{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-26_1_StR_482_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-26","aktenzeichen":"1 StR 482/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF G\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 482/87\nTen: 87\n\nin der Strafsache\n\ngegan\n\nden Regien nd Hartmut GEB aus a, dort ge-\n\nboren am 1954,\n\nwegen Totschlags\n\neb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. November 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus N)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n06\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom l. April 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Tötung\nseiner Kinder verurteilt wurde,\n\n2. im Ausspruch über\n\na) die wegen Tötung seiner Ehefrau\nverhängte Einzelstrafe,\n\nb) die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nin drei Fällen zu 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er seine Ehefrau und die\n\nbeiden gemeinsamen Kinder Stefanie und Michael getötet.\nSeine Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit er\nder Tötung der Kinder für schuldig befunden wurde,\n\nferner zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der\nTötung seiner Ehefrau und hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nII. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus,\nder ein Jahr vier Monate alte Michael sei eines nicht natürlichen (in der Ursache nicht näher feststellbaren) Todes gestorben. Mit Mängeln behaftet ist aber die Feststellung, es\nsei der Angeklagte gewesen, der Michael \"auf eine nicht mehr\nfeststellbare Weise, vermutlich ... durch Ersticken\", getötet hat.\n\nDie Zeuginnen SP und RE Hatten offenbar bekundet, die 3 1/2 Jahre alte Tochter Stefanie habe einige Zeit\nzuvor ihrem Bruder Michael einmal ein Kissen auf das Gesicht\ngedrückt; dies sei - so Frau GEB zu ihrer Schwiegermutter -\nschon öfters geschehen. Wie es sich mit diesen Zeugenaussagen verhält, insbesondere ob das Schwurgericht sie für\nglaubhaft erachtet, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Dort ist von einer \"von der Verteidigung über die\nZeuginnen SC@WEEBP und RAM eingeführte(n) Geschichte\" die\nRede, ohne daß erörtert wird, ob mit dieser Formulierung die\nGlaubwürdigkeit der Aussagen entscheidend in Frage gestellt\n\nwerden soll.\n\n66\n\nDie anschließende Feststellung, das alles \"vermag das\nSchwurgericht nicht davon zu überzeugen, daß etwa Stefanie\nCB an diesem Abend ihren Bruder, sei es absichtlich oder\nversehentlich, umgebracht haben könnte\", mag zwar dahin verstanden werden, das Schwurgericht schließe aus, daß Stefanie\ndergleichen getan habe; hierauf kam es an. Indes sind jedenfalls die folgenden Erwägungen unzureichend. Daß Stefanie,\nhätte sie auch am Tattag so etwas getan, \"sich dazu eigens\nin das Zimmer ihres Bruders (hätte) begeben müssen und auch\nnoch das hohe Gitter vor dem Kinderbett (hätte) übersteigen\nmüssen\", ist von geringem Aussagewert, solange nicht mitgeteilt wird, unter welchen Umständen sich die früheren Vorfälle - sofern sie als erwiesen erachtet wurden - abgespielt\nhaben, ferner, ob Stefanie, um dergleichen zu tun, einerseits überhaupt das Gitter übersteigen mußte, und ob sie\ndies - andererseits - nach den Verhältnissen tun konnte.\n\nNicht tragfähig ist schließlich die Erwägung des\n\nSchwurgerichts,\n\n\"zum anderen erscheint es geradezu absurd, davon auszugehen, daß, folgt man dann noch der Darstellung des\nAngeklagten in seinen Briefen, in ein und derselben\nFamilie an ein und demselben Abend drei Personen nacheinander zum Töten geschritten wären\" (UA S. 77;\ndieselbe Überlegung findet sich in UA S. 86: kriminologisch gesehen erscheint es schon unwahrscheinlich,\ndaß ohne besondere Veranlagung dazu in ein und\nderselben normal-bürgerlichen Familie am selben Tag\nzwei 'Totschläger’ auftreten\").