{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-26_1_StR_666_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-26","aktenzeichen":"1 StR 666/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 666/87\n\n1 StR 666/87 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Manfred s aus Ver, geboren am\nU a —\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nWIV\n\nA\n\nBZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 26. Januar 1988 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten sg\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 26. Juni 1987, soweit es ihn betrifft,\nhinsichtlich der im Falle II ı verhängten\nEinzelstrafe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\n1. Die Verneinung eines minder schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge gemäß S 30 Abs. 2 BtMG hält mit der vom Landgericht\ngegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n-3-\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße\nabweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nerscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und\ndes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH Stv 1984, 284; BGH GA\n1986, 120).\n\nEine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des\nangefochtenen Urteils. Sie war jedoch hinsichtlich des Angeklagten STWEMER geboten, weil das Landgericht für ihn\n- anders als beim Mitangeklagten St - sowohl im\nRahmen der konkreten Strafzumessung (UA S. 73 £.) wie auch\nbei der Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung (UA\nS. 75 £f.) eine Anzahl von Milderungsgründen aufführt, die\nbei einer Gesamtschau zur Annahme eines minder schweren\nFalles gemäß S 30 Abs. 2 BtMG führen könnten.\n\nDie Aufhebung der im Falle II 1 verhängten Strafe berührt die weitere, im Falle II 3 verhängte Strafe nicht; dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\nPA\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert.\n\nKuhn\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/1-str-666-87-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/1-str-666-87-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.915814+00:00"}}