{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-26_1_StR_666_87_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-26","aktenzeichen":"1 StR 666/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 666/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nRainer Manfred S m aus w , geboren am\n1960 in nu,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n?\n\nBG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ns\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWwIV\n\n0\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 26. Juni 1987, soweit es den Angeklagten\nSandner betrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II\n1) sowie wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II 3a, b) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Die auf die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft. Nach $S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird\ndie Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten\n\n-4-\n\nStrafe gebildet. Die Jugendkammer hat im Falle II 1 eine\nEinzelstrafe von zwei Jahren, im Falle II 3a, b eine Einzelstrafe von acht Monaten verhängt; die Gesamtstrafe hätte\ndaher mindestens zwei Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe\nbetragen müssen (S 54 Abs. 1 Satz 2, $S 38 Abs. 2 StGB). Wenn\nTröndle, auf den sich das Landgericht für seine abweichende\nMeinung beruft, zu § 54 StGB (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl.\n§ 54 Anm. 2) ausführt, die Gesamtstrafe sei innerhalb eines\nRahmens zu finden, dessen Mindestmaß durch die Einsatzstrafe\nbestimmt ist, ist diese Äußerung nur für sich gesehen mißverständlich; doch auch Tröndle geht in seiner Kommentierung\ndavon aus, daß bei Bildung der Gesamtstrafe die schwerste\nStrafe erhöht wird (aaO), wie es dem Wortlaut des Gesetzes\nentspricht.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer\nist wegen Urlaubs an der\n\nUnterschrift gehindert.\n\nKuhn\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/1-str-666-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/1-str-666-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.898343+00:00"}}