{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-22_1_StR_612_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-22","aktenzeichen":"1 StR 612/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei Zubereitungen von Morphin beginnt die \"nicht geringe\nMenge\" im Sinne von S§ 30 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid.","text_plain":"dL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: . ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG S 30 Abs. 1 Nr. 4, S§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\n\nBei Zubereitungen von Morphin beginnt die \"nicht geringe\nMenge\" im Sinne von S§ 30 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid.\n\nBGH, Urt. v. 22. Dezember 1987 - 1 StR 612/87 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 612/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Orce N dm ‚ ohne festen Wohnsitz in der\nBundesrepublik Deutschland, geboren am BB 1963 in\n\nS. FEED SEEB (Jugoslawien),\n. Kiril S aus SEE, geboren am in\n\n1964 in S (Jugoslawien),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nIL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus sin\n\nals Verteidiger des Angeklagten NP,\n\nRechtsanwalt Thomas 38 :.: sein\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sg,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nIL\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 29. Juni 1987\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht legt dem Angeklagten ng unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie dem Angeklagten SW unerlaubte Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und weiter in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln zur Last. Deswegen hat es die Angeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer bezog sich die Tat der Angeklagten im wesentlichen (neben der Einfuhr einer kleinen\nMenge Morphinbase als Probe) auf 14,225 Gramm Morphinzubereitung mit einem Reinheitsgehalt von 92 $%, eine Menge, die\nsonach 13,087 Gramm Morphinbase enthielt, was wiederum\n14,776 Gramm Morphinhydrochlorid entspricht. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt weder zum Schuldspruch noch\nzum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten.\n\nl. Der Senat ist der Auffassung, daß bei Morphinzubereitungen die \"nicht geringe Menge\" im Sinne von § 30 Abs. 1\nNr. 4 sowie $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG bei 4,5 Gramm\nMorphinhydrochlorid beginnt.\n\nDie Bestimmung dieses Grenzwerts hatte sich an der vom\nSenat vorgenommenen Festsetzung für Heroin (BGHSt 32, 162)\nzu orientieren, da es sich bei Heroin um ein durch Verarbeitung von Morphin gewonnenes Betäubungsmittel handelt. Dabei\nwaren Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit von\nMorphin zu berücksichtigen, das nach Anlage III Teil A zu\n§ 1 Abs. 1 BtMG zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen\nBetäubungsmitteln gehört. Folgendes entnimmt der Senat einer\nStellungnahme, welche die Toxikologen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts bei ihrem Symposium vom 21.\nund 22. Mai 1984 erarbeitet haben (vgl. Megges/Steinke/\nWasilewski NStZ 1985, 163), sowie fachwissenschaftlichen\nÄußerungen (Möller, Pharmakologie 5. Aufl. S. 308 ff.;\nHuber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 75 £f., S. 321 £., S. 326 £.;\nNeumüller in Römpps Chemie-Lexikon, 8. Aufl. Stichwort\n\"Morphin\"; Wanke/Täschner in Hesse, Rauschmittel 5. Aufl.\n\n;\nS. 64 ££f.; Schmidbauer/vom Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen, Neuausgabe 1986 S. 310 ff.; Logemann/Werp in\nForster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 756 ff.; vgl.\nferner Körner, BtMG 2. Aufl. $S 29 Rdn. 47, Anhang C 1 Anm. 2\nsowie Eberth/ Müller, Betäubungsmittelrecht 1982 § 1 BtMG\n\nRdn. 50 £ff.):\n\nEL\n\na) Morphin ist das Hauptalkaloid des Opiums, aus dem es\nerstmals im Jahre 1806 von dem deutschen Apotheker si»\nisoliert wurde. Morphinbase ist in Wasser kaum löslich; in\ndieser Form kann Morphin nicht konsumiert werden. In der\nRegel wird Morphin deshalb in Form seines Hydrochlorids verwendet. Es muß vor der Injektion gelöst werden, z. B. in\nZitronen- oder Essigsäure.