{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-01","aktenzeichen":"1 StR 582/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 582/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gert Reinhold Ag aus Comp,\ngeboren am EM 19651 in rein,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n7p\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «a»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BEW> aus rein\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEE aus Rei\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7p\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde\ngestüzte Revision der Staatsanwaltschaft hat sowohl zugunsten\nals auch zuungunsten des Angeklagten Erfolg.\n\nNach den Feststellungen mischte sich der Nebenkläger\netwa eine Woche vor dem Tatgeschehen in einer Gaststätte in\nein Gespräch des Angeklagten mit einem Freund ein und forderte\nbeide auf, \"die Klappe zu halten, sonst schlage er ihnen den\nRanzen voll\". Als der Angeklagte am Tatabend in derselben\nGaststätte den Nebenkläger sah, versuchte er mehrfach, sich\nmit ihm wegen des früheren Vorfalls auszusprechen. Der Nebenkläger fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten belästigt, er verabreichte ihm schließlich wortlos zwei Ohrfeigen. Im späteren Verlauf des Tatabends betrat die Ehefrau\ndes Nebenklägers, die von diesem getrennt lebte, mit einer\nFreundin das Lokal und setzte sich an einen Tisch etwa 2 m\nvom Angeklagten entfernt. Nachdem der Nebenkläger die Anwesenheit seiner Frau bemerkt hatte, ging er zu ihrem Tisch und\n\nforderte den Angeklagten auf, Platz zu machen. Hierdurch\nfühlte sich der Angeklagte provoziert, er erwiderte: \"Was\nwillst Du, Du Arsch\", woraufhin der Nebenkläger den\nsitzenden Angeklagten am Hemdkragen packte, ihn hochzog\n\nund ihm zwei Ohrfeigen verabreichte. Während er den Angeklagten weiter am Hemdkragen gepackt hielt, holte dieser,\nder weitere Schläge befürchtete, blitzschnell aus seiner\nHosentasche ein Klappnmesser, öffnete es, hielt nun seinerseits den Nebenkläger mit der linken Hand am Hemdkragen fest\nund stieß ihm das Klappmesser mit Wucht viermal kurz hintereinander in den Leib, um den Nebenkläger abzuwehren und sich\ngegen weitere Tätlichkeiten zu verteidigen.\n\nDas Landgericht hält eine Notwehrlage für gegeben, die\nJedoch vom Angeklagten provoziert worden sei und ihn nur zu\neinem -— zu seinen Gunsten: dem schwerwiegendsten - Messerstich berechtigt habe; bei den weiteren drei Messerstichen\nhandle es sich um einen intensiven Notwehrexzeß, der Angeklage habe sich über die Erforderlichkeit der weiteren Abwehrhandlung geirrt und sich deshalb der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht.\n\nDiese rechtliche Wertung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.\n\nOb sich der Angeklagte auf Notwehr (§ 32 StGB) oder\nentschuldigende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) berufen\nkann, hängt entscheidend davon ab, wie sich die \"Kampflage*\nim Zeitpunkt der Messerstiche objektiv und vor allem in der\nVorstellung des Angeklagten darstellte (vgl. BGH NStZ 1983,\n117). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch\ndie gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und\n\n70\n\nAbwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und\nGefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHR StGB § 32 Abs. 2\nErforderlichkeit 1). Die Revision beanstandet zu Recht,\ndaß für die Beurteilung ausreichende Feststellungen\nfehlen.\n\nAuch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nläßt sich nicht entnehmen, welche objektiven Anhaltspunkte\nfür dieFurcht des Angeklagten vor weiteren Schlägen oder\nTätlichkeiten vorlagen, ob der Nebenkläger weiter zuschlagen wollte, was der Angeklagte im einzelnen befürchtete und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang\ndem Umstand zukommt, daß der Angeklagte seinerseits den\nNebenkläger am Hemdkragen festhielt, bevor er mit dem\nMesser zustach. Es wären nähere Feststellungen zur Aggressivität des Nebenklägers, zur Gefährlichkeit seines Vorgehens und zu den gegenseitigen Kräfteverhältnissen von\nNebenkläger und Angeklagtem sowie zu den räumlichen Verhältnissen, unter denen sich beide vor dem Zustechen festhielten, erforderlich gewesen. Zwar sind an anderer Urteilsstelle \"das gewaltbewegte Vorleben\" des Nebenklägers und \"die\nEintragungen in seiner Strafliste wegen Körperverletzung und\nBeleidigung\" erwähnt, doch enthält das Urteil weder hierzu\nnoch zu der Frage, was dem Angeklagten über das \"gewaltbewegte Vorleben\" bekannt war, nähere Feststellungen. Dem Urteil\n1&ß8t sich ferner nicht entnehmen, ob der Angeklagte wußte, daß\nes sich bei der Frau an einem Tisch in seiner Nähe, neben die\nsich der Nebenkläger setzen wollte, um die vom Nebenkläger\ngetrennt lebende Ehefrau handelte, und weshalb der Angeklagte\n\"Platz machen\" sollte, obgleich der Abstand etwa 2 m betrug.\n\nDie Kenntnis all dieser Umstände ist für die abschließende Beurteilung von Notwehrlage und Erforderlichkeit des gewählten Abwehrmittels erforderlich. Schon deshalb bedarf die Sache der Verhandlung und Entscheidung\ndurch einen neuen Tatrichter. Der aufgezeigte Rechtsfehler\nkann sich sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, weil erst aufgrund näherer Sachaufklärung abschließend beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Tat durch Notwehr gerechtfertigt\nist (vgl. auch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1987\n- 1 StR 582/87).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-582-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-582-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.281915+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-12-01/1-str-582-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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