{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-19_1_StR_577_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-19","aktenzeichen":"1 StR 577/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Schöffenwahl ist unwirksam, wenn der Wahlausschuß sich\ndarauf beschränkt, die von anderen Gremien getroffene Auswahl zu übernehmen und nur formal nachzuvollziehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nGVG S 42 Abs. 1\nStpo 1975 S 338 Nr. 1\n\nDie Schöffenwahl ist unwirksam, wenn der Wahlausschuß sich\ndarauf beschränkt, die von anderen Gremien getroffene Auswahl zu übernehmen und nur formal nachzuvollziehen.\n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 1988 - 1 StR 577/87 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 577/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Karl W EN aus NE, geboren am\nEEE 1919,\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ei und\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n-3-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n21. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Raub zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg; er rügt\nmit Recht, die Strafkammer sei mit dem Schöffen SW nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nII. Der Schöffe SEP war vom Schöffenwahlausschuß\nbeim Amtsgericht Augsburg bestimmt worden. Nach Auffassung\ndes Senats handelte es sich hierbei nicht um eine Wahl im\nSinne von S 42 GVG. Dem liegt zugrunde:\n\nNachdem die Vorschlagslisten der Stadt Augsburg und der\nzum Landkreis Augsburg gehörenden Gemeinden - Stadt- und\nLandkreis bilden zusammen den Amtsgerichtsbezirk Augsburg -\nbeim Amtsgericht eingegangen waren (S 38 GVG), übersandte\nder zuständige Richter diese Listen \"an die Ausschüsse zur\n\nevtl. Vorauswahl in einer vorbereitenden Sitzung (Landkreis\nund Stadt Augsburg je eigens und getrennt nach Fraktionen)\".\nDas entsprach dem \"Arbeitsplan zur Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahl 1985/88\", nach dem die Schöffenwahl\nbeim Amtsgericht Augsburg gehandhabt wurde.\n\nBeim Landratsamt Augburg trafen sich daraufhin die vier\nvom Kreistag nach S$S 40 Abs. 3 GVG für den Schöffenwahlausschuß gewählten Vertrauenspersonen zur \"Vorauswahl der\nSchöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 1985/88\";\nso lautet die Sachbezeichnung in der über dieses Treffen von\neinem Verwaltungsangestellten gefertigten Niederschrift. Aus\nden Vorschlagslisten wurden 42 Personen - darunter der schon\ngenannte spätere Schöffe SW - als Hauptschöffen für das\nLandgericht Augsburg \"in die engere Wahl gezogen\" und in der\nNiederschrift namentlich bezeichnet.\n\nBei der Stadt Augsburg stellten die Fraktionen der SPD,\nder CSU und der CSM (einer durch Abspaltung aus der\nCSU-Fraktion hervorgegangenen Vereinigung) getrennte Vorschlagslisten auf. Die \"SPD Schöffen-Vorschlagsliste\" nannte\n28, die Liste der CSU 14 und die der CSM ebenfalls 14\nPersonen als Hauptschöffen für das Landgericht. Insgesamt\nwaren das 56 Personen, zusammen mit den schon erwähnten\n42 Personen 98; diese Zahl an Schöffen war vom Amtsgerichtsbezirk Augsburg für das Landgericht zu wählen. Die von der\nSPD-Fraktion vorgeschlagenen 28 Personen gehörten alle\ndieser Partei an, bei der CSU waren 12 der vorgeschlagenen\n14 Personen Parteimitglieder, bei der CSM besaßen 15 der als\nHaupt- und Hilfsschöffen vorgeschlagenen 22 Personen die\nMitgliedschaft dieser Vereinigung.\n\nWer im einzelnen an der Aufstellung der Vorschlagslisten der Fraktionen mitwirkte, ist nicht festgehalten;\ndoch findet der Vortrag der Revision, das sei durch besondere Vorauswahl-Ausschüsse der Fraktionen (eben die im\namtsgerichtlichen Arbeitsplan als Adressaten genannten\n\"Ausschüsse\") geschehen, seine Unterstützung sowohl in einem\nSchreiben des Stadtrats und Schöffenwahlausschußmitglieds\nHOEEEEEE (CSM) an das Amtsgericht, in dem er zwei andere\nStadträte als \"federführende Mitglieder des Auswahlausschusses der SPD und CSU im Augsburger Stadtrat\" bezeichnet, als\nauch in einer telefonischen Bitte des Stadtrats und\nSchöffenwahlausschußmitglieds CE gegenüber dem Amtsgericht, man möge den Termin zur Schöffenwahl erst \"nach dem\n17.9.1984 (Fraktionsferien)\" ansetzen, und in einer Mitteilung von Stadträtin und Schöffenwahlausschußmitglied\nKO an das Amtsgericht, sie habe von dem erkrankten\nHerrn GER die Vorschlagslisten übernommen:\" Gestern war\nFraktionssitzung; die Listen folgen\".