{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-12_1_StR_628_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-12","aktenzeichen":"1 StR 628/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_628/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Jürgen B WEB zus UWE, geboren am\nEEE 1962 ir CS ,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dig\nwird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau)\nvom 19. August 1987, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der räuberischen Erpressung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDas genannte Urteil wird, soweit es den früheren\nMitangeklagten Hi betriftt,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung in\nzwei Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Bluhm\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten BEER wegen\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\na) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischer Erpressung ist allerdings nicht zu beanstanden. Das\nVorbringen der Revision, die Beweiswürdigung trage die Feststellung vorsätzlichen Handelns insoweit nicht, weil sich\ndaraus nicht ergebe, daß der Angeklagte von seiner ursprünglichen Behauptung, der Geschädigte habe ihm die verlangten 150 DM geschuldet, abgerückt sei, geht fehl. Zwar\nist nach dem Urteil nicht der Angeklagte, sondern sein Tatgenosse, der frühere Mitangeklagte HOEEN, von dieser\nBehauptung im Lauf der Hauptverhandlung abgerückt (UA S. 15);\ninsoweit handelt es sich jedoch offensichtlich um einen\nFassungsfehler des Urteils, wie auch bei der Würdigung der\nAussage des Geschädigten deutlich wird (UA S. 19), wonach\nBEE von seiner früheren Einlassung abgerückt ist.\n\nUnzutreffend ist auch die Beanstandung der Revision,\ndas angefochtene Urteil äußere sich nicht dazu, ob sich der\nAngeklagte bewußt war, daß ihm ein Betrag von 150 DM nicht\nzustehe; nach den Feststellungen war ihm völlig klar, daß\ner jedenfalls einen Betrag in dieser Höhe nicht verlangen\ndurfte (UA S. 11, 19).\n\nb) Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen\ndie Annahme des Landgerichts, zwischen den Straftaten der\nräuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung einerseits und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte andererseits bestehe Tatmehrheit. Eine mehrfache Verletzung von Strafgesetzen durch dieselbe Handlung im Sinne\ndes § 52 Abs. 1 StGB ist in der Regel allerdings nur dann\ngegeben, wenn diese Handlung jeweils zur Tatbestandserfüllung\nbeiträgt, also nicht nach der Vollendung eines der Straftatbestände vorgenommen wird. Jedoch ist anerkannt, daß eine\nnach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht des\nTäters dient und zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt,\nAusführungshandlung beider Delikte ist und Tateinheit begründen kann (BGHSt 26, 24, 27). So lag es hier. Als die\nPolizeibeamten am Tatort eintrafen, hatte der Angeklagte\nzwar das erpreßte Geld schon erhalten und ersichtlich auch\neingesteckt. Doch war die Auseinandersetzung der Täter mit\ndem Geschädigten noch nicht abgeschlossen; der Angeklagte\nhatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen gesicherten Gewahrsan\nan dem erpreßten Geld erlangt. Zu seinen Gunsten ist daher\ndavon auszugehen, daß seine Widerstandshandlung gegen die\nPolizeibeamten auch der Sicherung der Beute dienen sollte.\nDamit besteht zwischen der räuberischen Erpressung und dem\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeante Tateinheit (vgl. BGH\nStV 1984, 374; BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - 3 StR\n431/76). Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern; § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\ngegenüber dem geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht\nanders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen,\n\ndaß das Landgericht die ausgesprochene Gesamtstrafe als\nEinzelstrafe verhängt hätte, wenn es das Konkurrenzver- '\nhältnis richtig beurteilt hätte.\n\n2. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auf den früheren Mitangeklagten Hi,\nder nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken mit der\nFolge, daß auch der gegen diesen Angeklagten verhängte\nStrafausspruch aufzuheben war.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/1-str-628-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/1-str-628-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.414071+00:00"}}