{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-28_1_StR_596_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-28","aktenzeichen":"1 StR 596/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 596/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Artur Lothar E u aus u dort\ngeboren am EB 1955,\n\n2. Bodo Siegmer W ED zu: PO, dort geboren\nom GE 1965,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten EM und\nVER wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 6. Juli 1987, soweit es sie betrifft, im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Beide Angeklagten waren zuletzt in Psychiatrischen\nLandeskrankenhäusern untergebracht und haben die jetzt\nabgeurteilten Taten während der Flucht aus den Landeskrankenhäusern begangen (UA S. 4, 7, 10). Warum sie\ndort untergebracht waren, geht aus dem Urteil nicht\nhervor.\n\nEs liegt allerdings nahe, daß die Unterbringung\n\nauf Urteilen des Amtsgerichts Pforzheim beruhte,\n\ndas 1985 die Unterbringung beider Angeklagter in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet hatte (UA S. 6,\n8/9). Zuvor waren der Angeklagte EM viermal wegen\nVollrausches und einmal wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (UA S. 5/6) und der Angeklagte we\neinmal wegen Vollrausches (UA S. 8) bestraft worden.\nDem Urteil läßt sich ferner nicht entnehmen, seit wann\nund in welchem Ausmaß die Angeklagten im Übermaß\nAlkohol zu sich zu nehmen pflegen und ob der Alkoholmißbrauch bei ihnen bereits körperliche oder psychisch\nSchäden verursacht hat. Deshalb kann das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen, ob die Strafkammer die volle Schuldfähigkeit der Angeklagten recht\nfehlerfrei bejaht hat. Nach den Feststellungen über da\nTatverhalten der Angeklagten ist es allerdings ausgeschlossen, daß ihre Schuldfähigkeit gänzlich ausgeschlossen war. Das wird auch von den Revisionen nicht\nbehauptet. Der Mangel berührt daher nur den Strafausspruch.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg\nMaul\n\nKuhn\n\nGranderath\n\nUlsamer\n\nAL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-28/1-str-596-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-28/1-str-596-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.010114+00:00"}}