\n\nDas Landgericht verkennt hier, daß es darum geht, ob\nmöglicherweise ein Unglücksfall (als solcher wäre ein\nErsticken Michaels im Bett auch dann zu werten, wenn\nStefanie hieran mitgewirkt hätte) zum Tod des Kindes und in\nder Konsequenz zu den weiteren Vorkommnissen, insbesondere\nzu dem \"hochgradigen explosiven Erregungszustand\" des Angeklagten, in dem er seine Frau tötete, geführt haben könnte.\nMit zwei \"Totschlägern\" oder zwei oder drei Personen, die\n\"nacheinander zum Töten schreiten\", hat das nichts zu tun.\n\nDas Landgericht konnte aus dem Zusammenleben der\nFamilie cD ein erklärbares Motiv für die Tötung der Kinder\nbei keinem der Ehegatten herleiten; ebensowenig ergab sich\nein Motiv des Angeklagten für die Tötung seiner Ehefrau oder\nfür die vorhergehende heftige Auseinandersetzung zwischen\nden Eheleuten, bei der es zu mindestens zwei bis drei\nheftigen Schlägen mit Hand oder Faust (unter \"schwerster\nstumpfer Gewalt\") gegen das Gesicht der Frau gekommen war,\ndenen sich ein Würgen mit \"massivster Gewalteinwirkung\" anschloß.\n\nNahe lag also, daß dieser Gewalttat ein ganz außergewöhnliches Ereignis vorausgegangen war; nicht von vornherein\nauszuschließen war, daß das auslösende Moment ein zum Tode\nMichaels führender Unglücksfall gewesen sein könnte. Das\nLandgericht hat diese Möglichkeit zwar geprüft, doch genügen\nseine Erwägungen, wie dargelegt, nicht den Anforderungen.\nDeshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Tötung\nseines Sohnes Michael nicht bestehen bleiben.\n\n66\n\nIII. Mit diesem Ergebnis wird auch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Tötung der Tochter Stefanie in Frage gestellt. Das Landgericht hat schon insofern eine Verknüpfung\nhergestellt, als es für \"nicht recht nachvollziehbar\" erklärt, warum \"Frau MB beide Kinder hätte umbringen\nsollen\", und dies als zusätzliches Argument dafür verwendet,\nsie habe Stefanie nicht getötet. Diese Erwägung entfiele,\nhielte man für möglich, daß Michael durch einen Unglücksfall, sei es auch unter Beteiligung von Stefanie, zu Tode\n\ngekommen wäre.\n\nHinzu kommt, daß das Schwurgericht bei der Prüfung, ob\nFrau G@B durch ihre Kinder oder aus sonstigen Gründen überfordert oder \"gar so nervlich strapaziert war, daß sie sie\nhätte töten können\" (UA S. 87), ob sie \"von ihrer Stimmungssituation an dem fraglichen Abend her in der Lage gewesen\nwäre, ihre eigenen Kinder zu töten\" (UA S. 91), ob sie überhaupt \"fähig war, ihre Kinder zu töten\" (UA S. 85), bewußt\noder unbewußt davon ausgeht, nur ein mehr oder weniger vorbedachtes, zielgerichtetes Töten komme in Betracht. Außer\nErörterung bleibt, ob auch ein nicht zielgerichtetes, zwar\nmit Gewaltanwendung verbundenes, aber doch nicht auf\ndauernde Schädigung angelegtes Handeln vorgelegen haben\nkann. Die Todesursache - Ersticken mit einem großflächigen\nGegenstand - schließt nicht von vornherein aus, daß Frau\nG@B., etwa mit Hilfe eines Kissens, Stefanie zunächst nur\nzum Schweigen bringen wollte, hierbei aber, möglicherweise\nin erheblicher Erregung, so lang und so stark zudrückte, daß\nder Tod eintrat. Zwar war Frau G@®, wie die Strafkammer\ninsbesondere auf Grund des Telefongesprächs mit Frau >\n\nfeststellt, an diesem Abend \"in ausgeglichener Stimmung\".\nDas schließt indes eine Überreaktion aus besonderem, nach\nBeendigung des Ferngesprächs akut aufgetretenem Anlaß nicht\n\naus.\n\nVon daher gesehen, ist auch die Erwägung ohne großen\nBeweiswert, die Tötung seiner Ehefrau durch den Angeklagten\nzeige, daß er \"grundsätzlich zum Töten in der Lage\" (UA\nSs. 83), \"zum Töten fähig\" (UA S. 85) sei, während es keinen\nHinweis darauf gebe, daß \"auch Frau c@ fähig war, ihre\nKinder zu töten\" (UA S. 85). Die hier angesprochenen Vorfälle können sich nach Anlaß und Hergang zu sehr unterschieden haben, als daß auf diese Weise eine gemeinsame\n\nWurzel aufgezeigt werden könnte.\n\nDaher kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nTötung seiner Tochter Stefanie nicht bestehen bleiben.