 1 BGB statuierte Verpflichtung des Nachlaßgerichts allerdings nicht in der Wahrnehmung solcher allgemeiner staatlicher Fürsorge- und Aufsichtsbelange. Wie sich aus dem Inhalt und der konkreten\nAusgestaltung der dem Nachlaßgericht gesetzlich zugewiesenen\nRechte und Pflichten ergibt, haben der Nachlaßrichter und im\nRahmen der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtspfleger vielmehr unmittelbar fremde Vermögensinteressen, nämlich die-\n\njenigen der Erben, zu betreuen. Auch wenn das Nachlaßgericht\n\nin der Auswahl der Sicherungsmittel frei und die Art der\nFürsorge im einzelnen seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen ist, hat es sich bei der Frage, ob und in welcher\nWeise es bei Nachlaßangelegenheiten gemäß S 1960 BGB tätig\nwird, stets von den Interessen der endgültigen Erben leiten\nzu lassen (Firsching, Nachlaßrecht 6. Aufl. IVB 25. 127;\nJohannsen in BGB - RGRK Bd. V 1. Teil 12. Aufl. § 1960\n\nRdn. 7). Diese Interessen der Erben sind - anders als bei\nder Vormundschaft nach $S§ 1793 ff. BGB - ausschließlich und\nausnahmslos auf die Sicherung und den Erhalt des Nachlasses\ngerichtet und sonach ohne Einschränkung vermögensrechtlicher\nNatur. Hierbei sind die dem Rechtspfleger in Nachlaßsachen\nzur Verfügung stehenden Sicherungsmöglichkeiten nicht auf\nsolche Tätigkeiten beschränkt, die - wie etwa Ermittlungen\nüber den Nachlaßbestand oder die Anordnung der Aufnahme\neines Nachlaßverzeichnisses - die vermögensrechtlichen\nInteressen der Erben nur mittelbar berühren. Vielmehr ist\ndem Rechtspfleger auch eine unmittelbare Verfügungs- und\nVerpflichtungsbefugnis eingeräumt; er kann, falls ein\nNachlaßpfleger nicht oder noch nicht bestellt ist, mit\nWirkung für und gegen die Erben über Nachlaßgegenstände\nverfügen und für den Nachlaß Verbindlichkeiten eingehen und\ndamit als Nachlaßgericht selbst in unmittelbarer Vertretung\nfür die Erben handeln (Palandt-Edenhofer, BGB 47. Aufl.\n\n§ 1960 Anm. 4; Kipp/Coing, Erbrecht 1978 3 124 II S. 702;\nLange/Kuchinke aa0 § 40 IV 3 S. 656; Leipold in MünchKomm\nBd. VI S 1960 Rdn. 27).\n\nAngesichts der Stellung und der Aufgaben, die dem\nRechtspfleger in Nachlaßsachen von Gesetzes wegen zugewiesen\nsind, ist demnach von dem Bestehen einer unmittelbaren und\nspeziellen Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers\ngegenüber den Erben im Sinne des § 266 StCB auszugehen\n(ebenso OLG Koblenz RPfl 1985, 442 mit zustimmender Anmerkung von Reiß; Hübner in LK 10. Aufl. S 266 Rdn. 40 und\nRdn. 53; Palandt-Edenhofer aaO § 1962 Ann. 2). Verletzt der\nRechtspfleger diese Pflicht vorsätzlich, kann darin eine Untreue zum Nachteil der Erben sowohl in der Form des Mißbrauchstatbestandes als auch des Treubruchstatbestandes liegen. Untreue in der Form des Mißbrauchstatbestandes kommt\nbeispielsweise dann in Betracht, wenn der Rechtspfleger ohne\nsachliches Bedürfnis eine Nachlaßpflegschaft anordnet und\nden Nachlaß auf diese Weise einem unnötigen Vergütungs- und\nAufwendungsersatzanspruch des Nachlaßpflegers aussetzt, wenn\ner dem Nachlaßpfleger eine überhöhte Vergütung aus dem Nachlaß zubilligt oder wenn er bei fehlender Nachlaßpflegerbestellung einen Nachlaßgegenstand selbst in unmittelbarer\nVertretung für die Erben unter Wert veräußert. Untreue in\nder Form des Treubruchstatbestandes kann beispielsweise dann\nängenommen werden, wenn der Rechtspfleger, ohne selbst mit\nunmittelbarer Wirkung für und gegen den Nachlaß zu verfügen,\nden Nachlaßpfleger zu sachlich nicht gerechtfertigten und\nfür den Nachlaß ungünstigen Verwaltungsmaßnahmen veranlaßt\noder - möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Nachlaßpfleger - sich selbst oder dritten Personen unberechtigt\nNachlaßwerte zuführt.\n\nDie abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) und dem folgend eines Teils des Schrifttums\n(Maurach/Schroeder aa0; Lenckner in Schönke/Schröder aa0),\n\nwelche die Tätigkeit des Rechtspflegers in Nachlaßsachen\nlediglich als Wahrnehmung ällgemeiner staatlicher Fürsorgeund Aufsichtsbelange begreift und eine Treuepflicht des\nRechtspflegers gegenüber den Erben im Sinne des S 266 StGB\nverneint, läßt den oben aufgezeigten speziellen vermögensrechtlichen Pflichtenbezug des Nachlaßgerichts zu den Erben\naußer Betracht. Abgesehen davon, daß sich die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Tätigkeit des\nRechtspflegers in Vormundschaftssachen bezieht, trägt diese\nAuffassung insbesondere dem Umstand nicht genügend Rechnung,\ndaß der Rechtspfleger in Nachlaßsachen - wie oben dargelegt - mit unmittelbarer vermögensrechtlicher Wirkung für\nund gegen den Nachlaß und damit die Erben handeln und ent-\n\nscheiden kann.