\n\nEs gibt verschiedene Applikationsarten. Am wirksamsten\nist die intravenöse Injektion. Diese Konsumform kommt ganz\nüberwiegend vor und ist hier zugrundezulegen.\n\nDie übliche therapeutische Dosis beträgt 10 mg pro\n70 kg Körpergewicht. Als Konsumeinheit bei illegalem Gebrauch sind 30 mg - intravenös injiziert - anzusetzen. Nach\nintravenöser Injektion von 10 mg tritt die größte analgetische Wirkung in 15 bis 30 Minuten ein. Die Wirkungsdauer\nerstreckt sich beim Morphinungewohnten auf mehrere Stunden.\nDie Tageshöchstdosis wird angegeben mit 100 bis 200 mg.\n\nOrale Einnahme bedingt jeweils eine höhere Dosierung,\ndie sich aus der schlechteren Resorbierbarkeit im Magen-Darm-Trakt im Vergleich zur Injektion in das subkutane Ce-\n\nwebe erklärt.\n\nMorphin wirkt hauptsächlich auf das Zentralnervensystem, und zwar sowohl dämpfend als auch erregend. Von den\nzentral dämpfenden Wirkungen sind hervorzuheben die sehr\ngute Analgesie, also die Aufhebung von Schmerzempfindungen,\nwobei andere Sinnesqualitäten nicht beeinträchtigt werden,\n\ndie sedativ-hypnotische Wirkung - bei einigen Konsumenten\nstellt sich bereits bei therapeutischen Dosen Euphorie ein,\nbei anderen Dysphorie -, die atemdepressorische Wirkung (die\neine besondere Gefährdung mit sich bringt), die hustenstillende Wirkung und eine Dämpfung des Brechzentrums. Als Folge\nder zentral erregenden Wirkungen beobachtet man vielfach\n\"stecknadelkopfgroße\" Pupillen. Periphere Wirkungen kommen\n\nhinzu.\n\nDie Toxizität von Morphin ist erheblich. Die toxische\nDosis, also eine Einzeldosis, bei der eine akute Vergiftung\nin Betracht kommt, beginnt für den Ungewohnten bei 50 mg\n(intravenös injiziert). Es ist dann eine starke Verminderung\nder Atemfunktion zu beobachten. Bereits 100 mg stellen bei\neiner den Magen-Darm-Kanal umgehenden Applikation eine\näußerst gefährliche Dosis dar. Bei oraler Aufnahme kann eine\nEinzeldosis des Mehrfachen unter Umständen tödlich wirken.\n\nKennzeichen der akuten Vergiftung sind tiefes Koma,\noberflächliche bis fast fehlende Atmung und maximale Verengung der Pupillen. Die häufigste Todesursache ist Atemlähmung.\n\nWiederholter Morphinkonsum führt sowohl zu psychischer\nals auch zu körperlicher Abhängigkeit. Morphin gehört - nach\nHeroin - zu den am stärksten und am schnellsten suchterzeugenden Stoffen, die bekannt sind. Der Intensität des\nanalgetischen Effektes entspricht das Ausmaß der euphorisierenden Wirkung: Stark euphorisierende Substanzen machen\nauch stark abhängig. Rasch bildet sich eine Gewöhnung aus.\n\nEr\n\nBei regelmäßiger Einnahme entwickelt sich spätestens nach\ndrei Wochen eine Toleranz, die zu Dosissteigerungen führt:\nDer Gewohnte toleriert dann Dosen, die für den Nichtgewohnten tödlich sein können. Morphinabhänigkeit führt mithin\nzu einer erheblichen Erhöhung sowohl der Einzeldosis als\n\nauch der Einnahmefrequenz.\n\nDiese Toleranzentwicklung wird begleitet von körperlich-seelischem und sozialem Abstieg, wenn auch die Verstandestätigkeit lange intakt bleibt. Der Morphinsüchtige\nfällt auf durch dauernd verengte Pupillen, Abmagerung,\nraschen Stimmungswechsel und sein schlechtes, gelblichfahles Aussehen. Vor allem entwickelt sich mit zunehmender\nIntoxikation eine tiefgreifende Wesensveränderung, eine\n\"Aushöhlung\" der Persönlichkeit.\n\nWird die Morphinzufuhr unterbrochen, so zeigen sich\nnach 6 bis 12 Stunden Abstinenzerscheinungen, die zu sehr\nbedrohlichen Zuständen führen können (unter anderem droht\n\nein lebensgefährlicher Kreislaufkollaps).