{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-15_1_StR_498_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-15","aktenzeichen":"1 StR 498/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Versagung einer Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1\nStGB mit der Begründung, der die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, ist nur\ndann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten\nUmständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen\ndes Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 SS 21, 49 Abs. 1\n\nDie Versagung einer Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1\nStGB mit der Begründung, der die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, ist nur\ndann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten\nUmständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen\ndes Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren.\n\nBGH, Urt. v. 15. Dezember 1987 - 1 StR 498/87 - LG Freiburg\ni.Br.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 498/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBertram H aus R@9, geboren an iin\n1965 in r\n\nwegen versuchten Mordes\n\n28\n\n78\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt (WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MS :u: rg»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n78\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau\nvom 27. März 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Nichtausschluß verminderter Steuerungsfähigkeit, gegen die darauf\ngestützte Herabsetzung des Strafrahmens nach SS 21, 49\nAbs. 1 StGB und gegen die Verneinung niedriger Beweggründe.\nIm übrigen beanstandet sie die Strafzumessung im engeren\nSinne mit Einzelausführungen. Das vom Generalbundesanwalt zu\neinem wesentlichen Teil vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\nI.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Was es\nunter dem bei der Darlegung der Feststellungen benutzten\nmißverständlichen Ausdruck \"krankhaft pathologisches Beziehungsmuster\" zusammengefaßt wissen wollte, hat es im\n\nRahmen der Beweiswürdigung bei der Wiedergabe der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 24/25)\neingehend dargelegt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß die im einzelnen geschilderte \"psychopathologische Persönlichkeitsstruktur\" des Angeklagten beim Verlust der\nPartnerin das Auftreten \"narzißtischer Wut\" und starker\n\n- von ihm als elementare Existenzbedrohung empfundener -\nVerlassenheitsängste möglich erscheinen läßt. Deshalb hat es\nnicht ausschließen können, \"daß sich zum Zeitpunkt der Tat\neine über die Stunden des Wartens vor der Diskothek gesteigerte hohe Affektspannung entlud\". Dieser Affekt war zwar\nnach den auch insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen in\nder Urteilsbegründung nicht so stark, daß er die Schuldfähigkeit völlig ausgeschlossen hätte. Er war jedoch geeignet,\nim Zusammenhang mit der psychopathologischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dessen Steuerungsvermögen er-\n\nheblich zu beeinträchtigen.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft sich mit Einzelausführungen dagegen wendet, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang den Begriff \"Narzißmus\" benutzt hat, geht sie offensichtlich von einem zu engen Verständnis dieses Wortes aus\n(vgl. dazu Stierlin bei Müller, Lexikon der Psychiatrie\nunter \"Narzißmus\"). Unbegründet ist auch ihre Rüge, dem\nUrteil lasse sich nicht entnehmen, ob schon die psychopathologische Persönlichkeitsstruktur allein oder erst das Hinzutreten des Affekts dazu geführt hat, daß das Landgericht\neine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit\nnicht auszuschließen vermochte. Die Strafkammer hält es zwar\nfür möglich, daß die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten\n\n78\n\n\"bereits den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit im\nSinne des § 20 StGB erreicht\" (UA S. 15). Sie will damit jedoch