{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-19_1_StR_649_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-19","aktenzeichen":"1 StR 649/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 649/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Josef SED aus CN, geboren am\n1555,\n\nwegen fahrlässiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nO4\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n- 3.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg vom 16. Juni 1987\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (S 11 Abs. ı\nNr. 1, Abs. 3 BtMG a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDer Angeklagte hatte sich in seinem Pkw mit dem Zeugen\nRE nach Amsterdam begeben. Dort kam ihm der Gedanke, daß\nRER möglicherweise Heroin einkaufen und nach Deutschland\nmitnehmen könne. \"Mit derartigem war er nicht einverstanden\nund vertraute darauf, daß RER ihn nicht derart benutzen\nwerde\" (UA S. 7). Tatsächlich hatte sich RW jedoch Heroin\nverschafft und legte es - von dem Angeklagten unbemerkt - in\ndas Handschuhfach im Pkw des Angeklagten, mit dem beide\nwieder nach Deutschland zurückfuhren.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nnur der fahrlässigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDer Umstand, daß der Angeklagte auf Grund der gesamten Umstände der Tat ein Einschmuggeln von Heroin für möglich\nhielt, reicht für die Annahme eines bedingten Vorsatzes\nnicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nzur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit kommt dolus eventualis nur in Betracht, wenn der\nTäter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung in der Weise einverstanden ist, daß er sie billigen\nin Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 7, 363, 369 £.; BGHR StGB S 15\nVorsatz, bedingter 1 u. 2).\n\nIm vorliegenden Fall war der Angeklagte mit einem\nTransport von Heroin von Amsterdam nach Deutschland nicht\neinverstanden. Schon das schließt einen bedingten Vorsatz\naus. Auch hat der Angeklagte darauf vertraut, daß Roder \"ihı\nnicht derart benutzen werde\". Das bedeutet, daß der Angeklagte davon ausging, es werde nicht zu der für möglich gehaltenen Einfuhr kommen, und er deshalb zwar die Gefahr in\nKauf nahm, nicht aber eine eventuelle Tatbestandsverwirklichung billigte (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1;\nBGH, Urt. vom 30. November 1983 - 3 StR 421/83).\n\nDas Urteil weist auch keinen Darstellungsmangel auf.\nDie Strafkammer hat zwar nicht ausgeführt, wie sie zu der\nFeststellung gelangt ist, der Angeklagte sei mit einer unerlaubten Einfuhr nicht einverstanden und habe darauf vertraut, | werde ihn dazu nicht mißbrauchen. Jedoch\n\nlediglich um eine vage Hoffnung. Vielmehr boten die tatsächlichen Umstände für die Strafkammer, die den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" zu beachten hatte, ersichtlich\nkeinen ausreichenden Anhalt für die Annahme einer billigen-\n\nden Inkaufnahme.\n\nZu beanstanden ist auch nicht, daß die Strafkammer den\nAngeklagten nur wegen unerlaubter Einfuhr, nicht aber auch\nwegen Handeltreibens verurteilt hat. Fahrlässiges Handeltreiben in Täterschaft kam schon deshalb nicht in Betracht,\nweil der dafür notwendige Eigennutz (vgl. BGH MDR 1988, 72,\nzur Veröffentlichung in BGHSt 35, 57 vorgesehen) des Angeklagten nicht feststellbar war.\n\nAuch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu\nGunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf,\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/1-str-649-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/1-str-649-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.643281+00:00"}}