\n\nb) Die Suchtgefährlichkeit von Morphin ist, worauf bereits die toxikologischen Sachverständigen hingewiesen haben\n(vgl. NStZ 1985, 163), etwas geringer als bei Heroin. Wegen\nder außerordentlichen Gefährlichkeit dieses Betäubungsmittels, das nach Anlage I zu S 1 Abs. 1 BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln gehört, hat der Senat die\n\"nicht geringe Menge\" auf 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid festgesetzt (BGHSt 32, 162). Heroin (Diacetylmorphin,\nDiamorphin) wird halbsynthetisch durch Acetylierung der\n\nOH-Gruppen aus Morphin gewonnen. Es handelt sich um ein\nOpium-Derivat, das dadurch entsteht, daß man Morphin mit\nEssigsäure anhydriert behandelt. Zur Herstellung von Heroin\nwerden Morphinbase/Morphinhydrochlorid, Essigsäureanhydrid,\nNatriumcarbonat und Wasser benötigt. Heroin wirkt etwa dreimal stärker als Morphin (Logemann/Werp in Forster aaO\n\nS. 762). Die Blut-Hirn-Schranke ist für Heroin und den\nprimär entstehenden Metaboliten Monoacetylmorphin leichter\nzu durchdringen, da sie leichter fettlöslich sind als\nMorphin. Heroin stellt somit die wesentlich bessere Transportform des Morphins in das Gehirn dar. Bei der Einnahme\nvon Heroin erreicht mehr Morphin schneller\nden Wirkort. Als Folge davon sind Toleranz und Abhängigkeit\nbei Heroin meist stärker ausgeprägt als bei Morphinnmißbrauch, so daß die Suchtgefahr bei Heroin besonders groß ist\n(Logemann/Werp in Forster aaO S. 762; vgl. auch Eberth/\nMüller aaO § 1 BtMG Rdn. 53 bis 55). Darum ist, soweit es\nsich um Opiate handelt, auf dem illegalen Markt Morphin\nweithin verdrängt durch Heroin.\n\nc) Soweit das Landgericht angenommen hat, bei Morphinzubereitungen beginne die \"nicht geringe Menge\" im Sinne von\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG bei\n3 Gramm Morphinhydrochlorid, kann es sich stützen auf eine\nentsprechende Stellungnahme der toxikologischen Sachverständigen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalants\n(vgl. NStZ 1985, 163). Zwar sind diese zutreffend davon ausgegangen, daß für den Morphinungewohnten 100 mg Morphinhydrochlorid - intravenös injiziert - eine äußerst gefährliche Einzeldosis darstellen, während bei Heroin schon eine\n. Einzeldosis von 50 mg Heroinhydrochlorid bei drogenunabhängigen Personen letal wirken kann (zur Wirkungsweise von\n\n27\n\nHeroin vgl. BGHSt 32, 162, 164). Auch weisen sie zu Recht\nauf die gegenüber Heroin verringerte Suchtgefährlichkeit\nvon Morphin hin. Doch berücksichtigen sie mit ihrem Vorschlag, bei diesem Betäubungsmittel die Grenze zur \"nicht\ngeringen Menge\" bei 3 Gramm Morphinhydrochlorid anzusetzen,\nnicht hinreichend, daß Morphin wesentlich schwächer wirkt\nals Heroin. Bei Heroin hat der Senat eine Wirkstoffmenge,\naus der sich 30 äußerst gefährliche Dosen (zu je 50 mg\nHeroinhydrochlorid) gewinnen lassen, als genügend angesehen\n(BGHSt 32, 162, 164). Diese Anzahl erscheint bei der Festsetzung des Grenzwerts für Morphin nicht ausreichend. Vielmehr setzt die Annahme einer \"nicht geringen Menge\" bei\nMorphin im Hinblick auf die oben aufgezeigten Unterschiede\nzu Heroin eine Wirkstoffmenge voraus, die 45 äußerst gefährliche Dosen (zu je 100 mg Morphinhydrochlorid) ergibt.\nDer Senat setzt daher den Grenzwert auf 4,5 Gramm Morphin-\n\nhydrochlorid fest.\n\n2. Diese Beurteilung stellt die angefochtene Entschei-\n\ndung im Ergebnis nicht in Frage.\n\nDas gilt auch für den Strafausspruch: Soweit die Strafkammer - die bei beiden Angeklagten einen minder schweren\nFall nach S$S 30 Abs. 2 BtMG angenommen und trotz Vorliegens\neines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall nach § 29\nAbs. 3 Satz 1 BtMG verneint hat - zu Lasten der Angeklagten\n\n- 10 -\n\nberücksichtigt, daß die von ihnen eingeführte Morphinmenge\n\"weit über der Grenze\" zu einer nicht geringen Menge im\nSinne der gesetzlichen Vorschriften lag, hat diese Erwägung\ndes Landgerichts ihre Grundlage nicht verloren.\n\nMaul Richter am BGH Kuhn Foth\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/1-str-612-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/1-str-612-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.076996+00:00"}}