nur die Möglichkeit des Vorliegens dieser biologischen\nAusnahmelage aufzeigen, ohne daraus bereits unmittelbare\nFolgerungen für die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu\nziehen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem folgenden Satz,\nmit dem sie klarstellt, daß \"im Zusammenwirken mit einer\nsituationsbedingten hohen Affektspannung\" von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Zeitpunkt der Tat auszugehen war und diese die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nnicht ausschließbar erheblich vermindert hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(NStZ 1984, 259 Nr. 1) hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung\n(UA S. 25) die genannte - eine besondere Verletzlichkeit des\nAngeklagten begründende - Persönlichkeitsstörung ausdrücklich als \"konstellativen Faktor\" für den die Schuldfähigkeit\nbeeinträchtigenden Affekt bezeichnet.\n\nIn diesem Punkt wird das Rechtsmittel von der Bundesan-\n\nwaltschaft auch nicht vertreten.\nII.\n\nMit der Beschwerdeführerin ist der Generalbundesanwalt\njedoch der Auffassung, das Landgericht habe den die Steuerungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermindernden hochgradigen Affekt nicht zum Anlaß für eine Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB nehmen dürfen, ohne\nsich mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob\nsich der Angeklagte schuldhaft in diesen Zustand versetzt\n\nhat. Er beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der er entnimmt, daß nur der unverschuldete\nAffekt exkulpiere. Dieser Rechtssatz bedarf jedoch der Dif-\n\nferenzierung.\n\n1. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof für die\nBritische Zone mit ausschließlich rechtspolitischen Erwägungen den damaligen § 51 StGB dahin einschränkend ausgelegt, daß der nicht krankhafte schwere Zornaffekt in der\nRegel nicht schuldmindernd wirken könne, weil die Rechtsgemeinschaft \"von jedem die Beherrschung seiner Leidenschaften\nund Triebe im Rahmen des ihm Möglichen nach strengem Maßstabe verlangen\" könne und dürfe (OGHSt 3, 19, 22/23). Er\nhat diesen Standpunkt dann wenig später dahin konkretisiert,\ndaß Zorn und Haß die Anwendung des § 51 StGB in der Regel\nausschlössen, wenn der Täter sich selbst schuldhaft in eine\nentsprechende Situation gebracht habe (OGHSt 3, 80, 82). Der\nBundesgerichtshof hat - dieser Rechtsprechung folgend - bis\nin die jüngste Zeit immer wieder betont, daß eine schwere\nunverschuldete Zornesaufwallung schuldausschließend oder\n-mindernd wirken könne (BGHSt 3, 194, 199; BGH, Urt. vom\n19. Dezember 1952 - 1 StR 365/52 - bei Dallinger MDR 1953,\n146; Urt. vom 2. Februar 1954 - 2 StR 493/53; BGH NJW 1959,\n2315, 2317; mehr oder weniger deutliche Vorbehalte finden\nsich in BGHSt 7, 325, 326/327; 8, 113, 125; 11, 20, 26 und\nBGH, Urt. vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 302/62). Vereinzelt\nist sogar die \"hemmungslose Hingabe an depressive Verstim-\n\nmungen\", die \"erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladung führen\", als hinreichende Grundlage\nfür einen die Schuldminderung ausschließenden Schuldvorwurf\n\n24\n\nangesehen (BGH, Urt. vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 365/52 -\nbei Dallinger MDR 1953, 146; Urt. vom 18. Juli 1978 - 5 StR\n734/77 - sowie vom 8. Februar 1978 - 3 StR 527/77) und die\n\"Pflicht zur Selbstzügelung\" selbst für den Fall bejaht\nworden, daß der Täter die \"Affektentladung durch tödliche\nSchüsse\" nicht voraussehen konnte (BGH, Urt. vom\n\n14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76 - bei Holtz MDR 1977, 458,\n459; Urteil vom 5. April 1977 - 1 StR 144/77).