\n\nIV. Demgegenüber hat das Landgericht den Angeklagten\nohne Rechtsfehler wegen Totschlags an seiner Ehefrau verurteilt. Allerdings bedarf der Strafausspruch neuer Entscheidung. Das ergibt sich schon daraus, daß die Art, wie die\nbeiden Kinder zu Tode kamen, wesentlichen Einfluß auf die\nBeurteilung des Totschlags an der Ehefrau hat.\n\nV. Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben.\nSie stellen den aufrechterhaltenen Teil des angefochtenen\n\n%\n\nUrteils nicht in Frage.\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, sich eingehender als bisher mit der Frage zu befassen, ob der Inhalt\nder vom Angeklagten im Hotel zurückgelassenen Aufzeichnungen\nRückschlüsse auf Ursachen und Ablauf der Ereignisse am\n22./23. September 1984 gestattet. Hierbei wird zu prüfen\nsein, ob die Sachkunde des Gerichts ausreicht oder ob die\nZuziehung sachkundiger Hilfe - insbesondere eines psychologischen Sachverständigen - angezeigt ist. Unabhängig davon\nweist der Senat darauf hin, daß die Auffassung des Landgerichts, die Tatdarstellung des Angeklagten in diesen Aufzeichnungen sei \"die optimale noch glaubwürdige Entlastungsversion, denn angesichts seines späteren Verhaltens mußte\nihm als Juristen jede andere Verteidigung, etwa ein Leugnen\njeglicher Tatbeteiligung, als aussichtslos erscheinen\" (UA\nS. 96), Bedenken erweckt. Immerhin bezichtigt sich der Angeklagte hier der mit direktem Vorsatz ausgeführten Tötung\nseiner Ehefrau und erwägt das Vorliegen von Mordmerkmalen.\nDemgegenüber hätte es - bei dem Bestreben, die \"optimale\nnoch glaubwürdige Entlastungsversion\" zu geben - nicht ganz\nferngelegen, es beim Vorsatz der im Verlauf einer Auseinandersetzung geschehenen (gefährlichen) Körperverletzung zu\nbelassen und den Eintritt des Todes als ungewollte oder jedenfalls unerwünschte Folge hinzustellen. Das hat das\nSchwurgericht anscheinend nicht erwogen.\n\nAuch die vom Landgericht bejahte Frage, ob aus dem Zurücklassen der Aufzeichnungen im Hotel Rückschlüsse auf die\ndamit etwa verbundene Absicht des Angeklagten, seine spätere\n\n- 10 -\n\nVerteidigung vorzubereiten, gezogen werden können, bedarf\neingehenderer Erörterung als bisher. Dem Landgericht haben\n\"die Umstände des Zurücklassens ... die Überzeugung (gegeben), daß dies absichtlich geschehen ist\" (UA S. 97); das\nhat bei der Bewertung des Wahrheitsgehalts der Aufzeichnungen eine Rolle gespielt. Nach den Feststellungen ließ der\nAngeklagte, als er sein Hotelzimmer durch das Fenster verließ, eine ganze Reihe von Gegenständen zurück, u.a. seinen\nDienstausweis, seinen abgelaufenen Reisepaß und seinen\nFührerschein, wobei in den beiden letzteren Dokumenten der\nName \"GB in leicht erkennbarer Weise abgeändert worden\nwar. Seinen gültigen Personalausweis, seine Scheckkarte und\nKleidung nahm er mit.\n\nNach Meinung des Landgerichts hätte der Angeklagte Gelegenheit gehabt, auch seine Aufzeichnungen mitzunehmen,\n\"mag es der Angeklagte. auch eilig gehabt haben und versucht\nhaben, unerkannt zu entkommen\" (UA S. 97). Die zurückgelassenen Papiere - so das Landgericht - hätten für ihn keinen\nWert mehr gehabt, hätten andererseits aber einen Hinweis auf\nden Verfasser der Aufzeichnungen gestattet; das wertet das\nLandgericht als Indiz für absichtliches Zurücklassen.\n\nDiese Erörterung vermag nicht zu befriedigen. Wollte\nder Angeklagte unerkannt entkommen, so war es wenig sinnvoll, Personalpapiere zurückzulassen, die seine Identität\noffenbarten. Tatsächlich kam man durch diese Ausweise auf\n\n- 11 -\n\nseine Person; im Hotel hatte er sich unter falschem Namen\neingemietet. Offenbar war bis zu diesem Zeitpunkt sein Auf-\n\nenthalt unbekannt.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-26/1-str-482-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-26/1-str-482-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.181287+00:00"}}