{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-18_1_StR_35_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-18","aktenzeichen":"1 StR 35/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 25/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Dieter Hans W mp aus mm,\ndort geboren am up,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n78\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n25. Juni 1987\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nDiebstahls verurteilt worden ist; insoweit wird\nder Angeklagte freigesprochen; die Staatskasse\nträgt die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung nach 1. b) wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat teil-\n“weise Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls\n\nkann aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Das Landgericht hat zu Unrecht angenomnen, daß der\nAngeklagte sich den Schäferhund der Petra SM zueignen wollte. Die Strafkammer ist dem Angeklagten\n\ndarin gefolgt, daß er den Hund nicht behalter, sondern\nihn - weil er ihm leid tat - am nächsten Tag in ein\nTierheim des Tierschutzvereins bringen wollte (UA S. 21/\n22). Eine Zueignungsabsicht bejaht sie mit der Erwägung,\ndurch die Wegnahme in der Absicht, den Hund auf Dauer\nbesser unterzubringen als bei seiner bisherigen Eigentümerin, habe sich der Angeklagte wie ein Eigentümer\ngeriert (UA S. 26). Diese Begründung wird dem Rechtsbegriff der Zueignung nicht gerecht. Eine Sache eignet\nsich zu, wer die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleibt (BGHSt 24,\n115, 119; BGH NJW 1985, 812). An einer darauf gerichteten\nAbsicht fehlte es dem Angeklagten nach den tatrichterliche\nFeststellungen. Weder wollte er den Hund für sich behalten\nnoch beabsichtigte er, dessen wirtschaftlichen Wert seinen\nVermögen zuzuführen. Zwar setzt eine Zueignung nicht notwendig voraus, daß der Täter die weggenommene Sache auf\nDauer behalten will (BGHSt 13, 43, 4u; 16, 190, 192;\n\nBGH NStZ 1981, 63). Auch kann der Täter sich eine fremde\nSache in der Weise zueignen, daß er sie einem Dritten\nverschafft, sofern er sich davon einen Vorteil verspricht.\nDies kann selbst dadurch geschehen, daß er-sie einem\nDritten unentgeltlich zuwendet (BGHSt 4, 236, 238). Hierbei ist aber stets Voraussetzung, daß der Täter mit der\nunentgeltlichen Zuwendung einen Vorteil wirtschaftlicher\nArt erstrebt und dieser Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängt (BGH NJW\n1985, 812 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die\nFeststellungen des Landgerichts ergeben nicht, daß der\n\n8\n\nAngeklagte durch die Tat einen derartigen wirtschaft-\n\nlich irgendwie meßbaren Vorteil erwartet hätte. kin aus\n\nder weggenommenen Sache gezogener wirtschaftlicher Nutzen\nbesteht nicht schon darin, daß er sich wie ein Eigentümer\naufgeführt hat. Es erscheint ausgeschlossen, daß in einer\nneuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen in Richtung\nauf eine Zueignungsabsicht des Angeklagten getroffen werden\nkönnen. Dieser ist daher im Revisionsverfahren vom Vorwurf\ndes Diebstahls freizusprechen,\n\nDer Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls und der für\ndiese Tat verhängten Einzelstrafe von vier Monaten muß zur\nAufhebung des Gesamtstrafausspruchs führen. Bei der Höhe\nder Einsatzstrafe von zwei Jahren drei Monaten und der\nSumme der verbleibenden weiteren Einzelstrafen von zwei\nJahren elf Monaten ist nicht völlig auszuschließen, daß\n\nder Fortfall der Einzelstrafe von vier Monaten Einfluß\n\nauf die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren haben kann.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsazer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/1-str-35-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/1-str-35-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.545537+00:00"}}