{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-29_1_StR_642_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-29","aktenzeichen":"1 StR 642/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 642/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Anton H Ep aus Ve, geboren\n\nan BEER 95: in ve.\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\n- Nebenkläger: Klaus-Dieter Mg»\n\nIF\n\nE4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1987 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 3. Juni 1987\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung, begangen gegenüber dem Nebenkläger am\n14. Oktober 1985 in der Gaststätte \"Cuug> up \"\nin vi: unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Würzburg vom 20. Februar 1986 zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte\nim Rahmen einer zunächst nur verbal geführten Auseinandersetzung dem Nebenkläger zuerst einen Kopfstoß versetzte\nund ihn sodann, als dieser einen Wirtshausstuhl nahm und\nhochhob, mit einem Barhocker auf den Kopf schlug, wodurch\neine schwere Schädelverletzung entstand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die\nVerfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil\ndie Sachbeschwerde durchgreift: Die Urteilsausführungen\nzu Fragen der Notwehr und eines entsprechenden Irrtuns\ndes Angeklagten sind mangelhaft.\n\n1. Zum ersten Handlungsabschnitt:\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet es allerdings,\nwenn die Strafkammer feststellt, daß es der Angeklagte war,\nder versuchte, durch einen heftigen mit der eigenen Stirn\ngeführten Kopfstoß gegen die Stirn des Nebenklägers diesen\nzu verletzen, und daß er, weil es dem Nebenkläger noch gelang, seinen Kopf nach hinten zu reißen, mit dem eigenen\nKopf so wuchtig gegen die beiden Schneidezähne in Oberkiefer\ndes Nebenklägers stieß, daß diese aus ihrer Verankerung gelockert und nach hinten gedrückt wurden; dabei erlitt der\nAngeklagte selbst unterhalb des Haaransatzes in Stirnmitte\neine tiefe ca. 1 cm breite Platzwunde (UA S. 4/5). Die\nStrafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger sei es gewesen, der ihm einen Kopfstoß gegen seine\n(des Angeklagten) Stirn versetzt und dadurch diese Platzwunde verursacht habe (UA S. 7), für widerlegt. Bei ihrer\nBeweiswürdigung stützt sie sich vor allem auf das Gutachten,\ndas der rechtsmedizinische Sachverständige, Prof. Dr. sw.\nerstattet hat (UA S. 8 - 10). Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage.\n\nOhne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer auch an, daß\ndiese vom Angeklagten begangene Körperverletzung weder\ngerechtfertigt noch entschuldigt war (UA S. 25/26). Hierbei\nist nicht außer Betracht geblieben, daß am Ende der vorausgegangenen Auseinandersetzung, an der noch ein anderer Gast\n(der Zeuge HE) Heteiligt war, der Nebenkläger auf die\nAufforderung des Angeklagten, ebenfalls das \"Maul\" zu halten,\nmit den Worten \"Was willst Du, Du spinnst wohl, Du Arschloch!\"\nerwiderte (UA S. 3/4).\n\nws\n\n2. Zum zweiten Handlungsabschnitt:\n\nDagegen hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung\nnicht stand, soweit es um das weitere Verhalten des Angeklagten geht, durch das er dem Nebenkläger die schwere\nKopfverletzung zufügte.\n\na) Die zu diesem Handlungsabschnitt getroffenen Feststellungen gestatten bisher keine abschließende Beurteilung\ndes Verhaltens des Angeklagten. Dieser war nach dem oben geschilderten Zusammenstoß etwas zurückgetaumelt, \"stürzte\nsich\" dann aber \"aus Rache\" erneut auf den Nebenkläger,\n\"packte ihn heftig an der Kleidung in Schulterhöhe und riß\nihn wuchtig um ca. 90 Grad nach rechts vor sich herum\"\n\n(UA S. 5). Auf Grund dieses - und des vorangegangenen -\nVerhaltens des Angeklagten befürchtete der Nebenkläger\nKerneut tätliche Mißhandlungen\", ergriff einen in der Nähe\nstehenden Wirtshausstuhl und \"hob ihn hoch, um den erwarteten\nGewaltakt abzuwehren\", Dies wiederum war für den Angeklagten\nAnlaß, rasch zu einem Barhocker zu greifen und damit den\nNebenkläger \"mit voller Wucht auf denHinterkopf\" zu schlagen,\num ihn so \"kampfunfähig zu machen\" (UA S. 5).\n\nDas Landgericht hat nicht geprüft, welcher Art der\nNerwartete Gewaltakt\" war, den der Angeklagte unternahm\nund dem der Nebenkläger begegnen wollte. Nähere Feststellungen zu dieser Frage wären aber erforderlich gewesen;\ndenn Art und Ausmaß des vom Angeklagten drohenden Angriffs\nbestimmten Art und Ausmaß der für den Nebenkläger gebotenen\nNotwehrhandlung. Je nach den Umständen reichte ein bloßes\nAbwehren aus oder war eine den erwarteten Angriff des Angeklagten sofort und wirksam abwendende Trutzwehr geboten\n(vgl. BGHSt 24, 356, 358; 25, 229, 230; BGH GA 1956, 49/50;\n\n1969, 23, 24; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1983, 117;\nBGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 = NStZ 1987,\n172; BGH, Urt. vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, in\ndem auf die \"Kampflage\" abgehoben ist).