{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-08_1_StR_588_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-08","aktenzeichen":"1 StR 588/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 588/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Justizobersekretär a. D. Albert H WB aus\n\nBEB-WEMB, geboren an GEM 1949 in Rein,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\n74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1987 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n25. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 11. Juni 1987\ndurch vorübergehende Abtrennung des den Angeklagten\nbetreffenden Verfahrens von dem Verfahren gegen den\nMitangeklagten DEE zegen § 230 Abs. 1 StPO verstoßen hat und deshalb der absolute Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 5 StPO vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine vorübergehende Verfahrensabtrennung dann unzulässig, wenn in\nder inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen\nden anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden,\n\ndie mit dem im abgetrennten Verfahren erhobenen\nund zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (vgl. BGHSt 24, 257, 259; 30, 74, 75; 32,\n100, 101; 33, 119, 120; Beschluß vom 3. Juni 1986\nbei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1987, 16). So war es\nhier. Die Strafkammer hat in dem abgetrennten Verfahren u.a. den Zeugen HB» vernommen und dessen\nBekundung bei der Verurteilung des Angeklagten im\nFall II B 1 der Gründe (vgl. UA S. 56) mitberücksichtigt. Dasselbe gilt für die Aussagen der in dem\nabgetrennten Verfahren vernommenen Zeugin He .\nIhre Bekundungen hat die Strafkammer bei der Verurteilung des Angeklagten im Fall II B 3 der Gründe\n(vgl. UA S. 71, 73) mitverwertet. Die Verurteilung\ndes Angeklagten muß deshalb aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen würde derselbe\nFehler vorliegen, wenn das Landgericht - wie für Fälle\nvorübergehender Verhinderung eines Angeklagten vom Gesetz\n\n7#\n\nvorgesehen - den Angeklagten HD nach § 231c StPO beurlaubt hätte.\n\nMaul Ulsaner Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-08/1-str-588-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-08/1-str-588-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.556488+00:00"}}