{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-02_1_StR_611_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-02","aktenzeichen":"1 StR 611/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 611/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann K gun zu: VE,\ngeboren am MB 1923 ir 1 uuuuuiiuuuniniiiin,\n\nwegen Bankrotts u.2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Februar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin uiiumuuiiiiEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte RR\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hof vom 15. Juni 1987 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts,\nVerstrickungsbruchs und Betrugs unter Einbeziehung früher\nverhängter Strafen zu 4 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nZu erörtern ist nur, ob die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Bankrotts vom Landgericht zu Recht auf die Teilakte \"Verkauf der Zeitschrift 'Eisenwarenbörse'\" und \"Verkauf\nder Zeitschrift 'Elektrobörse'\" erstreckt wurde.\n\nDie Verlagsrechte an beiden Zeitschriften waren dem\nAngeklagten am 5. Februar 1977 von der Kommanditgesellschaft,\nderen faktischer Geschäftsführer er war, als Sicherung für\nvon ihm gewährte Darlehen abgetreten worden. Am 12. September\n1979 war ihm darüber hinaus hinsichtlich dieser Verlagsrechte\nein \"unwiderrufliches Kaufangebot\" gemacht worden, von dem\ner jedoch vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der\nKommanditgesellschaft am 16. Dezember 1981 nicht Gebrauch\ngemacht hatte. Weil er befürchtete, die Sicherungsabtretung\nvom 5. Februar 1977 werde ihm im Konkurs keine ausreichende\nSicherheit gewähren, erstellte er im Januar 1982, um die\n\n-Uu-\n\nVerlagsrechte für sich verwerten zu können, eine auf\n\n15. Dezember 1980 zurückdatierte Erklärung, mit der er\ndas Kaufangebot vom 12. September 1979 annahm, und\nspiegelte dem Konkursverwalter vor, die Erklärung stamme\nvom 15. Dezember 1980. Der Konkursverwalter duldete\ndaraufhin die Verwertung der Verlagsrechte an beiden\nZeitschriften durch den Angeklagten zu dessen alleinigem\n\nNutzen,\n\nDas Landgericht sah hierin versuchtes Beiseiteschaffen\ni.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB, Versuch deshalb, weil\ndem Angeklagten auf Grund der am 5. Februar 1977 erfolgten\nSicherungsabtretung ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung\ngemäß § 48 KO zugestanden hätte, die dem Angeklagten ebenfalls\nden Verwertungserlös für die genannten Verlagsrechte verschafft hätte, so daß die Konkursmasse im Ergebnis nicht\ngeschmälert wurde.\n\nDie Verurteilung scheitert nicht daran, daß der Angeklagte, wovon das Landgericht ausgeht, auf Grund der Sicherungsabtretung die Herausgabe der Verlagsrechte hätte verlangen und ihre Verwertung hätte selbst betreiben dürfen.\n\nEr war der Auffassung, die Sicherungsabtretung biete ihm\n\n\"im Konkurs keine ausreichende Sicherheit im Hinblick auf\n\ndie von ihm gegebenen Darlehen\" (UA S, 35), er werde \"seine\nDarlehensforderungen unter Berufung auf die am 5.2.1977 getroffenen Vereinbarungen im Konkurs nicht durchsetzen\" können\n(UA S. 37); deshalb täuschte er Konkursverwalter und Gläubiger“\nausschuß. Er ging also nicht davon aus, die Verlagsrechte seie!\nfür die Konkursmasse von vornherein wertlos, weil er sie uneim\ngeschränkt selbst verwerten dürfe und könne (vgl. BGHSt 3, 32i\n5, 119, 121). Vielmehr hielt er - umgekehrt - die tatsächliche\n\nSchmälerung der Masse durch sein Verhalten für möglich.