\n\nBei der Sitzung des Schöffenwahlausschusses lagen die\nVorschlagslisten der Fraktionen vor. Es wurde zunächst über\nEinsprüche und Hinderungsgründe einiger Personen entschieden, die sich auf den Vorschlagslisten der Gemeinden\nbefanden, und auf diese Weise die (für den ganzen Amtsgerichtsbezirk einheitliche) \"berichtigte Vorschlagsliste\"\n\n(S 42 GVG) erstellt. Anhand dieser Liste wurde sodann \"bei\njedem in Aussicht genommenen und zur Wahl gestellten\nKandidaten nachgeprüft, ob dieser tatsächlich in die berichtigte Vorschlagliste aufgenommen worden war. Dies war\nder Fall. Daraufhin wurden - einstimmig - folgende Personen\n\ngewählt ... \".\n\n-6-\n\nDie Liste der auf diese Weise gewonnenen 98 Hauptschöffen für das Landgericht enthielt - auch in der Reihenfolge - genau die Namen der in den Vorschlagslisten der CSU,\nder CSM, der SPD und der vier Kreisräte aufgeführten\nPersonen mit Ausnahme von zwei Personen, die - wie auf der\nSPD-Vorschlagsliste handschriftlich vermerkt - wegen\ngeltendgemachter Überlastung und wegen früherer Schöffentätigkeit (S 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG) nicht herangezogen,\nsondern durch zwei andere Personen ersetzt wurden, von denen\neine in der SPD-Vorschlagsliste unter \"Ersatz-Meldungen\"\n\naufgeführt war.\n\nWieviele Namen die \"berichtigte Vorschlagsliste\" des\nAmtsgerichtsbezirks enthielt, ist nicht vorgetragen; allein\ndie Vorschlagsliste der Stadt Augsburg nannte jedoch\n739 Personen. Allerdings waren der berichtigten Vorschlagsliste außer den 98 Hauptschöffen noch 60 Hilfsschöffen für\ndas Landgericht sowie 84 Haupt- und Hilfsschöffen für das\nAmtsgericht Augsburg zu entnehmen.\n\nIII. Das geschilderte Verfahren verstieß gegen § 42\nAbs. 1 Satz 1 GVG, wonach der Schöffenwahlausschuß die\nSchöffen \"aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt\".\nFormal wurde zwar der genannten Vorschrift entsprochen:\nSämtliche ausgewählten Personen waren auf der berichtigten\nVorschlagsliste genannt, die vom Gesetz geforderte\nZweidrittel-Mehrheit im Wahlausschuß wurde noch überschritten. Doch befaßte sich der Wahlausschuß in Wirklichkeit nicht mit der (gesamten) Vorschlagsliste; er beschränkte sich vielmehr darauf, eine Auswahl zu übernehmen\nund formal nachzuvollziehen, die andere, vom Gesetz nicht\nvorgesehene Gremien vorwegvollzogen hatten.\n\nSchon die Übersendung der Vorschlagslisten \"zur evtl.\nVorauswahl\" an die \"Ausschüsse\" und \"Fraktionen\" durch den\nRichter zeigt, daß es nicht etwa darum ging, die Mitglieder\ndes Schöffenwahlausschusses vor der Wahl über die wählbaren\nPersonen zu unterrichten und ihnen dadurch die Möglichkeit\nvorheriger Erkundigung zu geben, sondern darum, die genannten Gremien als solche zur Vorauswahl zu befähigen. Nur\nderen entscheidende Rolle erklärt auch, daß die Zahl der jeweils vorgeschlagenen Personen unter den Fraktionen - offenbar nach Mehrheitsverhältnissen - festgelegt war; die von\nder CSM vorgelegte Liste gibt bei jeder Art von Schöffen\ndieses Zahlenverhältnis an, so bei den Hauptschöffen für das\nLandgericht \"56, davon 28 SPD, 14 CSU, 14 CSM\". Zwischen den\nim Schöffenwahlausschuß gleichberechtigten Vertrauenspersonen hätte zu solcher Festlegung - die auf die gegenseitige\nAnerkennung eines Benennungsrechts hinauslief - kein Anlaß\n\nbestanden.\n\nBei der Sitzung des Schöffenwahlausschusses wurden nur\nPersonen in Betracht gezogen, die auf einer der Vorschlagslisten der Fraktionen oder der Kreisräte standen. Das ergibt\nsich aus der Niederschrift, wonach \"bei jedem in Aussicht\ngenommenen und zur Wahl gestellten Kandidaten\" nachgeprüft\nwurde, ob er in der berichtigten Vorschlagsliste genannt\nwar, im Zusammenhang mit dem Umstand, daß dann - mit der erwähnten Ausnahme - nur diese auf den Vorschlagslisten der\nFraktionen und der Kreisräte genannten Personen gewählt\nwurden. Die Wahl anderer Personen stand zu dieser Zeit nicht\nmehr zur Debatte.