{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-04_1_StR_643_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-04","aktenzeichen":"1 StR 643/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 643/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Siegfried H EB aus MO, geboren\n\nen u 1945 in U 7\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n5\n\nEZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n28. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht zu unfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, greift\ndurch. Der Gewährsmann \"Stefan\" der Polizei war ein sehr\nsachnaher Zeuge: Er (nur) konnte aus eigenem Wissen bekunden, ob der Angeklagte ihm die gestohlenen Fahrzeuge\nzum Kauf anbot - was für die Verwieklung des Angeklagten\nin die Diebstähle sprach - oder ob (wie der Angeklagte\nbehauptet) \"Stefan\" derjenige war, der über die Fahrzeuge\nverfügte und ihn (den Angeklagten) für eine Überführungsfahrt gewonnen hatte. Deshalb hätte die Strafkammer sich\nnicht mit der Entscheidung des Polizeipräsidenten begnügen dürfen, er verweigere die Aussagegenehmigung für den\nKriminalbeamten Reiter im Hinblick auf die Preisgabe der\nwahren Personalien von \"Stefan\", sondern hätte - auch ohne\n\n- 3.\n\nAntrag des Verteidigers - von der Polizei als Behörde\nAuskunft über Namen und Anschrift des Gewährsmanns ve\nlangen müssen (vgl. Pelchen in KK 2. Aufl. vor § 48\nRan. 62). Nur unter den Voraussetzungen des hier ent-Sprechend anzuwendenden § 96 StPO hätte das Ministerials oberste Dienstbehörde diese Auskunft verweigern d\nfen (vgl. BGHSt 30, 34; BGH MDR 1988, 157; BVerfcE 57\n250, 282, 289).\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-04/1-str-643-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-04/1-str-643-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.167737+00:00"}}