{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-09_1_StR_619_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-09","aktenzeichen":"1 StR 619/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 619/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Johann S tm :\ngeboren am u 1947 in FEEEEEB,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nus A,\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 9. Februar 1988 gemäß\n\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird in den Fällen II 6\nund 21 der Gründe des Urteils des Landgerichts München II vom 15. April 1987\ninsoweit vorläufig eingestellt, als dem\nAngeklagten in diesen Fällen Diebstanı\noder Hehlerei zur Last gelegt wird.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorgenannte Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte in den Fällen II 7\nund 8 der Gründe nicht zweier, sondern\nnur einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\n\n- in den Fällen 7 und 8 der Gründe\nhinsichtlich der Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug;\n\n- im Falle II 14, soweit die Verhängung einer Einzelstrafe wegen des\nVergehens der Urkundenfälschung unterblieben ist;\n\n- im Falle II 19 der Gründe;\n- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 36, 74)\nergibt sich, daß das Landgericht das Verfahren in den\nFällen II 6 und 21 der Urteilsgründe hinsichtlich des\nVorwurfs des Diebstahls oder der Hehlerei vorläufig\neinstellen wollte, dies dann aber versäumt hat. Der\nSenat holt dies auf Antrag der Bundesanwaltschaft\nnach. - Das Tatgericht hat weder beim Schuldspruch\n(vgl. UA S. 74) noch beim Strafausspruch (ua Ss. 79,\n80) den Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt, so daß wegen\nder Fälle II 6 und 21 weder Schuld- noch Strafausspruch\nzu ändern waren.\n\n2. Zu den Fällen II 7, 8 und 19 der Urteilsgründe\nhat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert:\n\nBG\n\n- u.\n\n\"In den Fällen II 7 und 8 der Gründe hat der\nAngeklagte die beiden umfrisierten Autos\nnicht nacheinander, sondern zusammen an den\nZeugen Sch verkauft (va Ss. 47/48). Er hat\nsich deshalb nur eines einheitlichen Betrugs\nschuldig gemacht. Dieser verbindet auch die\nUrkundenfälschungen zur Tateinheit. Der\nSchuldspruch muß deshalb entsprechend geändert und die wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung verhängten zwei Einzelstrafen müssen aufgehoben werden. § 265 StPO steht\ndieser Änderung nicht entgegen, weil sich der\nAngeklagte dagegen nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nBei der Fertigung der Urteilsreinschrift ist\noffenbar eine Seite des Manuskripts ausgelassen worden. Dadurch enthält das Urteil zum\nFall II 19 der Gründe keine Feststellungen\n(vel. UA. 23/24). Der Fall ist zwar von der\nStrafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung\nwiederholt angesprochen worden (UA S. 40, 49,\n65, 69). Aus diesen Hinweisen läßt sich aber\nnicht ausreichend entnehmen, aufgrund welchen\ngeschichtlichen Vorgangs der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall kann deshalb nicht bestehen\nbleiben.\n\nAußerdem hat die Strafkammer vergessen, für die\nUrkundenfälschung im Falle II 14 der Gründe eine\nEinzelstrafe festzusetzen (UA S. 80). Das muß\nder neue Tatrichter nachholen. \"\n\n53- 6\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die\nnachträgliche Verhängung einer Einzelstrafe im Falle\nII 14 wegen Urkundenfälschung verstößt nicht gegen das\nVerschlechterungsverbot (vgl. BGHSt 4, 345; 30, 93, 97).\n\nDie aufgezeigten Mängel nötigen nicht nur zur Aufhebung der erwähnten Einzelstrafen, sondern auch zur\nAufhebung der Gesamtstrafe, Dagegen kann der Senat mit\nSicherheit ausschließen, daß die restlichen Einzelstrafen\nvon diesen Mängeln berührt worden sind und sie deshalb\nmilder ausgefallen wären.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Kuhn Richter am BGH\nDr. Ulsamer ist\nin Urlaub und\nKann daher nicht\n\nunterschreiben\n\nMaul\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/1-str-619-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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