\n\nIm Landkreis war die Liste der in die engere Wahl gezogenen Personen zwar nur durch Mitglieder des Schöffenwahlausschusses aufgestellt worden. Indes war auch dieser\nVorgang formalisiert und wurde in einer Niederschrift des\nLandratsamts festgehalten; das Ergebnis wurde in die Sitzung\ndes Schöffenwahlausschusses unverändert eingebracht und\n\nebenso übernommen.\n\nIngesamt ergibt sich daher das Bild, daß die Wahl der\nSchöffen nicht einheitlich aus der berichtigten Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks erfolgte, sondern daß einzelne\neigens damit betraute Gremien jeweils eine anteilmäßig bestimmte, vorher festgelegte und zuerkannte Anzahl von Personen auswählten und diese Auswahl dann vom Wahlausschuß als\nEntscheidung eben dieses jeweiligen Gremiums hingenommen und\ngebilligt wurde. Das war keine Wahl im Sinne von S§ 42 GvG.\n\nDiese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndaß sowohl Stadtrat als auch Kreistag, politische Gremien in\nparteipolitischer Zusammensetzung, zur Mitwirkung bei der\nSchöffenwahl gesetzlich berufen sind. Ihre Mitwirkung liegt\nin der Aufstellung der Vorschlagslisten (S 36 GVG) und der\nBestellung der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 3 GVG) und beschränkt sich hierauf. Sind die Vertrauenspersonen bestellt,\nso sind sie in ihrer Willensbildung unabhängig (KMR 7. Aufl.\nErgänzungsband zum Gerichtsverfassungsgesetz S 42 Rdn. 2).\nZwar ist nicht untersagt, (nur) Mitglieder der Vertretungskörperschaften zu Vertrauenspersonen zu wählen und hierbei\ndas Verhältnis der Fraktionen zugrunde zu legen (BGH NStz\n1981, 150), doch sind die Vertrauenspersonen auch in diesem\nFall - vom Gesetz her gesehen - nicht Vertreter der Parteien, denen sie angehören.\n\n9 - 4\n\nDer Senat übersieht nicht, daß die einzelne Vertrauensperson von den zahlreichen zur Schöffenwahl insgesamt vorgeschlagenen Personen allenfalls einen kleinen Teil kennen\nwird und deshalb das Bedürfnis haben kann, schon vor der\nwahl die Listen zu erhalten und nähere Erkundigungen einzuziehen, sei es auch durch Unterredung mit anderen (auch\nparteipolitisch nahestehenden) Personen. Gegen solche das\nwWahlverhalten vorbereitende Maßnahmen der einzelnen Vertrauensperson wäre noch nichts einzuwenden. So war es im\nvorliegenden Fall jedoch nicht, vielmehr wurde das Ergebnis\nfremder Willensbildung als solches übernommen.\n\nDer Verstoß gegen § 42 GVG hat die Unwirksamkeit der\nwahl der Hauptschöffen für das Landgericht Augsburg im Amtsgerichtsbezirk Augsburg und damit die Unwirksamkeit der Bestellung des Schöffen SEES zur Folge. Der Fehler betraf\ndie Tätigkeit des Schöffenwahlausschusses einschließlich der\ndes richterlichen Vorsitzenden und damit den Zuständigkeitsund Prüfungsbereich des Gerichts (vgl. BGHSt 22, 122, 123;\n33, 290, 291). Die daraus folgende vorschriftswidrige\n- rechtzeitig gerügte - Besetzung des Gerichts führt zur\nAufhebung des Urteils (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO).\n\nDie Revision bezweifelt des weiteren die Gültigkeit der\nSchöffenwahl beim Amtsgericht Aichach, das ebenfalls zum Bezirk des Landgerichts Augsburg gehört. Der Kreistag des zuständigen Landkreises hatte dort die Vertrauenspersonen für\nden Schöffenwahlausschuß in offener Abstimmung durch einstimmigen Beschluß (Art. 45 Abs. 1 Bayerische Landkreisordnung), nicht durch geheime Wahl im Sinne von Art. 45\n\n- 10 -\n\nAbs. 3 dieses Gesetzes bestimmt, obwohl Art. 45 Abs. 4 des\nGesetzes alle Entscheidungen des Kreistags, die \"in diesem\nGesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden\", den Vorschriften des Art. 45 Abs. 3 unterwirft. Hierunter falle - so die Revision - auch die Wahl der\nVertrauenspersonen nach $S 40 Abs. 3 GVG.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Auffassung der Revision richtig ist, ob - falls dies zu bejahen\nwäre - die Wirksamkeit der Schöffenwahl davon berührt würde\nund ob dadurch die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts\nim vorliegenden Fall - bei dem kein Schöffe aus dem Bezirk\ndes Amtsgerichts Aichach mitentschieden hat - in Frage\ngestellt werden könnte. Der Senat neigt allerdings zu der\nAuffassung, die Schöffenwahl beim Amtsgericht Aichach sei\njedenfalls aus den in BGHSt 26, 206, 209 genannten Gründen\ngültig.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/1-str-577-87","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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