{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-15_1_StR_539_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-15","aktenzeichen":"1 StR 539/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 539/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Mechaniker Klaus W gm»\n\naus NEE, geboren am EEE 1959 in\nHBED (Westf.),\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zus rennen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom\n8. Juli 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nan seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von zehn:\nJahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung innerhalb des nach § 21 in Ver-\n‚bindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf.\n\nGegen den Angeklagten spricht nach Auffassung der\nStrafkammer unter anderem sein Verhalten nach der Tat\n(UA S. 26): \"Der Angeklagte hat seine Frau, nachdem er\nsie gewürgt hatte, in besonders unschöner Weise behandelt. Er hat mit der Babyflasche an ihrem Geschlechtsteil manipuliert. Er hat den leblosen Körper die Treppe\nhinuntergestoßen.\" Entgegen der Meinung der Revision,\n.die in diesem Verhalten des Angeklagten lediglich eine\nirrationale Begleithandlung sowie das Bemühen um Besei-\n\ntigung der Tatspuren sieht, sind die vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht zu beanstanden (vgl. § 46\nAbs. 2 StGB).\n\nInsoweit nimmt die Strafkammer konkludent Bezug auf\ndie von ihr getroffenen Feststellungen:\n\nUnmittelbar nach Begehung der Tat drückte der Angeklagte die halb mit Brei gefüllte Babyflasche des Sohnes\nDaniel in die Scheide seiner Frau, wodurch dort ein größerer Einriß entstand (UA S. 10). Später - beim Entfernen\nvon Tatspuren - spülte er die Babyflasche und ließ sie in\nder Küche stehen (UA S. 11). Er hat im Ermittliungsverfahren eingeräumt, daß er seiner Frau im Anschluß an den\nWürgevorgang die Babyflasche \"unten reinstecken\" wollte\n\n(UA S. 15).\n\nAls der Angeklagte die Leiche fortschaffte, um nicht\nfür den Tod seiner Frau zur Rechenschaft gezogen zu werden, stieß er die Leiche die Steintreppe zum Gewölbekeller\nhinab; der leblose Körper rollte die Stufen herunter, als\nwenn er \"Purzelbäume schlägt\" (UA S. 10/11). Dabei warf er\nihr noch ihre Windjacke und einen Ketchupeimer hinterher\n(UA S. 11). Wie er auch noch in der Hauptverhandlung erklärt hat, stand er an der Kellertreppe und sah, wie der\nleblose Körper herunterfiel (UA S. 14).\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht diese Umstände\nstrafschärfend berücksichtigt, weil sie Ausdruck einer\nbesonderen Mißachtung des Tatopfers waren (vgl. BGH StV\n1984, 21 sowie BGH, Urt. vom 11. November 1987 - 3 StR\n442/87). Dem Umstand, daß der Angeklagte - über die Tötung seiner Frau hinaus - mit der Babyflasche an ihrem\n\n77\n\nGeschlechtsteil manipuliert und dort eine Verletzung\nhervorgerufen hat, kam insoweit Bedeutung zu, als diese\nHandlungsweise eine schulderhöhend zu bewertende Einstellung zu der Tat kennzeichnete. Aber auch die Art und\nWeise, in der er die Leiche die Treppe hinuntergestoßen\nund ihr verschiedene Gegenstände nachgeworfen hat, durfte\nzu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen: Dieses Verhalten\ndes Angeklagten stellte eine schimpfliche Behandlung dar,\ndie deutlich hinausging über das Bestreben eines Täters,\ndie Tatspuren zu beseitigen, um nicht mit ihrer Hilfe\nüberführt zu werden (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1758; BCH,\nUrt. vom 12. Juli 1977 - 1 StR 305/77 - bei Holtz MDR\n1977, 982; BGH StV 1982, 20; BGH NStZ 1985, 21).\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil zur subjektiven Seite des dem Angeklagten angelasteten Nachtatverhaltens keine Ausführungen enthält. Doch lassen die Urteilsgründe keine andere Deutung zu als den Rückschluß auf verschuldete Aggressivität, also eine feindselige Gesinnung, die dem Angeklagten zum Vorwurf gereicht.\n\nwie die Revision hervorhebt, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert (vgl. UA S. 10, 18 bis 24, 26). Es ist jedoch nicht\nzu besorgen, bei der Bemessung der Strafe habe das Landgericht diesen Umstand übersehen und deshalb dem straferschwerend herangezogenen Verhalten des Angeklagten ein zu großes\nGewicht beigemessen (vgl. etwa BGH, Urt. vom 5. Dezember 1986\n- 2 StR 301/86 - bei Theune NStZ 1987, 164). Zwar wäre es\nunzulässig, auch solche Umstände strafschärfend zu verwerten, die gerade eine unverschuldete Folge des geistigseelischen Ausnahmezustandes darstellen, in dem sich der\nTäter bei Begehung der Tat befand. Daß dieser Zustand die\n\nWahl des Strafrahmens (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) und die\nBemessung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert\naber nichts daran, daß für eine Verwertung der HandlJungsintensität und sonstiger Begleitumstände noch Raum\nbleibt (BGH NStZ 1987, 321/322; 1987, 453). In diesem\nRahmen halten sich die von der Strafkammer erwähnten Umstände: Nach den Feststellungen des Landgerichts lag\nbeim Angeklagten weder eine schwere seelische Abartigkeit\nnoch ein Handeln in hochgradigem Affekt vor; die Einschränkung seines Hemmungsvermögens beruhte lediglich auf\nder zur Tatzeit gegebenen mittelgradigen Alkoholisierung\n(UA S. 23/24). Dafür, daß in dieser Alkoholisierung eine\nWurzel für das geschilderte Nachtatverhalten lag, sind\nindes keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-15/1-str-539-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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