{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-19_1_StR_635_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-19","aktenzeichen":"1 StR 635/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nStR 635/87 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Leitenden' Abteilungsdirekt\n\nClaus Wo aus\nK, zevoren am uuzulälien 1939 in Pam,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nS\n\nS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\n\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE und Rechtsanwalt uinnnnn\naus Karlsruhe\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenkläger gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n6. März 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die\nBeschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WE von Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung des achtjährigen Ivan Pu freigesprochen. Dagegen wenden sich die als Nebenkläger zugelassenen Eltern des getöteten Kindes mit der auf die Sachfüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Urteilsfeststellungen starb das Kind am\n20. August 1985, als es beim Baden im Nichtschwimmerbecken\ndes Due TEE Ges rund 64 m tief in die knapp\n25 cm weite Saugrohrleitung für die Schwallpilzanlage\nhineingesogen wurde. Die Leitung mündet seitlich in eine\nca. 33 cm tiefe - etwa 250 cm x 80 cm große - gekachelte\nGrube am Boden des Nichtschwimmerbeckens, einen sog. Ansaugsumpf, der durch einen dreiteiligen Rost abgedeckt\nwurde. Zur Unfallzeit deckte dieser - nur lose auf einem\nFalz aufliegende - Rost die Grube nicht vollständig ab,\n\nso daß das Kind mit den Beinen vor die Ansaugöffnung\ngeraten und von dem unmittelbar vor dieser Öffnung\nherrschenden Sog mit einer Kraft von ca. 395 kg erfaßt und in das Rohr gepreßt werden konnte.\n\nDer durch das angefochtene Urteil rechtskräftig\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilte Mitangeklagte ICE,\nder nicht nur die Architekten- und Ingenieurleistungen\nfür das gut zwei Monate zuvor zur Benutzung freigegebene\nneue Becken erbracht, sondern auch die Aufgaben des verantwortlichen Bauleiters übernommen hatte, hatte übersehen,\ndaß einerseits die Herstellerfirma der Pumpanlage die von\nihm geplante und bestellte Rückschlagklappe nicht eingebaut\nhatte, zum anderen der Lieferant des Rostes entgegen der\nBestellung einen dreiteiligen Abdeckrost mit zu weiten\nStababstand geliefert hatte. Der lose auf dem umlaufenden\nFalz der Grube aufliegende Rost konnte deshalb von dem\nbeim Abstel_cu uer rumpe aus der Schwallanlage mit erheblichem Druck in die Grube zurückströmenden Wasser hochgehoben und seitlich versetzt werden. Darüber hinaus konnten\nBenutzer des Beckens mit den Fingern in die zu weiten Stabzwischenräume greifen und die Abdeckroste aufheben und verschieben.\n\nDer Angeklagte WEBER war als ausgebildeter Kaufmann\nohne bädertechnische Spezialkenntnisse Abteilungsleiter\nbeim städtischen Sport- und Bäderamt. Die Anklage hatte\nihm vorgeworfen, er habe es pflichtwidrig unterlassen,\nAbhilfemaßnahmen zu treffen, obwohl er mehrfach mündlich\nund auch schriftlich auf die durch die fehlende Befestigung\nder Unfallroste verursachte Unfallgefahr hingewiesen worden\nsei. Die Strafkammer ist nach eingehender Beweisaufnahme zu\n\n“N\n\nder Auffassung gelangt, daß der Unfall nicht auf die\nVerletzung von Sorgfaltpflichten durch den Angeklagten\nzurückzuführen ist.\n\nII.\n\nDie Angriffe der Revision gegen diese Wertung des\nTatgerichts gehen fehl.