{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-21_1_StR_555_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-21","aktenzeichen":"1 StR 555/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 555/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Joe Beverly S EEE zus NE, Zeboren am\nU Kiew Y j\n\n2. Jürgen Herbert V aus N ort\ngeboren am 1964,\n\n3. Thomas C EEE zus NEE, Zeboren am\n1965 in Ku,\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\nEN,\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu II. auf Antrag, des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Januar 1988 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Sg\nund VE wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 24. Februar 1987 im Schuldspruch wie folgt abgeändert:\n\nEs sind schuldig\n\na) der Angeklagte SP des Diebstahls in\nacht Fällen, der Unterschlagung sowie\ndes Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nb) der Angeklagte CME des Diebstahls in\n\nneun Fällen, der Unterschlagung sowie des\nBetruges in Tateinheit nit Urkundenfälschung,\n\n©) der Angeklagte VW des Diebstahls in\nsechs Fällen, der Unterschlagung sowie des\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin zwei Fällen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. Die Angeklagten Sp und VW tragen die\n. Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sf und vos\nsind im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nZu beanstanden ist allein der Schuldspruch im\nFall 11. Das Landgericht hat hier in der unberechtigten\nAbhebung von Geldbeträgen über einen Bank-Automaten unter\nBenutzung einer gestohlenen eurocheque-Karte und Eingabe\nder Geheim-Nummer einen - fortgesetzten - Diebstahl gesehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87 -,\nzur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) erfüllt ein derartiges Verhalten - jedenfalls, soweit es (wie hier) vor\ndem 1. August 1986 liegt - den Tatbestand der Unterschlagung.\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nstand der Änderung nicht entgegen, da eine andere Verteidigung\ngegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht möglich gewesen wäre.\nGemäß § 357 StPO war die Berichtigung des Schuldspruchs im\nFall 11 auch auf den Mitangeklagten Ci, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken.\n\nDie Umstellung des Schuldspruchs läßt die für den Fall 11\nverhängten Einzelstrafen unberührt, obwohl die Obergrenze\ndes Strafrahmens des § 246 StGB für die hier in Betracht\nkommenden Fälle der einfachen Unterschlagung niedriger liegt\nals die des vom Landgericht angewendeten § 242 StGB. Die vom\nLandgericht festgesetzte Strafe liegt jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Senat kann ausschließen, daß bei\nzutreffender Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit der nmißbräuchlichen Benutzung eines Bank-Automaten der Gewahrsam der\nBenk an dem entnommenen Geld gebrochen wird, geringere Einzelstrafen verhängt worden wären,\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen hat im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn\nFoth Schimansky\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-21/1-str-555-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-21/1-str-555-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.786180+00:00"}}