{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-10_1_StR_623_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-10","aktenzeichen":"1 StR 623/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 623/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Lulzim K ED zus ne, seboren\nam BB 1955 in BB (Albanien),\n\nwegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nwIV\n\n7%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 10. Dezember 1987 gemäß $S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n5. Mai 1987, soweit es ihn betrifft mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Verabredung zur schweren\nräuberischen Erpressung verurteilt worden\n\nist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Revisionsverfahrens - an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,- DM und\nwegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; aus beiden\nStrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund zwei Monaten gebildet.\n\nNach den Feststellungen traf der Beschwerdeführer am\nAbend des 10. November 1986 die beiden Mitangeklagten Sg»\nund HD ‚ die zusammen mit dem weiteren Mitangeklagten Ben\nden Plan gefaßt hatten, eine Bank zu überfallen und zu berauben, und für die Tatausführung einen als Fluchtfahrzeug\ngeeigneten Pkw entwenden wollten. Ohne von den Überfallplänen unterrichtet zu sein, erklärte sich der Beschwerdeführer zum Mitmachen beim Diebstahl bereit; im Verlaufe der\nNacht entwendeten die drei aus einem Autohaus einen nicht\nzum Straßenverkehr zugelassenen Pkw und versteckten ihn in\neinem Waldstück. Erst danach erfuhr der Angeklagte gg»\nvon den beiden anderen, \"daß das Fahrzeug dazu bestimmt sei,\nbei einem in den nächsten Tagen geplanten Banküberfall als\nFluchtfahrzeug zu dienen. KW erfuhr hierbei auch, daß\nnoch Be als Mithelfer beteiligt sei, daß man bereits zwei\nSchreckschußwaffen zur Tatausführung sowie Tarnkleidung besorgt habe und daß nur noch die beste Bankfiliale ausgesucht\nwerden müsse. xD erklärte daraufhin, er wolle dabei\nauch mitmachen, und erhielt hierzu auch die Zustimmung der\n\nbeiden anderen.\n\nEs wurde dann auch noch besprochen, daß man sich vor\nder Tat andere Kennzeichen besorgen müsse, die ordnungsgemäß\nam entwendeten Pkw befestigt werden konnten, und daß es\nbesser wäre, wenn es sich hierbei ... um auswärtige handeln\nwürde, um gegebenenfalls nach der Tatausführung hierdurch\ndie Verfolgung und Entdeckung zu erschweren\" (UA S. 16/17).\n\nDie Strafkammer stellt dann zum weiteren Geschehen\nfest:\n\n\"Der am nächsten Abend unterrichtete Angeklagte BD\nerklärte sein Einverständnis mit allem und stellte für die\nFahrt zur Entwendung der auswärtigen Kennzeichen die Kennzeichenschilder seines Pkw zur Verfügung. In der Nacht vom\n11. auf den 12. November 1986 brachten die Angeklagten\nSB, HE una KGB deshalb zunächst an dem entwendeten Pkw Golf GTI die auf den Pkw des Angeklagten BD\nausgestellten Kennzeichenschilder an und fuhren dann mit dem\nnicht versicherten und nicht versteuerten Pkw in Richtung\nNeumarkt/Oberpfalz. Auf der Fahrt schlief der Angeklagte\nKB ein. Er war deshalb nicht dabei, als SEE und\nHB in der Ortschaft Berching passende Schilder an einem\nPkw VW-Polo entdeckten, abmontierten und mitnahmen. Auf der\nRückfahrt nach Neuburg war EEE wieder wach geworden und\nsah, daß die gewünschten Schilder vorhanden waren. In der\nNähe von Neuburg steuerte SW den Pkw an eine abgelegene\nStelle, woraufhin alle drei Angeklagten ausstiegen, zunächst\ndie von BD \"entliehenen\" Kennzeichenschilder wieder entfernten und daraufhin die soeben in der Oberpfalz gestohlenen Kennzeichen am Pkw VW Golf anschraubten. Anschließend\nfuhren alle drei weiter im PkW nach Neuburg, wobei erneut\nsn das Fahrzeug steuerte und schließlich in Neuburg in\nder Nähe der Justizvollzugsanstalt abstellte.