\n\nDie Strafkammer hat eingehend und ohne Rechtsfehler\ndargelegt, warum der Angeklagte nach seinem Kenntnisstand\nden tödlichen Unfall nicht voraussehen konnte, Die Angriffe\nder Beschwerdeführer gegen die hierzu angestellten Überlegungen lassen wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme\naußer Betracht:\n\nDer Angeklagte war der Mitteilung des Zeugen Dir\n(der nach seinen eigenen Angaben das Turmbergbad nie besucht\nhatte) sofort nachgegangen und hatte dabei zuverlässig erfahren, daß sich entgegen dessen Darstellung keine unzureichend abgedeckte Wasserschraube in dem Wasserbecken befand. Da der Zeuge nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 38)\nweder den Namen des Verletzten noch die Art der Verletzungen\ngenannt \"hatte, bestand auch keine Veranlassung, diese Mitteilung mit den im Sanitätstagebuch festgehaltenen Verletzungen\ndes Zeugen Mi in Verbindung zu bringen. Nach der Art\ndieser Verletzungen (tiefe Schnittwunde am linken Fuß,\nSchürfwunde am Rücken und am linken Zeh) lag eine Verursachung durch die losen Roste keineswegs nahe; tatsächlich\nstammten sie auch nicht daher. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe lediglich Schürfwunden durch\nKontakt mit den losen Rosten für möglich gehalten, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Nach seinem Kenntnisstand\n\nbrauchte er mit schwereren Verletzungen, insbesondere\nmit einem tödlichen Unfall infolge der Sogwirkung der\nPumpen, nicht zu rechnen.\n\nNach dem Grad der vorhersehbaren Gefahren richtete\nsich jedoch seine Sorgfaltspflicht. Für die von der Revision verlangte Überlegung, die Schwallpilzanlage für\nden Rest der Badesaison außer Betrieb zu setzen, war\ndeshalb kein Raum. Auf die verbleibende Frage, ob der\nAngeklagte die ihm auf sein Verlangen vorgelegte Liste\nder erforderlichen Reparaturarbeiten unter den gegebenen\nUmständen zunächst mit einer Wiedervorlagefrist versehen,\ninsbesondere die Befestigung der Roste über dem Ansaugsunmpf\nzurückstellen durfte, kommt es im übrigen im Ergebnis nicht\nan.\n\nNach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe\nkann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten nur dan\nangelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg\nbei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987,\n505; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 und StGB § 222\nKausalität 1; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.). Die\nFrage, ob das hier der Fall gewesen wäre, hat das Landgericht\ngeprüft und rechtfehlerfrei verneint.\n\nDer Angeklagte hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Befestigung der Roste nicht selbst vornehmen oder\nin Auftrag geben können, sondern damit das für den verkehrssicheren Zustand, die Instandhaltung und Wartung des TWR-WWBr:ies zuständige Hochbauant der Stadt KR befassen\nmüssen. Dieses Amt, das über eine eigene Abteilung für Bädertechnik verfügt, hätte - wie die zuständigen Bediensteten in\n\nder Hauptverhandlung bekundet haben - in jedem Fall\nvor einer solchen Maßnahme bei dem Planer und Erbauer\nder Anlage - dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten IBEEEB - zurückgefragt. Dieser aber war über\nden Zustand der Abdeckroste unterrichtet, hielt die\nBefestigung für nicht eilbedürftig und hatte bereits\nden zuständigen Bademeistern mitgeteilt, daß er die\nerforderlichen Arbeiten nach Beendigung der Badesaison\nvornehmen lassen werde. Die Strafkammer hat es unter\ndiesen Umständen für wahrscheinlich gehalten, daß auch\neine alsbaldige Meldung des Angeklagten WE an das\nHochbauamt nicht zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes vor dem Unfalltag geführt hätte. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit entfällt jedenfalls die Zurechenbarkeit einer etwaigen Pflichtverletzung des Angeklagten Weber.\n\n’\n\nDa somit der Unfall vom 20. August 1985 nicht durch\neine strafrechtlich zurechenbare Pflichtverletzung des\nAngeklagten Weber herbeigeführt worden ist, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht auf eine Prüfung seines\n\nVerhaltens unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen\nKörperverletzung verzichtet hat.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/1-str-635-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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