\n\nAuf welche Art sich der Nebenkläger wehren wollte,\nist dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Er kann den\nStuhl in der Weise hochgehoben haben, daß er ihn, um den\nAngeklagten auf Distanz zu halten, wie einen Schutzschild\nvor sich hielt; er kann ihn aber auch schlagbereit über\nseinen Kopf gehalten oder in gleicher Position schon zum\nZuschlagen angesetzt haben.\n\nErst die Klärung dieser Umstände ermöglicht die rechtliche Beurteilung des vom Angeklagten ausgeführten Sehlags\nmit dem Barhocker.\n\nb) Sollte der Nebenkläger - wie die Strafkammer annimmt\n(UA S. 26) - die Grenzen der erforderlichen Verteidigung\neingehalten haben, so käme doch in Betracht, daß der Angeklagte sich über die tatsächlichen Verhältnisse irrte. Ein\nderartiger Irrtum wäre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten, schlösse also den Vorwurf vorsätzlicher Handlungsweise aus; es bliebe jedoch zu prüfen, ob der Angeklagte\nfahrlässig handelte (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968,\n1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Beschl. vom 23, Januar 1980\n- 3 StR 3/80 - bei Holtz MDR 1980, 453; BGH NStZ 1983, 453;\nBGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 = NStZ 1987, 172).\nDie Möglichkeit, daß der Angeklagte sich in einem solchen\nIrrtum über Tatumstände befand, ist unter Berücksichtigung\nseiner intellektuellen und psychischen Ausstattung nicht\nvöllig ausgeschlossen;\n\nMH\n\nWie die sachverständig beratene Strafkammer zur Frage\neiner Einschränkung der Schuldfähigkeit feststellt (UA S. 6,\n23/24), gehört der Angeklagte \"zu den geistig sehr einfach\nstrukturierten Menschen\", deren besondere Schwäche \"in der\nHilflosigkeit bei der Konfliktbewältigung\" liegt. Zu diesen\nBesonderheiten seiner Persönlichkeit trat in der konkreten\nSituation hinzu, daß bei ihm als Folge des zuvor von ihm\nausgeführten Kopfstoßes \"sekundenlang eine Benommenheit\nmit Bewußtseinstrübung\" und \"ein kurzzeitiges Erschrecken*\"\ndurch das Herablaufen von Blut aus seiner Stirnplatzwunde\nbestanden. Angesichts des vom Nebenkläger erhobenen Stuhls\nhatte er \"eine übermäßige Angst\"; \"differenzierte Überlegungen, wie er auf andere Weise der drohenden Gefahr entgehen könne,\" stellte er deshalb nicht an (UA S. 24).\n\nAuch in anderem Zusammenhang - bei der Prüfung eines\nentschuldigenden Notstands im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1\nStGB - hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, bei ihm\nhabe \"der Eindruck\" bestanden, \"daß er sich in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben\n\nbefand\" (UA S. 26).\n\nMit all diesen Feststellungen ist die bei der rechtlichen Würdigung vertretene Auffassung des Landgerichts, in\nbezug auf eine Notwehrlage habe sich der Angeklagte überhaupt nicht geirrt (UA S. 27/28), nicht ohne weiteres verein-\n\nbar.\n\nEs versteht sich allerdings von selbst, daß auch bei\nirriger Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs\noder bei Verkennen eigener Abwehrmöglichkeiten der Täter\n\nnicht mehr tun darf als derjenige, der in wirklicher\nNotwehr handelt (vgl. BGH, Urt. vom 16. August 1978 - 2 StR\n325/78 - bei Holtz MDR 1978, 985). In diesem Zusammenhang\n\nist zu beachten, daß ein etwaiges Notwehrrecht des Angeklagten auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens\neingeschränkt war: Wer - wie der Angeklagte\ndurch sein Tun im ersten Handlungsabschnitt - in vorwerfbarer Weise einen Angriff auf sich provoziert hat, darf\nnicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen\nund sogleich ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einem äußerst gefährlichen\nMittel erst Zuflucht nehmen, wenn er alle Möglichkeiten der\nSchutzwehr ausgenutzt hat. Nur wenn sich ihm keine dieser\nMöglichkeiten bietet, ist er zu entsprechend weitreichender\nVerteidigung befugt (BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145/146;\n26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 = MDR 1987,\n978 bei Holtz; BGH, Beschl. vom 1. Dezember 1987 - 1 StR\n582/87). Auch in dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil\nhinreichende Feststellungen vermissen.\n\nLediglich ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter\ndie Sachlage richtig einschätzt, aber irrtümlich meint, er\ndürfe bei dieser Sachlage jedes beliebige oder ein zur Abwehr des Angriffs nicht erforderliches Verteidigungsmittel\nbenutzen (BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urt.\nvom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).\n\n4\n\n3. Da das Landgericht - zu Recht - natürliche Handlungseinheit angenommen hat (UA S. 25), mußte wegen der\nvorbezeichneten Mängel die gesamte Verurteilung aufge-\n\nhoben werden.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-29/1-str-642-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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