{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-09_1_StR_703_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-09","aktenzeichen":"1 StR 703/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 703/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Heinz A aus St, geboren am\nEEE 1955 in DIE,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nIF\n\nB7\n\n- 2_-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1988, an der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte us\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n23. September 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in neun Fällen zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe zu Unrecht\nin allen Fällen einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB)\nangenommen, wobei sie für Fall II 1 der Urteilsgründe einräumt, daß die Strafkammer zutreffend die Voraussetzungen\ndes minder schweren Falles bejaht hat. In den weiteren acht\nFällen könne jedoch jeweils kein minder schwerer Fall angenommen werden, weil sich der Angeklagte nicht mit der Beute\naus dem ersten Überfall begnügte, sondern diese schwerwiegenden\nStraftaten fortsetzte. Es ist allerdings anerkannt, daß dann,\nwenn ein Täter mehrere gleichartige und gleichwertige Taten\nbegangen hat, es mitunter seiner Schuld nicht gerecht wird,\nbei der Strafzumessung jede Tat zunächst nur für sich zu betrachten und die übrigen Taten unberücksichtigt zu lassen,\n\nDa die Schuld des Täters in bezug auf die Einzeltaten\ndurch die Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist\n\nes dem Gericht nicht verwehrt, bereits bei der Bemessung\nJeder Einzelstrafe in Betracht zu ziehen, daß der Täter\nmehrere Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 24h, 268, 271;\nBGH, Urt. vom 17. November 1987 - 1 StR 550/87 - m.w.N.).\nDieser Strafzumessungsgesichtspunkt ist auch in die Abwägung einzubeziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall\nbejaht werden kann. Das ist hier jedoch geschehen: Die\nStrafkammer hat ausdrücklich straferschwerend bei der\nAbwägung berücksichtigt, daß es sich \"um eine Serie von\nRaubtaten in kurzer Zeit\" handelt. Auch die sonst von der\nRevision erwähnten Gesichtspunkte hat das Landgericht beachtet. Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer für alle\nFälle nur pauschal einen minder schweren Fall festgestellt\nhabe. Sie hat vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, die gebotene\nGesamtabwägung vorgenommen.\n\n-5_ AR\n\nDer Senat hat den Strafausspruch auf die Sachrüge\nin vollen Umfange nachgeprüft, Ein Rechtsfehler zu\nGunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten\nhat sich nicht ergeben. j\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/1-str-703-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/1-str-703-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.257794+00:00"}}