{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-21_1_StR_678_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-21","aktenzeichen":"1 StR 678/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 678/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen H WB aus PS EEEEE >enoren\nen 194: in Frankreich,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar 1988\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe von\n20. August 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in zwei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen II 2, II 3 und II 4 der\nUrteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit\n\nmit homosexuellen Handlungen, sowie wegen eines weiteren\nFalles homosexueller Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\n- 3 -\n\nvon 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Es hat dabei\nübersehen, daß die Fälle II 2, II 3 und II 4 nicht als\nselbständige - in sich fortgesetzte - Taten gewertet\nwerden durften, weil nach den Urteilsfeststellungen\n\nbei einer Gelegenheit die sexuellen Handlungen an\n\nallen drei Tatopfern, bei einer weiteren Gelegenheit an\nden Tatopfern der Fälle II 3 und II 4 gleichzeitig vorgenommen worden sind. Treffen - wie hier - mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen,\nso stehen sie zueinander in Verhältnis der Tateinheit\n(ständige Rechtspr., vgl. BGHSt 6, 81; BGHR StGB § 176\nAbs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1986\n- 1 StR 624/86 m.w.N.). Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich bei identischem Sachverhalt\ngegen die unterschiedliche rechtliche Beurteilung der\nKonkurrenzverhältnisse nicht anders hätte verteidigen\nkönnen.\n\nMit der Änderung des Schuldspruchs entfiel die Grundlage für die in den Fällen II 2, II 3 und II 4 verhängten\nEinzelstrafen. Sie waren deshalb mit dem auf ihnen beruhenden Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Andererseits kann der Senat ausschließen, daß die Einzelstrafe für den Fall II 1 durch die fehlerhafte Annahme von\nTatmehrheit in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Da der Fall II 1 eine sich\nüber mehr als 18 Monate erstreckende fortgesetzte Handlung\nmit mindestens 100 Einzelakten betrifft und gravierende\nMilderungsgründe nicht vorliegen, kann die dafür verhängte\nEinzelstrafe im Ergebnis auch nicht durch die rechtsfehlerhafte Überlegung beeinflußt worden sein, ein minder schwerer\nFall nach § 176 Abs. 1 StGB könne \"allenfalls dann vorliegen,\nwenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen\" (UA S. 23).\n\n- u.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtferti\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-21/1-str-678-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-21/1-str-678-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.805104+00:00"}}