{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-26_1_StR_513_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-26","aktenzeichen":"1 StR 513/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 513/87\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Klaus Bruno E WEB zus N, dort geboren\nam ER 1960,\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiummmmmmummumguit\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt un\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n3. Juni 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nNebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der\nAngeklagte.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nMit dem Generalbundesanwalt stimmt der Senat darin\nüberein, daß die erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich\n\nunbegründet sind.\n\nDie Verurteilung wegen Mordes hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung stand. Näherer Erörterung bedarf lediglich die\nAnnahme des Mordmerkmals \"heimtückisch\".\n\nNach den Feststellungen traf der Angeklagte auf seinem\nnächtlichen Nachhauseweg zufällig das spätere Tatopfer. Die\nhochgradig alkoholisierte Frau, die etwa 20 Jahre älter als\nder Angeklagte war, drängte ihm ihre Begleitung auf und\nwurde alsbald sexuell zudringlich; zunächst ließ sich der\n\nAngeklagte auf Küsse, Zungenküsse und den Austausch\nsonstiger Intimitäten bis hin zum gegenseitigen Griff an die\nGeschlechtsteile ein, lehnte aber die Aufforderung zum\nGeschlechtsverkehr mehrfach \"verbal\" ab. Schließlich zog sie\nsich \"schnell und überhastet\" aus, legte sich - nur noch mit\nihrem Büstenhalter bekleidet - auf ihren Mantel auf den\nBoden und forderte den Angeklagten - der keine Anstalten\nmachte, sich ebenfalls auszuziehen - unmißverständlich zur\nDurchführung des Geschlechtsverkehrs auf. Der Angeklagte,\ndessen Glied immer noch nicht erigiert war, lehnte wiederum\nab. Sie riß sich auch noch den Büstenhalter vom Körper und\nbeschimpfte den Angeklagten als \"Versager\" und mit weiteren\nWorten, die ihn tief verletzten und reizten; er geriet in\nZorn und herrschte sie an: \"Halt Dei Gosch\". Da dies ihre\nBeschimpfungen nicht bremsen konnte, begab er sich in\nhockende Stellung neben die auf dem Boden liegende Frau und\ndrückte ihr seine rechte Hand auf den Mund, um ein Weiterreden zu verhindern. Sie biß ihm sofort schmerzhaft in\n\nden Zeigefinger und in die Handinnenfläche. Dadurch\nsteigerte sich seine Wut noch mehr, und er beschloß beim\nZurückziehen seiner Hand, sie durch Messerstiche zu töten\nund so endgültig zum Schweigen zu bringen. Der Angeklagte\nnahm sein Klappmesser aus der Jackentasche, löste die Klinge\nmittels Knopfdrucks und stach es der Frau in die Halsschlagader, die hierdurch eröffnet wurde. Das Opfer empfand diesen\nzum Tode führenden Stich nur als Schlag und äußerte \"wenn\nauch bereits mit undeutlicher Stimme, es sei ihr - was sich\nauf ihre Vorstellung, geschlagen worden zu sein, bezog -\negal, was er mit ihr mache, sie sei zu Hause schon zweimal\nausgeschlossen worden\". Daraufhin stach der Angeklagte noch\nzehnmal mit dem Messer auf die Frau ein, wobei sich seine\nWut und Erregung während des Zustechens weiter steigerte;\nschließlich schlug er ihr mit einem schweren Stein mehrfach\nauf den Kopf.\n\nDas Landgericht geht davon aus, das Opfer sei bei dem\nersten - tödlichen - Messerstich arglos im Sinne des Mordmerkmals \"heimtückisch\" (vgl. BGHSt 32, 382, 383, 384) gewesen, weil es den Beginn des Tatgeschehens nicht als Streit\nund Gewaltanwendung erlebt und begriffen habe. Nur so sei\nerklärlich, warum es \"nach dem Mundzuhalten durch den Angeklagten völlig ungeschützt und wehrlos am Boden verharrt\nhat\"; vor allem spreche für die Arglosigkeit, daß das Opfer,\ndas den ersten Stich nur als Schlag empfand, auch danach\nnoch nicht mit einem tödlichen Angriff rechnete, \"sogar\ndamit begann, dem Angeklagten ihre Eheprobleme anzudeuten\"\n(UA S. 22, 23). Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler\nauf. Die Bedenken des Generalbundesanwalts, die Urteilsausführungen zur Arglosigkeit des Opfers im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3\nm.w.N.), nämlich zu Beginn des ersten - und bereits tödlichen - mit Tötungsvorsatz geführten Messerstiches, seien\nnicht eindeutig, sind unbegründet. Wie das Landgericht hierzu feststellt, \"lag Frau MM | immer noch auf dem Rücken am\nBoden, ohne Sorge vor weiteren Handgreiflichkeiten des Angeklagten, daher auch ohne irgendeine Anstalt zur Abwehr oder\nzur Flucht zu treffen\" (UA S. 14). Die Äußerung des Opfers\nnach dem ersten, nur als Schlag empfundenen Messerstich\nwertet die Strafkammer als Indiz für die Arglosigkeit des\nOpfers, weil Frau oo | \"sogar damit begann, dem Angeklagten ihre Eheprobleme anzudeuten\" (UA S. 23). Dieser Schluß\ndes Tatrichters ist möglich und daher vom Revisionsgericht\nhinzunehmen. Darauf, ob auch der gegenteilige Schluß möglich\ngewesen wäre - wie der Generalbundesanwalt meint -, das\nOpfer habe noch nach dem ersten \"Schlag\" mit weiteren\nSchlägen gerechnet, diese sogar erwartet, kommt es nicht\n\nan.\n\nDie Revision geht in ihrer Argumentation davon aus, dem\nersten Stich sei eine heftige verbale Auseinandersetzung des\nAngeklagten mit dem Tatopfer vorangegangen, in deren Verlauf\nsich eine feindselige Haltung des Angeklagten darin äußerte,\ndaß er diesem den Mund zuhielt, so daß Frau Mi | mit\nweiteren heftigen Angriffen des Angeklagten rechnen mußte.\nDas ist nicht vereinbar mit den rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen, die eine verbale oder sonstige Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer nicht ausweisen. Vielmehr\nhat das Tatopfer einseitig den Angeklagten beschimpft, der\nsich seinerseits auf die Äußerung beschränkte \"Halt Dei\nGosch\" und, als die Beschimpfungen weitergingen, dem Opfer\nschließlich den Mund zuhielt. Einseitige Beschimpfungen von\nseiten des Opfers vermögen indes seine Arglosigkeit für sich\nallein nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist, ob der\nTäter eine feindselige Haltung gegenüber dem Tatopfer deutlich macht und dieses daraus die Gefahr eines Angriffs entnimmt (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juli 1985 - 1 StR 285/85).\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\nAuch im übrigen weist die Annahme des Mordmerkmals\n\n\"heimtückisch\" keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/1-str-513-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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