\n\nTrotz der teilweise mißverständlchen Formulierungen,\ndie dadurch erklärbar sind, daß jeweils das Verhalten\ngeistig und seelisch \"gesunder\" Täter zu beurteilen war, besteht jedoch - zumindest in der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes - Einigkeit darüber, daß angesichts des\ndas Strafrecht beherrschenden Gedankens der Einzeltatschuld\nfür die Annahme eines - die Exkulpation ausschließenden -\nschuldhaften Affekts nicht etwa jedes Fehlverhalten des\nTäters ausreichen kann, das in irgendeiner Weise mit zu der\nTat beigetragen hat (BGH NJW 1959, 2315, 2317; vgl. auch\nBGH, Urt. vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 302/62 -; BGH NStZ\n1984, 259 Nr. 2 sowie Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR\n633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633). Der Schuldvorwurf geht\nvielmehr dahin, daß der Täter den zu der tiefgreifenden\nBewußtseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung\ndurch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat (BGH,\nUrt. vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76 - bei Holtz MDR\n1977, 458, 459; Urt. vom 18. Juli 1978 - 5 StR 734/77 -\nsowie Urt. vom 8. Januar 1987 - 1 StR 658/86 - bei Holtz MDR\n1987, 444 m.w.N.). Das bedeutet einerseits, daß sich die\nVerschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt,\n\nder zur Tat geführt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 311). Darüber\nhinaus muß die Verletzung der Pflicht zur Selbstzügelung\nunter den konkreten Umständen vorwerfbar sein: Die objektiv\ngebotenen Vorkehrungen zur Vermeidung des Affekts müssen dem\nTäter \"möglich\" sein. d.h. von ihm vor dem Durchbruch erkannt und willensmäßig ergriffen werden können. Da die Vorverlagerung des Anknüpfungspunktes für den Schuldvorwurf\nnichts daran ändert, daß der Täter schließlich für die im\nAffekt begangene Tat, nicht etwa wegen der Verletzung einer\ngenerellen Pflicht zur Selbstzügelung bestraft wird, muß für\nihn auch die Folge seiner Pflichtverletzung - die im Affekt\nbegangene Tat - vorhersehbar gewesen sein.\n\nFür die Frage, ob die durch Alkoholgenuß schuldhaft\nherbeigeführte erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur\nVersagung der Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nführen kann, ist diese Betrachtungsweise inzwischen selbstverständlich. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ablehnung einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt, der Täter habe den Zustand\nverminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß vorwerfbar\nselbst herbeigeführt, nur dann rechtsfehlerfrei begründet\nist, wenn der Angeklagte nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er\nsich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein\nkönnen (BGH MDR 1985, 947 m.w.N.; NStZ 1986, 114, 115; BGHR\nStGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6 und 9). Wenn auch\nnicht vorausgesetzt wird, daß der Täter bereits ein gleiches\noder ein ähnliches Delikt tatsächlich begangen hat (BGHR\nStGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3 und 6), so muß er doch\n\n78\n\ndamit gerechnet haben, unter Alkoholeinwirkung Handlungen zu\nbegehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt\nvorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGH NStZ 1986,\n114, 115; BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6 und 9\nsowie Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1; vgl. auch BGHR\naa0 Strafrahmenverschiebung 2).\n\nFür die Beurteilung, ob ein Affekt \"unverschuldet\" im\nSinne der angeführten Rechtsprechung ist, kann aus den dargelegten Gründen nichts anderes gelten.\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht den\nhier erörterten Gesichtspunkten im Rahmen der Strafzumessung\nnur andeutungsweise Rechnung getragen hat, indem es zur\nBegründung der Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1\nStGB in einem Nebensatz darauf abstellt, daß \"die vom Angeklagten unverschuldete pathologische Persönlichkeitsstruktur\nentscheidend zur Affektentladung beigetragen\" habe (UA\nS. 27). Andererseits ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, daß die Strafkammer mit dieser Bemerkung auf die\nmangelnde Vorwerfbarkeit der Affektentstehung hinweisen\nwollte. Sie ist nämlich davon überzeugt gewesen, daß der\nAngeklagte seine Partnerin benötigte, um \"eine