{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-17_1_StR_550_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-17","aktenzeichen":"1 StR 550/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 550/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Hermann M aus KB, geboren am\nEEE» 152: in Q ‚\n\nwegen Mordes u.a.\n\neF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. November 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. «aa» aus Ki und\nRechtsanwalt Peter > au: sum\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nwIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 14. Mai 1987 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie\nwegen Totschlags in zwei besonders schweren Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; die\nTatwaffen und die zugehörige Munition wurden eingezogen.\nNach den Feststellungen hat er am Abend des 22. Februar 1986\nseine geschiedene Ehefrau Annaliese und ihren neuen Ehemann\nJosef REP sowie dessen Sohn Andreas erschossen, weil er\nsich mit dem Scheitern seiner Ehe - an dem er anderen die\nSchuld gab - nicht abzufinden vermochte. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nKeine der Verfahrensrügen greift durch.\n\n1. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 261 StPO\ndarin, daß das Landgericht das Gutachten, das der Sachverständige Prof. Dr. med. Dr. jur. GEM zur Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in der\nHauptverhandlung erstattet hatte, bei seiner Überzeugungsbildung nicht verwertet hat. Ihr ist zuzugeben, daß das Verfahren des Landgerichts zu beanstanden ist: Es durfte von\nder Würdigung erhobener Beweise nicht deshalb absehen, \"weil\nschon im Vorfeld der Hauptverhandlung und massiert gegen\nderen Ende deutlich wurde, daß die Verteidiger und der Angeklagte nicht mehr in der Lage waren, das Verhalten und das\nGutachten dieses Sachverständigen objektiv zu würdigen\" (UA\nS. 26). Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene\nUrteil aber nicht beruhen. In dem von der Revision wiedergegebenen Ablehnungsgesuch ist ausgeführt, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung als Ergebnis seiner Begutachtung vorgetragen, der Angeklagte sei ohne jeden Zweifel\nin der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln (S. 7 der Revisionsbegründung).\nIn dem zurückweisenden Gerichtsbeschluß, den die Revision\nebenfalls mitteilt (S. 9 der Revisionsbegründung), ist dargelegt, daß der Sachverständige sich entschieden gegen eine\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen\nhabe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der\nSachverständige zur inneren Tatseite des Mordes Gesichtspunkte vorgetragen haben könnte, die zur Entlastung des\nAngeklagten geeignet gewesen wären. Im Hinblick hierauf ist\nauszuschließen, daß die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen das Urteil zugunsten des Angeklagten beeinflußt\nhätten, wenn das Landgericht sie berücksichtigt hätte.\n\n2. Weiter macht die Revision geltend, das Landgericht\nhabe Beweisamträge der Verteidigung, die das Befinden des\nAngeklagten in der Zeit vor der Tat betrafen, unter Verstoß\ngegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt. Die Beanstandung\nist unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die in\ndas Wissen der Zeugen MilD, EB und SB sestellten Umstände, soweit es sich um Beweisthemen handelt, auf\ndie sich die Revisionsrüge bezieht (Nr. 1b, Nr. 2 c und\nNr. 3 der Beweisamträge vom 7. April 1987), als bereits erwiesen angesehen und ihnen im übrigen Bedeutung für die Entscheidung abgesprochen. Entgegen der Meinung der Revision\nhat das Landgericht in seinen Ablehnungsbeschlüssen jene Beweisbehauptungen nicht in unzulässiger Weise verkürzt und\nrelativiert. Die Bezeichnung des damaligen Zustandes als\n\"desolat\" ist lediglich eine zusammengefaßte und abgekürzte\nBeschreibung der in den Anträgen behaupteten körperlichen\nund seelischen Verfassung des Angeklagten. Ebensowenig hat\ndas Landgericht das Beweisbegehren auf die bloße \"Eindrucksebene\" abgedrängt. Gegenstand der Beweisamträge Nr. 2 c und\nNr. 3 waren schon nach dem Beweisvorbringen Eindrücke,\nwelche die beiden Zeugen hatten. Aber auch der im ersten Beweisamtrag genannte Zeuge konnte nur bekunden, daß nach\nseinem Eindruck der Angeklagte \"mit den Nerven völlig\nrunter\" gewesen sei; denn er besaß für solche Feststellungen\nkeine besondere Sachkunde. Es liegt auch nicht, wie die Revision annimmt, ein Verstoß gegen das Verbot der Vorwegnahme\nder Beweiswürdigung vor. Im Hinblick auf die gegebene Beweislage, insbesondere darauf, daß der Angeklagte im\ngleichen Zeitraum auf andere Zeugen gelöst und heiter\nwirkte, durfte die Strafkammer eine Bestätigung des Beweisvorbringens für bedeutungslos erachten (vgl. Herdegen in KK\n2. Aufl. § 244 Rdn. 72).