\n\nAm Morgen des 13. November 1986 vereinbarten die Ange-\n\nklagten Ss und H@® ..., daß man sich nun mit dem gestohlenen Pkw auf die Suche nach einer für den Überfall ge-\n\neigneten Bankfiliale machen wolle. Der Angeklagte Ki,\n\nder von SED zum Mitkommen aufgefordert worden war, hatte\ninzwischen Angst bekommen und forderte deshalb die beiden\nanderen auf, die Sache ohne ihn zu machen\" (UA S. 17/18).\n\nAm darauffolgenden Tag verübten SED, HB und zen\nden geplanten Überfall auf eine Bank.\n\nII. Die Revision des Angeklagten FW hat mit der\nSachrüge zum Teil Erfolg.\n\nDie formelle Rüge ist nicht ausgeführt und somit unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nUnbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision, soweit sie die Verurteilung wegen Diebstahls angreift. Keinen Bestand hat jedoch die Verurteilung wegen des\nVersuchs der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB an dem geplanten Überfall.\n\nInsoweit liegt ein durchgreifender Rechtsfehler darin,\ndaß die Strafkammer nicht geprüft hat, in welcher Teilnahmeform - als Mittäter oder als Gehilfe - der Beschwerdeführer\nnach der am 11. November 1986 getroffenen Absprache an dem\nBanküberfall mitwirken sollte. Das wäre aber erforderlich\ngewesen; die Zusage der Beteiligung als Gehilfe an einem\ngeplanten Verbrechen erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 StGB (BGH NStZ 1982, 244 m.N.;\nDreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. $S 30 Rdn 12; Lackner, StGB\n17. Aufl. $S 30 Anm. 3a).\n\nEs versteht sich bei den getroffenen Feststellungen\nnicht von selbst, daß nur eine Beteiligung als Mittäter in\nFrage kam; vielmehr erscheint es ebenso möglich, daß der Beschwerdeführer nur Gehilfe sein sollte: Der Tatplan war\nbereits von den Mitangeklagten ausgearbeitet worden, ihr\nEntschluß war gefaßt; sie hatten bereits erhebliche Vorbereitungsmaßnahmen getroffen. Es bleibt offen, welche konkrete Aufgabe dem Beschwerdeführer zufallen und wie seine\nBeteiligung an der erwarteten Beute ausfallen sollte. Für\ndie Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kommt es\ngrundsätzlich auf eine wertende Gesamtschau an, deren Ergebnis unter anderem von dem Grad des eigenen Interesses am\nTaterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft abhängt (BGH, Urt. vom 26. November 1986 - 3 StR 107/86; BGHR\nStGB S 25 Abs. 2 Tatinteresse 2; BGH NStZ 1984, 413; 1985,\n165; BGHSt 28, 346 jeweils m. w. Nachw.).\n\nIII. In der neuen Hauptverhandlung wird das Tatgericht\naber auch zu prüfen haben, ob die Beteiligungsakte an der\nAusrüstung des gestohlenen Pkw mit den entwendeten Kennzeichen bereits als Beihilfe- oder Mittäterhandlungen an\nder Haupttat zu werten sind und der Angeklagte demgemäß zu\nbestrafen ist; daß die Haupttat zu diesem Zeitpunkt noch\nnicht ins Versuchstadium gelangt war, schließt eine solche\nBewertung nicht aus (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn.\n125 m. N.). Für die Prüfung des Tatbestands des Versuchs der\nBeteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB bliebe kein Raum, wenn der\nAngeklagte sich bereits als Mittäter oder Gehilfe an der\nHaupttat beteiligt hatte (vgl. BGH NStZ 1983, 364;Dreher/\nTröndle aaO $S 30 Rdn 16 m. w. Nachw.).\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-10/1-str-623-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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