in der Kindheit bei ihm entstandene Lücke im eigenen psychischen Apparat auszufüllen\", daß er auf jede Beeinträchtigung seines\nsich daraus ergebenden \"allumfassenden Beziehungswunsches\"\nmit rasender Eifersucht reagierte, daß bei ihm mit starken\nVerlassenheitsängsten zu rechnen war, die ihm als\n\"elementare Existenzbedrohung\" erschienen, und daß die \"Mitteilung der nun erstmals deutlichen Trennungsabsicht am\n\n- 10 -\n\n16.7.1986\" - die Tat wurde in der Nacht zum 17.7.1986 begangen - in ihm \"schockartig ein Angstgefühl der Verlassenheit\" entstehen ließ (UA S. 24). Die Persönlichkeitsstörung\ndes Angeklagten hat sie als so schwerwiegend angesehen, daß\nsie zumindest nahe an eine schwere seelische Abartigkeit\nheranreicht (UA S. 15). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte dem \"stetigen Aufbau der Wut\nund Erregung in den Stunden vor der Tat\" (UAS. 25) hätte\n\nentgegenwirken können.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen seiner Überlegungen nicht\nübersehen, daß die Antriebslage des Angeklagten \"in der\nRegel\" normal und seine Affektkontrolle ersichtlich nicht\nwesentlich beeinträchtigt war (UA S. 24). Die Frage, ob\njemand willensmäßig in der Lage ist, Vorkehrungen gegen\neinen sich aufbauenden Affekt zu ergreifen, stellt sich im\nallgemeinen für einen Zeitpunkt, in dem die Steuerungsfähigkeit, insbesondere die Hemmschwelle gegenüber Straftaten,\nnoch nicht in strafrechtlich relevanter Weise herabgesetzt\nist. Sie ist unter Berücksichtigung aller konstellativen\nFaktoren zu prüfen. Dabei dürfen vor allem Intensität und\nDauer des den Affekt auslösenden Reizes und - wie im vorliegenden Fall - eine sich aus der Persönlichkeit des Täters\nergebende verminderte Widerstandskraft gegen den konkreten\nAuslösereiz und damit gegen den Affektaufbau nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH NStZ 1984, 259 Nr. 1).\n\nAuf die Frage, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf\nfrühere Tätlichkeiten gegen das Tatopfer damit rechnen\nmußte, im Affekt auch zu einer Tötungshandlung zu greifen,\nkam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.\n\n7\n\n- 11 -\n\n3. Die Strafkammer war danach rechtlich nicht gehindert, die Strafe nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Ob\nschulderhöhende Momente eine solche Milderung unangebracht\nerscheinen ließen, hatte sie im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens zu entscheiden. Die Beschränkung auf die\nErwägung, es bestehe kein Anlaß, dem Angeklagten die rechtlich mögliche Strafrahmenreduzierung zu versagen, \"gerade\nweil\" die von ihm \"unverschuldete pathologische Persönlichkeitsstruktur entscheidend zur Affektentladung beigetragen\nhat\" (UA S. 27), läßt allerdings nicht erkennen, ob sie die\nin diesem Zusammenhang erforderliche umfassende Würdigung\nvorgenommen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist indes nicht zu befürchten, daß sie die erheblichen schulderhöhenden Gesichtspunkte übersehen hat. Sie\nhat im Rahmen der Strafzumessung insbesondere auch berücksichtigt, daß der Angeklagte bei der stundenlangen \"regelrechten Überwachung\" des Tatopfers und bei dem zweimaligen\nAufsuchen eines Verstecks jeweils das im Wagen befindliche\nMesser mitgenommen hat (UA S. 28). Der Senat kann unter\ndiesen Umständen ausschließen, daß bei der Strafrahmenwahl\nder wesentliche Vorwurf außer Betracht geblieben ist, der\nAngeklagte habe, wenn er den sich aufbauenden Affekt schon\nnicht meistern konnte, nichts getan, um für den Fall der\nbewußt herbeigeführten Konfrontation mit dem Tatopfer\nwenigstens das Schlimmste zu verhüten.\n\nIIl.\n\nAuch die Strafzumessung im engeren Sinne ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\n- 12 -\n\nl. