{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-12-01_1_StR_557_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-01","aktenzeichen":"1 StR 557/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 4\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 557/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael A reed aus Wei, geboren am iin\n\n1964 in H Niederrhein,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n- Nebenkläger: Jg und ED Tr im -\n\n68\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @WD in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt @MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt EBD aus ME als Verteidiger,\nRechtsanwalt En aus N) als Vertreter der\n\nNebenkläger,\n\nJustizangestellte a»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n08\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 15. Juli 1987 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Anklagebehörde und\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen die Kosten\nihrer Revision.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 29. Juli 1986 im\nMünchner Westbad den Tod des viereinhalbjährigen Kindes\nDominik T EB verschuldet zu haben. Mit ihren auf die\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen\nerstreben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger (die\nEltern des getöteten Jungen) die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\nl. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch\nMißhandlung des Tatopfers den äußeren Tatbestand einer\nKörperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, indem er einen\nNichtschwimmer völlig überraschend ins Wasser warf, und zwar\nbei einer solchen Wassertiefe, daß dieser darin nicht stehen\n\nkonnte (UA S. 20). Sie hält aber einen Körperverletzungsvorsatz, wie ihn der Vorwurf eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB voraussetzt, nicht\nfür erwiesen. Entgegen der Ansicht der Revisionen ist diese\n\nBeurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen\nUmständen es als Körperverletzung zu werten ist, wenn jemand\neinen anderen in einem Schwimmbad ins Wasser wirft. Auf der\nGrundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nscheidet eine strafbare Körperverletzung jedenfalls aus subjektiven Gründen aus: Das Handeln des Angeklagten wäre nicht\nrechtswidrig gewesen, wenn der Sachverhalt vorgelegen hätte,\nden er sich den Urteilsgründen zufolge vorstellte. Hierbei\nhandelte es sich um das Einverständnis des Betroffenen, \"zum\nSpaß\" ins Wasser geworfen zu werden (§ 226 a StGB; vgl. dazu\nBGHSt 12, 379, 382). Daß der Angeklagte irrig glaubte,\nsolche Umstände seien gegeben, läßt den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Tat entfallen.\n\nDie Strafkammer vermochte dem Angeklagten nicht zu\nwiderlegen, daß er sich an den ihm zur Last gelegten Wurfvorgang im Grunde nicht erinnern kann, weiter, daß er jedenfalls davon ausging, bei dem Kind, das er in das 1,15 m\ntiefe Wasser stieß, handle es sich um einen Jungen \"aus dem\nweiteren Kreis\" derer, \"die sich an der vorangegangenen\nWasserschubserei beteiligt hatten\"; entsprechend habe er\nangenommen, dieses Kind könne schwimmen, zumindest komme es\nallein in dem Wasser zurecht (UA S. 8, 15, 20).\n\n68\n\nHierzu meint die Anklagebehörde, soweit das Landgericht\nzugunsten des Angeklagten annehme, er habe den viereinhalbjährigen Dominik mit einem an der vorangegangenen \"Wasserschubserei\" beteiligten Jungen verwechselt (UA S. 16), sei\ndies mit den im Urteil festgestellten objektiven Umständen\nnicht zu vereinbaren und \"in sich nicht logisch\". Dieser\nEinwand ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet. Zwar stellt die Strafkammer\nfest, daß der Angeklagte gerade eine \"Wasserschubersei\" mit\neiner größeren Schar von Kindern im Alter von acht bis\n15 Jahren am Nichtschwimmerbecken hinter sich hatte (UA\nSs. 6/7, 8). Das schließt jedoch nicht aus, daß er irrig\nglaubte, Dominik gehöre zu dieser Kinderschar. Dieser\nAnnahme der Strafkammer steht auch nicht entgegen, daß es\nsich bei Dominik um ein erst viereinhalbjähriges, entsprechend diesem Alter nur durchschnittlich großes Kind\nhandelte, während der Angeklagte vorher mit acht- bis\n15jährigen Jungen gerangelt hatte. Sie hält eine Verwechslung mit einem achtjährigen Jungen für denkbar (und hier\nnicht ausschließbar), weil das Geschehen rasch ablief, .der\nAngeklagte das Kind nur von hinten sah und dieses für sein\nAlter \"sehr kräftig\" war (UA S. 8, 16). Diese Würdigung\nwiderspricht weder den Denkgesetzen noch gesicherter Lebenserfahrung und ist deshalb hinzunehmen.\n\nMit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Dominik\nsei \"für den Angeklagten erkennbar\" wesentlich jünger und\nkleiner als die an den Wasserspielen beteiligten Jungen gewesen, er (der Angeklagte) habe sich \"in keinster Weise\"\nvergewissert, wen er ins Wasser werfe, er habe nicht darauf\n\nvertrauen dürfen, es passiere nichts, läßt sich der\nVorsat z einer Körperverletzung nicht begründen. Damit\nist, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, lediglich eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten belegt.\n\nDas Einzelvorbringen der Nebenkläger zu der Frage, ob\ndem Angeklagten eine Verwechslung des Tatopfers mit einem\nder an der \"Wasserschubserei\" beteiligten Jungen unterlaufen\nkonnte, findet keine Stütze in den Urteilsgründen. Insoweit\nhatte es revisionsrechtlich außer Betracht zu bleiben (vgl.\nPikart in KK 2. Aufl. § 337 StPO Rdn. 3).\n\nVerhielt es sich aber so, wie es das angefochtene\nUrteil schildert, so war der Angeklagte irrig der Auffassung, der - später verstorbene - Junge sei mit dem im Rahmen\neines Wasserspiels liegenden Geschehen einverstanden. Er hat\nalso einen Umstand angenommen, der geeignet gewesen wäre,\ndie Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen. Die Meinung\nder Nebenkläger, ein solcher Irrtum wäre lediglich \"ein vermeidbarer Verbotsirrtum\" gewesen, trifft nicht zu. Vielmehr\nwar das irrige Vorstellungsbild des Angeklagten wie ein den\nVorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach S§ 16\nAbs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286/287\nm. w. Nachw.).\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, durch sein äußerst\nleichtfertiges Verhalten habe sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht, begegnet\n\n68\n\nkeinen Bedenken. Auch sonst ergibt die nach § 301 StPO gebotene Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2\nStGB ist letztlich nicht zu beanstanden.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-557-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-557-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.242173+00:00"}}