{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-01_1_StR_582_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-01","aktenzeichen":"1 StR 582/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 582/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGert Reinhold AD aus CB, geboren am\nGB 55: in >,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n1. Dezember 1987 gemäß 9 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n\n27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Er beruht auf der\nErwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich in\neiner von ihm provozierten Notwehrlage befunden und deshalb\nsei nur ein Messerstich, und zwar - zu seinen Gunsten unterstellt - der schwerwiegendste der insgesamt vier Messerstiehe, durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, im übrigen handle\nes sich um einen intensiven Notwehrexzeß; über die Erforderlichkeit der weitergehenden Abwehrhandlung habe sich der\nAngeklagte geirrt und sei deswegen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.\n\nOb die bisherigen Feststellungen die Annahme einer\nschuldhaften Provokation rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Landgericht die Grenzen der\nVerteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff\n\nverkannt. Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen\nAngriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht\n\nin Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt\nhat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch\nmachen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen.\nEr muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen\nund darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe\nerst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der\nSchutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichender\nVerteidigung befugt. Kann der Täter dem Angriff aber nicht\nausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz\neines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen,\nso liegt auch im Falle der verschuldeten Provokation eine\nrechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (vgl. BGHR StGB\n§ 32 Abs. 2 Verteidigung 1 m.w.N.).\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\nden Angriff durch einen lebensgefährlichen Messerstich abwehren durfte, weil er nicht ausweichen konnte und ihm auch\nsonst kein weniger gefährliches Verteidigungsmittel zur Verfügung stand. Es fehlt jede einleuchtende Erklärung dafür,\nweshalb sich der Angeklagte auf diesen einen Messerstich\nbeschränken mußte. War der Angeklagte zum lebensgefährdenden\nEinsatz des Messers berechtigt, so deckt § 32 StGB auch das\nrasche - offenbar ungezielte - weitere dreimalige Zustoßen,\nzumal sich der gesamte Vorgang innerhalb von nur 15 Sekunden\nabspielte (UA S. 15) und das Urteil keine Feststellungen dazu\n\nH\n\nenthält, wie der Nebenkläger für den Angeklagten erkennbar\nauf den ersten Messerstich - und überhaupt auf die Messerstiche - reagierte, ob er ihn auch nur sofort bemerkt hat,\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-582-87-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-582-87-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.302946+00:00"}}