\nDas rechtfertigt schon seine Bestrafung wegen versuchten\nBeiseiteschaffens. Die Rechtsprechung zum sogenannten\nSelbsthilfebetrug (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263\nRdn. 276) steht dem nicht entgegen; Inhalt und Schutzzweck von § 2§ 3 StGB und § 263 StGB unterscheiden sich\ngrundlegend,\n\nDie Revision bemängelt die Darstellung der subjektiven\nTatseite im angefochtenen Urteil und stützt sich hierbei\nauf die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung:\n\n\"Aufgrund welcher Überlegungen im einzelnen der\nAngeklagte dem Konkursverwalter vorgespiegelt\nhat, er sei durch Kauf Inhaber der Verlagsrechte\ngeworden, und nicht von den zu seinen Gunsten bestehenden Sicherungsrechten Gebrauch gemacht hat,\nkonnte nicht geklärt werden\" (UA S. 82).\n\nDas stehe im Widerspruch zu der im Urteil ebenfalls angestellten Erwägung, der Angeklagte habe sein Recht auf abgesonderte Befriedigung nicht erkannt. Da der Angeklagte\ngeschäftsgewandt sei, könne zudem aus dem Umstand, daß\n\ner so, wie geschehen, vorgegangen sei, nicht ohne weiteres\nauf seine Unkenntnis geschlossen werden.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Das Urteil\nenthält keinen Widerspruch, Das Landgericht ist überzeugt,\nder Angeklagte sei\n\n\"der Auffassung (gewesen), daß ihm der Sicherungsabtretungsvertrag vom 5.2.1977 im Konkurs\nkeine ausreichende Sicherheit im Hinblick auf\ndie von ihm gegebenen Darlehen bieten würde\"\n(UA S. 35).\n\nNoch deutlicher lautet die ebenfalls schon wiedergegebene\nFeststellung auf UA S. 37. Dem steht nicht entgegen, was\ndie Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Bewertung ausführt:\n\n\"Er hätte somit vom Konkursverwalter gemäß § 127\nAbs. 2 KO die Übertragung der Rechte zur Verwertung verlangen können und die Verwertung selbst\nbetreiben dürfen. Dies hat er nicht erkannt und\ndaher den Kauf der Rechte durch Vertrag vom\n15.12.1980 vorgetäuscht, um so seine Darlehensforderungen realisieren zu können! (UA S. 92).\n\nNur scheinbar läßt sich der eingangs wiedergegebenen Textstelle UA S. 82 etwas anderes entnehmen. Die Revision stellt\nzu Unrecht nur auf die Formulierung \"aufgrund welcher Überlegungen\" ab und vernachlässigt die folgenden Worte \"im\neinzelnen\", Wird beides im Zusammenhang gesehen, so ergibt\nsich, daß die Feststellung, der Angeklagte habe den Sicherungsabtretungsvertrag für unzureichend gehalten, nicht in\nFrage gestellt wird. Ungeklärt bleibt allein, welche Überlegungen ihn \"im einzelnen\" zu dieser Auffassung gebracht\nhaben, Das bedurfte auch keiner Klärung. Denkbar wäre\nrechtlicher Irrtum, ebensogut aber auch die Befürchtung\n\ndes Angeklagten, die Geltendmachung seiner Ansprüche im\nWege der Absonderung könne am unzureichenden Beweis seiner\n\nDarlehensansprüche scheitern (vgl. UA S. 69/70). Der Ausdruck \"erkannt\" kennzeichnet nicht ausschließlich das\nwissen um die Rechtslage, sondern umfaßt auch das Wissen\num die tatsächliche Durchsetzbarkeit, von der die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten ausgeht.\n\nDaraus, daß der Angeklagte mit Hilfe einer rückdatierten\nErklärung dem Konkursverwalter vorgespiegelt hat, er habe\ndas Kaufangebot vom 12. September 1979 angenommen, durfte\ndas Landgericht den Schluß ziehen, er habe das getan, weil\ner ein Vorgehen auf Grund der Sicherungsabtretung für unzureichend hielt. Das liegt so nahe, daß es weiterer Erörterung\nnicht bedurfte.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Insbesondere greift § 283 Abs. 6 StGB - entgegen der Meinung der Revision - nicht ein.\n\nMaul . Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-02/1-str-611-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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