{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-29_1_StR_668_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-29","aktenzeichen":"1 StR 668/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 668/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSüleyman C m aus “ws, seboren am\nGEB 1955 in 7 (Türkei),\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nwI\n\n85\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1987\n\nbeschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 30. September 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\n\nwird verworfen.\n\nDie durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur\n\nLast.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nES\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 10. Dezember 1987 ausgeführt:\n\n\"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne\nsein Verschulden gehindert gewesen, die versäumte Frist einzuhalten. Sein Vorbringen, er habe\nvon der Rechtsmittelbelehrung nichts verstanden\nund sie sei ihm auch nicht vom Dolmetscher übersetzt worden, ist unbegründet. Das Protokoll\nüber die Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1987\nbeweist ($S 274 StPO), daß der Vorsitzende eine\nRechtsmittelbelehrung erteilt hat (Bd. I\n\nBl. 188). Der Dolmetscher hat diese Belehrung\nund das Urteil - wie seine Erklärung vom\n\n2. November 1987 belegt - dem Angeklagten (in\ndie türkische Sprache) richtig und vollständig\nübersetzt. Danach hat der Angeklagte offenbar\nauch die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung\nmit seinem Verteidiger in Gegenwart des Dolmetschers erörtert. Da danach der Angeklagte die\nMöglichkeit der Rechtsmitteleinlegung kannte,\nhiervon jedoch aber keinen Gebrauch gemacht hat,\n\nhat er durch eigenes Verschulden die Frist ver-\n\nsäumt.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Da somit dem Angeklagten gegen\ndie Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung\nnicht gewährt werden konnte, war seine Revision als unzulässig zu verwerfen, denn das am 13. Oktober 1987 gegen das am\n30. September 1987 verkündete Urteil eingelegte Rechtsmittel\n\nwar verspätet.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-29/1-str-668-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-29/1-str-668-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.224257+00:00"}}