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision endet die\nspezielle vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlaßgerichts gegenüber den Erben nicht mit der Bestellung eines\nNachlaßpflegers. Wie sich aus § 1960 Abs. 2 BGB ergibt, ist\ndie Anordnung einer Nachlaßpflegschaft nur eine - wenn\nauch in der Praxis häufige und wichtige - der dem Nachlaßgericht zur Verfügung stehenden und von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählenden Sicherungsmaßnahmen. Entscheidet\nsich der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts für diese Maßnahme, so ist er zwar in der Folge gemäß SS 1962, 1915\nAbs. 1, 1837 Abs. 1 BGB im wesentlichen darauf beschränkt,\nden Nachlaßpfleger bei der Durchführung seiner Aufgaben zu\nbeaufsichtigen (Palandt-Edenhofer aaO S 1960 Anm. 5 b,\n§ 1962 Anm. 2; Leipold in MünchKomm Bd. VI S 1960 Rdn. 61).\n\nAuch im Rahmen dieser Aufsicht bestehen jedoch wesentliche,\n\nÄR\n\nden Vermögensinteressen der Erben dienende Eingriffsmöglichkeiten und Handlungspflichten des Rechtspflegers fort: So\nist er berechtigt und verpflichtet, bei Pflichtwidrigkeiten\ndes Nachlaßpflegers durch geeignete Gebote und Verbote\nsowie durch Festsetzung von Zwangsmitteln einzuschreiten\n\n(§ 1837 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und, falls durch pflichtwidriges Verhalten des Nachlaßpflegers das Interesse der\nErben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses\ngefährdet wird, den Nachlaßpfleger zu entlassen (Ss 1886\nBGB); ferner hat er, falls der Nachlaßpfleger an der\nErfüllung seiner Pflichten rechtlich oder tatsächlich\nverhindert ist, gemäß § 1846 BGB das Recht und die Pflicht,\nselbst die im Interesse des Nachlasses und damit der Erben\nerforderlichen einstweiligen Maßregeln zu treffen und\nhierbei mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Erben\nals deren Vertreter über Nachlaßgegenstände zu verfügen und\nVerbindlichkeiten für den Nachlaß einzugehen (Palandt-Diederichsen, BGB 47. Aufl. S 1846 Anm. 2 m.w.Nachw.). In\ndiesen im Rahmen der Aufsicht über den Nachlaßpfleger\nfortbestehenden gesetzlichen Möglichkeiten des Eingreifens\nzeigt sich, daß die Vermögensbetreuungspflicht des Nachlaßgerichts für die Erben durch die Bestellung eines Nachlaßpflegers nicht etwa auf diesen übergeht, sondern - wenn\nauch inhaltlich modifiziert und weitgehend auf den Bereich\nder Überwachung reduziert - neben der des Pflegers weiterbesteht (sa auch Hübner in LK aa0; OLG Koblenz aa0; Palandt-Edenhofer aaO § 1962 Anm. 2).\n\nDas Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Übereugung verschafft, daß der Angeklagte vorsätzlich diese\nVermögensfürsorgepflicht verletzte, indem er ohne sachliche\nVeranlassung Nachlaßpflegschaften anordnete und damit den\n\n- 10 -\n\nNachlaß einer Vergütungsforderung des Pflegers aussetzte und\ndie Nachlaßpfleger zum Abschluß für den jeweiligen Nachlaß\nungünstiger Räumungsverträge veranlaßte; das stellt auch die\nRevision nicht in Frage. Gleiches gilt, soweit das Tatgericht in den drei Fällen, in denen überhöhte Vergütungen aus\ndem Nachlaß zugebilligt wurden, direkten Vorsatz des Angeklagten angenommen hat. Die Strafkammer stützt sich für ihre\nÜberzeugung, der Angeklagte habe in diesen drei Fällen sein\nErmessen bei der Festsetzung der Vergütung der Nachlaßpfleger bewußt überschritten, in zulässiger Weise auf die\nBekundungen der Zeugen EEE und SEE, die zur Üblichkeit von Vergütungssätzen im Amtsgerichtsbezirk Erding\nAngaben gemacht haben, sowie auf die langjährige Tätigkeit\ndes Angeklagten als Nachlaßpfleger. Ihre Ausführungen widersprechen auch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätzen zur Bemessung von Vergütungen für Nachlaßpfleger\n(vgl. BayObLG RPf1l 1985, 402). Schließlich erfüllt auch die\nZueignung von Nachlaßgegenständen den Tatbestand des S 266\nStGB.\n\n2. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten in den\nFällen, in denen er die Vergütung für die Nachlaßpfleger\nvorsätzlich überhöht festgesetzt hat, auch wegen Rechtsbeugung verurteilt. Der Angeklagte war zumindest insoweit\nals Amtsträger im Sinne der SS 336, 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB\nmit der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache befaßt.