{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-12_1_StR_679_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-12","aktenzeichen":"1 StR 679/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_679/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWillibald S ip aus OS, geboren am\nEEE 1915 in NEE (CSSR),\n\nwegen Betrugs\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Januar 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 27. August 1987\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Landgericht äußert sich zwar nicht ausdrücklich\nzu der Frage, ob der Angeklagte trotz der festgestellten Verminderung der Einsichtsfähigkeit (UA\n\nSs. 45, 61/62) die Einsicht in das Unerlaubte seiner\nTaten hatte. Darauf kommt es an: In den Fällen einer\nerheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit ist\neine Strafmilderung nur dann gerechtfertigt, wenn\ndie Einsicht tatsächlich bei der Tatbegehung fehlte\nund das Fehlen dem Täter vorwerfbar ist. Kann ihm\ndie infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fehlende\nUnrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden, so greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß\neine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHSt 21, 27, 28;\nBGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGH, Beschlüsse vom\n30. Juli 1985 - 1 StR 343/85 - und vom 4. Juli 1986\n- 1 StR 144/86; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n22. Aufl. § 21 Rdn. 4, 7; Dreher/Tröndle, StGB\n\n43. Aufl. § 21 Rdn. 3). Dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe läßt sich jedoch entnehmen, daß das\nLandgericht jene Frage bejaht hat, also der Überzeugung ist, der Angeklagte habe ungeachtet seiner\ngeistigen Verfassung Unrechtseinsicht gehabt. Daß es\n\ndie Strafe nach § 21 in Verbindung mit § 49\nAbs. 1 StGB gemildert hat (UA S. 63), obwohl\n\nes nur verminderte Einsichtsfähigkeit, nicht\naber vermindertes Hemmungsvermögen annimmt, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/1-str-679-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/1-str-679-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.435076+00:00"}}