{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-01_1_StR_589_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-01","aktenzeichen":"1 StR 589/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 589/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Werner B aus IB, geboren\nam u 1936 in H ‚\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIV\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. Dezember 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n16. März 1987 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betrugs und\nwegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\"Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 2\nder Gründe auch auf die Bekundungen gestützt hat, die\n\nder Zeuge Henryk Dr vor der Abtrennung seines Verfahrens als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter gemacht\n\nhatte (UA S. 23, 32, 33-35, 36, 49). Der Zeuge ist nach\nder Abtrennung seines Verfahrens (Bd. IV Bl. 582 d.aA.)\nvon der Strafkammer nochmals als Zeuge vorgeladen\nworden (Bd. II Bl. 612 d.A.). Bei dieser Vernehmung hat\ner die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert,\nweil er der Neffe des Angeklagten ist. Aufgrund dieser\nZeugnisverweigerung hätte die Strafkammer die früheren\nAngaben des Zeugen als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter nicht mehr verwerten dürfen (BGHSt 10, 186,\n190; 20, 384; BGH GA 1979, 144). Da die Strafkammer die\nSchuldsprüche im Falle II 2 der Gründe auch auf diese\nfrüheren Angaben des Zeugen gestützt hat, muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und wegen Vortäuschens einer Straftat aufgehoben werden. Das nötigt\ngleichzeitig zur Aufhebung der wegen des versuchten Betrugs gegen den Angeklagten verhängten weiteren Einzelstrafe, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese\n\n27\n\nohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 der\nGründe milder ausgefallen wäre. Dagegen wird der\nSchuldspruch wegen versuchten Betrugs von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Er ist auch sonst\nfrei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-589-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-589-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.323664+00:00"}}