\n\nNach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als\nauch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht\nRichter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Be-\n\ntracht, wenn er die jeweilige Rechtssache \"wie ein Richter\"\n\nAL\n\n- 11 -\n\nzu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24,\n326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979,\n2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599). Der Senat hat bereits in\nseinem Urteil vom 29. Juli 1986 - 1 StR 330/86 - (BGHSt 34,\n146) ausgeführt, daß die bisher in Rechtsprechung und\nLiteratur verwendeten Kriterien für die nähere Umschreibung\neiner solchen Tätigkeit, die im Sinne des § 336 StGB wie die\neines Richters zu werten ist, zum Teil durch die Rechtsentwicklung überholt oder - etwa weil sie nur einzelne Aspekte\ndieser Tätigkeit aufgreifen - unzureichend sind. Da in dem\nin BGHSt 34, 146 entschiedenen Fall der Bereich möglicher\nRechtsbeugung eindeutig nicht erreicht war, hat der Senat\nvon einer nähereren Untersuchung und Bewertung dieser\nKriterien abgesehen. Auch der vorliegende Fall nötigt nicht\nzu einer grundsätzlichen und abschließenden Beurteilung. Die\nin einer Nachlaßangelegenheit durch den Rechtspfleger des\nAmtsgerichts vorgenommene Festsetzung der Vergütung des\nNachlaßpflegers ist jedenfalls eine Tätigkeit, die im Sinne\ndes § 336 StGB als richterliche zu werten ist und damit\n\nGegenstand einer Rechtsbeugung sein kann.\n\nNach $S 1960 BGB, S 72 FGG ist das Amtsgericht als Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Durch\nS 3 Nr. 2c RPflG sind die daraus erwachsenden Geschäfte vorbehaltlich einzelner Aufgaben, die vom Richter wahrzunehmen\nsind, grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen. Gleichwohl\nbleiben auch diese übertragenen Geschäfte ihrem Wesen nach\nrichterliche Tätigkeit im Sinne von S§ 336 StGB. Dies zeigt\nzunächst der im Rechtspflegergesetz enthaltene Richtervorbehalt; diejenigen Geschäfte, für deren Erledigung dem Rechts-Pfleger nach Auffassung des Gesetzgebers die berufliche\n\n- 12 -\n\nEignung fehlt, sollen beim Richter verbleiben, die übrigen\nGeschäfte werden dem Rechtspfleger überlassen. Auch die enge\nVerzahnung der Aufgaben, die dem Rechtspfleger obliegen, und\nderjenigen des Richters - wobei die Leitfunktion beim\nRichter liegt - weist auf ihre Wesensgleichheit hin. Sie ergibt sich aus § 5 RPf1lG, der dem Rechtspfleger in bestimmten\nFällen die Vorlage an den Richter vorschreibt, und aus SS 6\nund 7 RP£flG, nach denen der Richter bestimmte Angelegenheiten an sich ziehen kann. Nach alledem sind auch die dem\nRechtspfleger nach S$S 3 Nr. 2c RP£1lG übertragenen Geschäfte\nin Nachlaßsachen richterliche Aufgaben, die der\nRechtspfleger nach S§ 9 RP£1G selbständig und in sachlicher\nUnabhängigkeit bearbeitet (vgl. Riedel, Kommentar zum\nRechtspflegergesetz 5. Aufl. § 3 Rdn. 130).\n\nWeist der Gesetzgeber - wie hier bei der Tätigkeit des\nRechtspflegers in Nachlaßsachen - eine Aufgabe eindeutig und\nausdrücklich dem Bereich richterlicher Tätigkeit zu, kann\nsich der mit ihr betraute Amtsträger insoweit der Rechtsbeugung schuldig machen. Das in der Rechtsprechung anerkannte Erfordernis der richterlichen oder richterähnlichen\nTätigkeit des Täters leistet in diesem Fall eine hinreichend\nklare und sichere Abgrenzung zu den reinen Verwaltungsaufgaben; weiterer Kriterien bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der fraglichen Aufgabe um\neine Tätigkeit handelt, bei der der Amtsinhaber eine Rechtsangelegenheit in einem rechtlich geordneten Verfahren unter\nBerücksichtigung widerstreitender Interessen zu behandeln\nund zu entscheiden hat. Bei der nach Ss 1962, 1915, 1836 BGB\n\nBEE re\n\n0727\n\n- 13 -\n\ndurch den Rechtspfleger des Amtsgerichts zu treffenden Entscheidung über Bewilligung und Festsetzung der Vergütung des\nNachlaßpflegers ist dies der Fall.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/1-str-466-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1846","ref_norm":"1846","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/1-str-466-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.635876+00:00"}}