{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-19_1_StR_548_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-19","aktenzeichen":"1 StR 548/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 548/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAchim Christian GBR aus H@, dort geboren\n\nan EEE 1960,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n65\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 8. Juli 1987,\nsoweit er wegen Diebstahls verurteilt wurde,\ndahin geändert, daß er des Diebstahls nur in\nzwei Fällen schuldig ist; die wegen des Falles II 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe;\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der Strafkammer kann ... in der Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten im \"Zentralkauf\"\nnicht beigetreten werden. Der Diebstahl der Kleidungsstücke war zumindest noch nicht beendet, als\nsich der Angeklagte in der Lebensmittelabteilung\ndes Kaufhauses entschloß, dort Nahrungs- und Genußmittel zu stehlen. Der Lebensmitteldiebstahl\nstellt sich unter diesen Umständen nicht als neue,\nrechtlich selbständige Straftat, sondern als Teil\n\neines einheitlichen Geschehens dar, weil der\nAngeklagte den bestehenden Vorsatz lediglich\nerweitert hat (vgl. BGH GA 1969, 92; Eser\n\na.a.0. RdNr. 45 und ebendort Stree RdNr. 17\n\nvor § 52; Lackner, StGB 17. Aufl. § 242 Anm. 4).\nEr kann daher nur wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt werden. Die Verurteilung wegen\nDiebstahls im Fall II.3 der Urteilsgründe muß\nentfallen. Das bedingt die Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafe.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs braucht sich\nnicht auf den Strafausspruch auszuwirken; es\n\nist auszuschließen, daß die wegfallende Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat die Bildung der\nGesamtstrafe aus den übrigen Einzelstrafen (insgesamt drei Jahre und fünf Monate) beeinflußt\nhat, zumal der Unrechtsgehalt der Taten unverändert geblieben ist.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-19/1-str-548-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-19/1-str-548-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.979806+00:00"}}