{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-01_1_StR_580_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-01","aktenzeichen":"1 StR 580/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 580/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerd Rolf S aus zB,\ngeboren am EEE 1955 in /DDR,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n6°\n\njr\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 30. Juli 1987\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die - wie sich aus der Rechtsmittelbegründung\nergibt - auf den Einzelstrafausspruch wegen Vergewaltigung\nin Fall 2 der Urteilsgründe und auf den Gesamtstrafausspruch\nbeschränkt ist, hat keinen Erfolg.\n\nEntgegen der Meinung der Beschwerdeführerin läßt die\nAnnahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung im\nFall 2 der Urteilsgründe Rechtsfehler nicht erkennen. Entscheidend dafür, ob ein minder schwerer Fall angenommen\nwerden kann, ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem\nMaße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser Frage ist\n\neine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der\nTat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie\nder Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\noder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH StV 1984, 284; BGH GA\n1986, 120; BGHR StGB vor § 1/msFall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Die Würdigung des Landgerichts wird diesen\nAnforderungen gerecht; das gefundene Ergebnis, die vorhandenen Strafmilderungsgründe ließen die Tat gerade noch\n\nals minder schweren Fall erscheinen, liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.Mit ihrer gegenteiligen Auffassung\nwendet sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise\ngegen die Gewichtung der für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Tatsachen durch das Landgericht. Soweit die\nStaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang besonders auf die\nlanganhaltenden Drohungen abhebt, denen die Geschädigte\nausgesetzt war, ist dem entgegenzuhalten, daß das Landgericht dem Angeklagten sowohl bei der Findung des Strafrahmens wie bei der konkreten Strafzumessung angelastet\nhat, \"daß er Kerstin He über Stunden mit der Drohung, er\nwerde erst sie, dann sich umbringen, in Schach hielt\" (UA\nS. 26, 27).\n\nAuch die Einwände, die die Staatsanwaltschaft gegen die\nim Falle 2 festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten vorbringt, erweisen sich nicht als stichhaltig. Die\ninsoweit beanstandete Erwägung, für Kerstin HB sei am\n18. Oktober 1986 der erzwungene Geschlechtsverkehr weit\nweniger schlimm gewesen als die langandauernde Bedrohung mit\n\n67\n\ndem Tod durch eine vermeintlich scharfe Waffe, daher sei\nstrafmildernd zu berücksichtigen, daß der. Straftatbestand\nder Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB als Höchststrafe ein\nJahr Freiheitsstrafe vorsehe, ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat damit nicht die nach § 177\nStGB zu verhängende Strafe durch den Strafrahmen des S 241\nAbs. 1 StGB begrenzen wollen, sondern nur im konkreten Fall\ndarauf abgestellt, wie die Geschädigte die Tat empfunden\n\nhat.\n\nSchließlich läßt auch die Festsetzung der Gesamtstrafe\ndurchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit das Landgericht dabei auf einen Schuldausgleich abhebt, der sich daraus ergebe, daß der Angeklagte in der DDR wegen versuchter\nRepublikflucht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßende\nStrafen habe verbüßen müssen, ist diese Erwägung zwar, nimmt\nman sie wörtlich, rechtlich angreifbar. Richtig verstanden\nwill das Landgericht jedoch damit nur sagen, der Angeklagte\nhabe wegen der angeführten Umstände eine gewisse Milde verdient; dagegen ist nichts einzuwenden.\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des angefochtenen Urteils gleichfalls nicht ergeben.\nDas gilt auch für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf\nabhebt, der Angeklagte habe die Tat als solche trotz \"mehrmaliger Hinweise auf die Vorteile eines Geständnisses abgestritten\" (UA S. 28), ist diese Erklärung allerdings nicht\n\nunbedenklich. Letztlich soll damit aber, wie sich aus dem\nZusammenhang ergibt, nur deutlich gemacht werden, daß ein\nGeständnis nicht vorliegt und damit ein wichtiger Grund\nfehlt, der zugunsten einer Strafaussetzung ins Gewicht\nfallen könnte.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-580-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-580-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.263521+00:00"}}