{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-26_1_StR_569_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-26","aktenzeichen":"1 StR 569/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 569/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Seyfettin Y ge aus ni,\ngeboren am «EEE» 1958 in CB (Türkei),\n\nwegen Meineids u.a.\n\nWIV\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n26. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n7. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nI. Die Verurteilung wegen Meineids kann nicht bestehen-\n\nbleiben, da der Vorsatz nicht nachgewiesen ist.\n\nAus dem Urteil geht hervor, daß der Angeklagte den\nfestgestellten Sachverhalt \"im vollen Umfange ... eingeräumt\" hat. Ob dies richtig ist, kann der Senat nicht\nprüfen, da der Inhalt des Geständnisses nicht mitgeteilt\n\nwird. Der Verteidiger hatte auf die Möglichkeit eines fahrlässigen Falscheides hingewiesen. Jedoch hat das Landgericht\ndas Geständnis dahin interpretiert, daß der Angeklagte bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt hat (UA S. 7/8). Die\nAusführungen dazu lassen besorgen, daß der Angeklagte nur\nden äußeren Sachverhalt eingeräumt hat, die innere Tatseite\nhingegen von dem Geständnis nicht umfaßt war; sie deuten\neher darauf hin, daß es sich bei der Feststellung, der\nAngeklagte habe bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt, um\ndas Ergebnis einer eigenen Wertung handelt. Ob diese Wertung\nrichtig ist, kann aber ebenfalls nicht geprüft werden, da\ndas Urteil nicht mitteilt, was der Angeklagte ausgesagt\n\nhat.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids hat den Wegfall der dafür festgesetzten Einzelstrafe sowie den Wegfall der Gesamtstrafe zur\n\nFolge.\n\nII. In der neuen Verhandlung wird die Kammer Gelegenheit haben, Feststellungen darüber zu treffen, was Gegenstand des Verfahrens war, in dem der Angeklagte falsch ausgesagt haben soll, ob seine Aussage einen gewichtigen Punkt\nbetraf und welche Auswirkungen sie gehabt hat. Das angefochtene Urteil enthält dazu keinerlei Ausführungen. Derartige\nUmstände können jedoch für die Bemessung der Strafe und ihre\nrevisionsgerichtliche Überprüfung von Bedeutung sein.\n\n67\n\nIII. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nVors. Richter am BGH\n\nDr. Schauenburg ist\n\nerkrankt und kann daher Dr. Maul Foth\nnicht unterschreiben.\n\nDr. Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-26/1-str-569-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-26/1-str-569-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.202090+00:00"}}