{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-01-12_1_StR_614_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-01-12","aktenzeichen":"1 StR 614/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 614/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTheodoros N m zus KORREEEEE, geboren\nam EB 1360 in Kram /Griechenland,\n\n- Sachbezeichnung: Mil u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. C der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten NEE wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. B der Urteilsgründe) und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. C der Urteilsgründe) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision greift der Angeklagte den\nSchuldspruch im Fall II. C der Urteilsgründe und den gesamten\nStrafausspruch an. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall\nII. C der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Einer Erörterung der auf diesen Fall bezogenen Verfahrensrüge bedarf es nicht, da jedenfalls die Sachbeschwerde Erfolg hat.\n\nDie bisherigen - zu knappen -— Feststellungen tragen\nden Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Das Landgericht stellt\nfest: Im Juni 1986 entschloß sich der Mitangeklagte Mg\nzum wiederholten Male in Marokko Haschisch in größeren Mengen\nzu erwerben und dieses sodann in die Bundesrepublik Deutschlar\nzum Weiterverkauf einzuführen. Um dieses Geschäft zu finanzieren, sprach er u.a. auch den Beschwerdeführer an, der sich\nbereit erklärte, Geld zu investieren. \"NEE übergab in\nder Erwartung, daß dafür ca. 3 kg Haschisch erworben werden\nkönnten, dem MP 8.500,-- DM und sollte dafür später von\nihm 15.000,-- DM erhalten\" (UA S. 11). Aus den eigenen Mittelr\nstammten nur 500,-- DM, die übrigen 8.000,-- DM hatte der\nAngeklagte NEED von einem Bekannten geliehen; \"mit\ndiesem hatte N vereinbart, daß der zu erwartende\nGewinn von 7.000,-- DM geteilt werden würde, ohne daß beide\netwas mit dem Absatz des Haschischs zu tun haben sollten\"\n\n(UA S. 11). Von der später ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers eingeführten Teilmenge von ca. 8 kg der in\nMarokko insgesamt gekauften 19,5 kg Haschisch vermittelte\nNEE auf Aufforderung durch einen Mitangeklagten den\nVerkauf von 750 Gramm an einen Interessenten in der Bundesrepublik.\n\nX\n\nHiernach hat der Angeklagte NO nicht etwa\nselbst das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland\neingeführt oder bei der Einfuhr ummittelbar mitgewirkt. Wie\nsich aus der Aufführung von § 25 Abs. 2 StGB in der Liste\nder angewandten Vorschriften und der Bemerkung in den Strafzumessungserwägungen \"die dem Angeklagten N =urechenbare eingeführte Haschischmenge von etwa 3 Kilo! (UA\nS. 19) ergibt, ist das Landgericht offenbar davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Einfuhr von 8 kg Haschisch\nin Höhe von ca. 3 kg als Mittäter anzusehen sei, weil er\nsich insoweit an der Finanzierung des Rauschgiftgeschäfts\nbeteiligt hatte. Irgendeine Erörterung hierzu findet sich in\nden Urteilsgründen nicht. Die Annahme von Mittäterschaft versteht sich hier indes keineswegs von selbst. Zwar verlangt\nder Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgiftes in die Bundesrepublik. Mittäter kann auch derjenige\nsein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die\nGrenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der\nTäter nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern Beiträge zur\nTat leistet, die auch im Bereich des vorbereitenden Handelns\nliegen können. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bilden auch bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der\nTat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft\noder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen\ndes Angeklagten abhängen (BGH NStZ 1987, 233; BGHR BtMG\n§ 29 I Nr. 1 Einfuhr 4). Zu alledem enthält das Urteil keine\nFeststellungen und auch sonst keine Darlegungen. Dies wird\nein neuer Tatrichter nachholen müssen,\n\nDa das Landgericht Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen hat, kann der\nSchuldspruch auch insoweit nicht bestehen bleiben. Die\nFeststellung, daß der Angeklagte den Verkauf von 750 Gramm\ndes eingeführten Haschisch vermittelt hat, vermag im\nübrigen die Annahme von unerlaubtem Handeltreiben nur dann zu\nrechtfertigen, wenn der Angeklagte ein eigenes Täterinteresse\nam Absatz des Haschisch hatte (vgl. BGH NStZ 1984, 413). Der\nneue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch hierzu Feststellungen zu treffen. Er wird ferner zu beachten haben,\ndaß Tateinheit der Mitwirkung am - späteren - Absatz im\nInland mit einer Beteiligung an der Einfuhr des Haschisch\nnur dann in Betracht kommen kann, wenn der Angeklagte schon\nbei der Hingabe des Geldes für die Haschischbeschaffung im\nAusland eine Mitwirkung an dem Absatz des dann eingeführten\nRauschgiftes im Inland abgesprochen hatte, die Vermittlung\ndes Rauschgiftgeschäftes im Inland also nicht auf einem\nneuen Tatentschluß beruhte.\n\n2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich\ndie im Fall II. C verhängte Strafe zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der im Fall II. B der Urteilsgründe\nausgesprochenen Einzelstrafe ausgewirkt hat. Deshalb hat\ner den Strafausspruch ingesamt aufgehoben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/1-str-614-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-12/1-str-614-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.393853+00:00"}}