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (heimtückischen) Mordversuchs verurteilt. Daß sie daneben das\nweitere Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint hat,\nist deshalb im Ergebnis nur für den Strafausspruch von Bedeutung. Die Revision verkennt nicht, daß das Landgericht\nbei der Prüfung des genannten Merkmals von zutreffenden\nrechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und daß auch die\ndaraus gewonnene Ansicht, im Zeitpunkt der Tat hätten angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und der\nAffektentladung niedrige Beweggründe nicht vorgelegen, aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Sie vertritt jedoch\nunter Hinweis auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats (BGH\nNStZ 1981, 100 Nr. 7) die Auffassung, das Tatgericht hätte\nsich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung mit der Frage\nauseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nicht bereits\nvor der Affektentladung und dem auf ihr beruhenden bedingten\nTötungsvorsatz jedenfalls den Vorsatz einer gefährlichen\nKörperverletzung gefaßt und dabei niedrige Beweggründe gehabt habe. Diese Frage war indessen für die Prüfung, ob\nniedrige Beweggründe bei der Tötungshandlung vorlagen, irre-\n\nlevant.\n\nDer 3. Strafsenat hat in der genannten Entscheidung\nausdrücklich darauf abgestellt, daß die Bewußtseinslage des\nTäters, der unter Einsatz eines Messers seine Wut an unbeteiligten Straßenpassamten auslassen wollte, \"so geartet\n(war), daß der niedrige Beweggrund für sein Gesamtverhalten\nvon vornherein auch Verletzungen einschloß, die tödlich sein\nkonnten\", und daß für eine Änderung \"dieser Bewußtseinslage\nbis zum schließlichen Zustechen\" nichts ersichtlich sei. Die\n\n78\n\n- 13 -\n\nEntscheidung betrifft ausschließlich die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe im Zeitpunkt der Tötungshandlung vom Tatgericht hinreichend dargelegt waren. Eine Vorverlegung des für diese\nPrüfung maßgeblichen Zeitpunkts ist ihr nicht zu entnehmen.\n\n2. Daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 224 StGB - insbesondere auch in subjektiver Hinsicht - vorliegen, und sich deshalb bei der\nFindung des Strafrahmens nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein minder schwerer Fall dieses - durch die\nVerurteilung wegen versuchten Mordes verdrängten - Delikts\nvorliegt oder ob die Mindeststrafe des § 224 Abs. 1 StGB zu\nbeachten war, ist für den Bestand des Strafausspruchs im Ergebnis ohne Bedeutung. Die Strafkammer ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten\nausgegangen. Wäre sie zu dem von der Revision für möglich\ngehaltenen Ergebnis gekommen, hätte ein Strafrahmen von\neinem Jahr bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrundegelegt\nwerden müssen. Die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten liegt so erheblich über der sich jeweils\nergebenden Mindeststrafe, daß die Differenz von nur sechs\nMonaten bei verständiger Würdigung keinen Einfluß auf die\nStrafhöhe gehabt haben kann. Bei der Bemessung der Strafe\nist zudem ausdrücklich auch die \"deutlich sichtbare und auffallende Narbe am Bauch des jungen Mädchens\" 'erschwerend be-\n\nrücksichtigt worden (UA S. 28).\n\n- 14 -\n\n3. Die Revision beanstandet weiter, daß sich das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht mit der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt hat,\nobwohl es eine Unterbringung nach § 63 StGB nur wegen der\nnicht positiv feststellbaren Voraussetzungen des § 21 StGB\nablehnt. Ein Rechtsfehler ist in dem Verzicht auf eine derartige Erörterung jedoch nicht zu sehen. Die Urteilsgründe\nmüssen nur die bestimmenden Zumessungserwägungen enthalten.\nDer Sicherungsgedanke ist nachrangiger Zumessungsgrund,\ndurch den die schuldangemessene Strafe nicht überschritten\nwerden darf (BGHSt 20, 264, 267).\n\n4. Mit der Rüge, die Strafkammer habe die für die\nStrafrahmenverschiebung maßgeblichen Umstände zu Unrecht\nnochmals bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch\nzu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2; BGH NSt2Z\n1987, 504 m.w.N.).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-15/1-str-498-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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