{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-08_1_StR_587_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-08","aktenzeichen":"1 StR 587/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 587/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenführer Richard Georg D EEE aus\n\nAGD, geboren an GE 1950 in a,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 20. Juli 1987\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Passau zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat im Hinblick auf die verminderte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) und die versuchte Begehungsweise (§ 23 StGB) den Strafrahmen des\n§ 212 Abs. 1 StGB zweimal gemildert (§ 49 Abs. 1 StGB)\nund hat danach die Frage geprüft, ob ein minder schwerer\n\nFG\n\nFall des versuchten Totschlags gemäß § 213 StGB mit der\nFolge einer weiteren Herabsetzung des Strafrahmens vorliegt (UA S. 29). Einen minder schweren Fall hat es verneint, weil die verminderte Schuldfähigkeit \"bereits\n\ngemäß § 21/49 Abs. 1 StGB bei der Bemessung des ohnehin\nbereits nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmens\"!\"\nberücksichtigt worden sei; die verminderte Schuldfähigkeit\nkönne als solche nicht abermals strafmildernd berücksichtigt\nwerden.\n\nDiese Begründung ist fehlerhaft.\n\nSieht das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren\nFall vor, so muß der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein\nsolcher Fall gegeben ist. Verneint der Tatrichter einen\nminder schweren Fall, so gilt der normale Strafrahmen mit\nden gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht\ndas Gericht den minder schweren Fall, so kann, falls dem\nnicht § 50 StGB entgegensteht, der dann niedrigere Strafrahmen bei Vorliegen eines gesetzlichen Milderungsgrundes\n(z.B. §§ 21, 32 Abs. 2 StGB) noch einmal gemäß § 49 StGB\nherabgesetzt werden (BGH NStZ 1984, 357; BGH, Beschluß vom\n5. März 1987 - 1 StR 30/87).\n\nDie Strafkammer hätte daher zuerst prüfen müssen, ob\nein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne der\nzweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt. Dabei wäre\nzu bedenken gewesen, daß allein schon die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Annahme eines minder schweren\nFalles führen kann (BGH NStZ 1984, 262 m.w.N.). Hinzu kommt,\ndaß auch schon das bloße Vorliegen des § 23 StGB die Anwendung des § 213 StGB begründen kann (BGH StV 1982, 69/70).\nDies hat die Strafkammer bei der Findung des Strafrahmens\nnicht beachtet.\n\n73\n\nObwohl sich die wegen versuchten Totschlags verhängte\nEinzelstrafe im unteren Bereich des - gemilderten - Strafrahmens bewegt, ist nicht auszuschließen, daß die Strafbemessung auf diesem Fehler beruht.\n\nVon der Aufhebung erfaßt wird auch die wegen Sachbeschädigung verhängte Einzelstrafe. Insoweit kann nicht\nausgeschlossen werden, daß deren Höhe wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges beider Taten von der Einzelstrafe\nwegen versuchten Totschlags beeinflußt ist.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath v. 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Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-08/1-str-587-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.538483+00:00"}}