{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-02-02_1_StR_15_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-02-02","aktenzeichen":"1 StR 15/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"14\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _15/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErhard Hermann R WM aus LEER zeboren am\nWE 19.0 in vB,\n\nwegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld\n\n+4\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 2. Februar 1988 gemäß 8 349\n\nkbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom\n44, Oktober 1987 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe;\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nDie Gründe, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat,\ndie Strafe nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1\nStGB zu mildern, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\nFrage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer\nGesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen\nzu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die\n\nwichtigsten Kriterien für die Binstufung von Handlungs-\n\nund Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH\n\nStV 1986, 378, 379 m.w.N.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH Stv 1985, 411). Demgegenüber hat\ndie Strafkamner hier die Milderung im wesentlichen wegen\nder - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten\n\nund der beträchtlichen Menge Falschgeld, das der Angeklagte absetzen wollte, also aus nicht versuchsbezogenen\nUmständen versagt. Der neue Tatrichter wird als wichtigstes\nKriterium für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert\nder nur versuchten Tat in den Mittelpunkt seiner Erwägungen\nstellen müssen, daß hier eine Tatvollendung infolge der Mitwirkung des Kriminalbeamten von vornherein ausgeschlossen\nwar, weil das Falschgeld nicht in den Verkehr, sondern stets\nnur in amtlichen Gewahrsam gelangen konnte (vgl. BGHSt 34,\n108, 109).\n\nA\n\nIm übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.\n\nMaul Ulsamer RiBGH Dr. Foth ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-02/1-str-15-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-02/1-str-15-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.090875+00:00"}}