{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-10_1_StR_590_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-10","aktenzeichen":"1 StR 590/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 590/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred Harry C EEE 20: Tem», geboren am\nGE 19:3 in FW Kreis DER / Pommern,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwWIV\n\nPiz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu I 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 10. Dezember 1987 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 26. März 1987\n\nwird verworfen.\n\n2. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte CB der schweren\nräuberischen Erpressung in acht Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit vorsätzlichem\nunerlaubtem Erwerb, unerlaubtem Führen und\nunerlaubtem Bearbeiten von Schußwaffen, der\nversuchten schweren räuberischen Erpressung,\nder Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, der Hehlerei und des Diebstahls in\nzwei Fällen schuldig ist.\n\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen\neines rechtlich selbständigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt (Fall 14).\n\nDurch den Erwerb der Schußwaffen erlangte der Angeklagte\ndie tatsächliche Gewalt über sie und übte sie in der Folgezeit aus. Außerhalb seiner Wohnung stellte dies das Führen\neiner Schußwaffe dar. Auf diese Weise führte der Angeklagte\ndie Schußwaffen nach den Feststellungen aber nicht nur auf\ndem Wege von Abensberg nach Tegernheim, sondern die abgesägte Schrotflinte auch bei dem Überfall auf das Ehepaar\nOB (Fall 7, UA S. 25). Ebenso übte er die tatsächliche\nGewalt über die Waffe bei dieser Gelegenheit aus. Demgemäß\nverklammert die Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht nur\ndas Führen der Schußwaffen bei mehreren Gelegenheiten und\ndie sonstigen Verstöße gegen das Waffengesetz zur Tateinheit, sondern auch die schwere räuberische Erpressung im.\nFall 1 Der Umstand, daß die schwere räuberische Erpressung schwerer wiegt als die Straftaten nach dem Waffengesetz, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen\n(BGHSt 31, 29; BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - 2 StR\n477/87).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ngegen den Vorwurf, die genannten Taten tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nEiner Aufhebung im Strafausspruch bedarf es nicht. Die\nÄnderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten im Fall 14 zur\nFolge. Bei der Höhe der Einsatzstrafe von achteinhalb Jahren\nund der Summe der verbleibenden Einzelstrafen schließt der\nSenat jedoch aus, daß der Wegfall der Einzelstrafe im\n\n75\n\nFall 14 Einfluß auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten haben könnte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Die Revision des Angeklagten ist daher\nals unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-10/1-str-590-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-10/1-str-590-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.660972+00:00"}}