\n\n3. Schließlich befaßt sich die Revision unter dem\nAspekt der Aufklärungspflicht mit der Frage, ob der Angeklagte, nachdem er seine frühere Ehefrau im Treppenhaus erschossen hatte, wieder in die Wohnung der Familie RD)\nzurückging und nunmehr den dort bereits angeschossen liegenden Josef R@EEWB nach einem kurzen Wortwechsel durch einen\nSchuß in die Schläfe tötete - so hat es die Strafkammer\nfestgestellt (UA S. 6) - oder ob er Josef REP bereits getötet hatte, ehe er im Treppenhaus die tödlichen Schüsse auf\nAnnaliese REED abgab - so stellt die Verteidigung den\nTathergang dar (vgl. UA S. 11). Die Revision meint, § 244\nAbs. 2 StPO sei verletzt, weil das Landgericht eine Rekonstruktion der Aussage unterlassen habe, welche die Zeugin\nUlrike H@B (die Freundin von Andreas RP, die bei dem\nTatgeschehen zugegen war) bei ihrer Vernehmung am 25. Februar 1986, also wenige Tage nach der Tat, durch den Kriminalbeamten MB hierzu gemacht habe. Insbesondere vermißt\nsie die Vernehmung der Schreibkraft mit dem Diktatzeichen\n\"sa\". Damals habe die Zeugin HB - anders als bei ihren Angaben in der Hauptverhandlung - keinerlei genaue Erinnerung\nan die zeitliche Abfolge der Schüsse gehabt.\n\nDie Rüge kann nicht durchdringen, weil der behauptete\nVerfahrensverstoß nicht erwiesen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht die Tatzeugin auch zum Inhalt\nihrer früheren Aussage - von der nicht bestritten ist, daß\nsie zutreffend protokolliert wurde - gehört hat. Bei dieser\nSachlage drängte es sich der Strafkammer nicht auf, weitere\nBeweise zu erheben, insbesondere die polizeiliche Schreibkraft zu vernehmen.\n\n6#\n\nEs liegt auch nahe, daß sich der Vorgang so abgespielt\nhat, wie die Strafkammer es festgestellt hat; denn - wie die\nVerteidigung nicht in Zweifel zieht - war es der früheren\nEhefrau des Angeklagten gelungen, ins Treppenhaus zu\nfliehen, und ersichtlich hatte dieser ein Interesse daran,\nzunächst sein gegen sie gerichtetes Tötungsvorhaben auszuführen. Im übrigen setzt sich das Landgericht mit den Aussagen von Hausbewohnern, die für einen anderweitigen Tathergang sprechen, in plausibler Weise auseinander und hat hierbei die Überzeugung gewonnen - entgegen der Auffassung der\nRevision handelt es sich nicht um einen bloßen \"Wahrscheinlichkeitsbefund\" -, die Zeugin H@ß habe als letztes Geräusch den auf Josef R@WP abgegebenen \"Fangschuß\" wahrgenommen (UA S, 11/12), und diese Wahrnehmung entspreche dem\n\nwirklichen Geschehensablauf.\nII. Die Sachbeschwerde\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der\nAngeklagte - durch mehrere Handlungen - die Familie RD\nvorsätzlich getötet hat. Insoweit erhebt auch die Revision\n\nkeinen Einwand.\n2. Zur Tötung von Andreas RB:\n\na) Der Schuldspruch wegen Mordes ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die innere Tatseite.\n\nDas Landgericht wertet die Tötung Andreas Reg als\nMord, weil der Angeklagte den jungen Mann entweder deswegen\nerschoß, weil er nur so die geplante \"Hinrichtung\" der Eheleute Annaliese und Josef RED verwirklichen zu können\nglaubte, also um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder\ndeswegen, weil er der Sohn des \"Verbrechers\" Josef Reg»\nwar, mithin zu dessen \"Sippe\" gehörte, oder weil er sich geweigert hatte, anhand von Urlaubsfotos die Ehe des Angeklagten als sehr gut zu qualifizieren und diesem zu helfen,\ndeshalb seine Frau zurückzugewinnen (in beiden zuletzt genannten Fällen habe der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt), oder aus einer Bündelung dieser drei Motive\nheraus (UA S. 6, 31). Gegen diese Verurteilung auf mehrdeutiger Grundlage bestehen in einem Fall der vorliegenden\nArt keine Bedenken (BGHSt 22, 12).\n\nZu Recht hat die Strafkammer die beiden zuletzt genannten Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB\neingestuft (UA S. 31). Entgegen der Meinung der Revision\nfehlt es aber auch nicht an hinreichenden Feststellungen zu\nden subjektiven Erfordernissen dieses Mordmerkmals. Hierzu\ngehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndaß der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewußtsein aufgenommen hat und daß\ner, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich\nzu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. u. a. BGHSt\n28, 210, 212, BGH NJW 1981, 1382; BGHR StGB § 211 Abs. 2\nniedrige Beweggründe 2). Der Revision ist zuzugeben, daß das\nangefochtene Urteil zu dem zuletzt aufgeführten Erfordernis\n\nc#\n\nkeine Ausführungen enthält. Zweifel am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für ein Handeln aus niedrigen Beweggründen liegen hier jedoch derart fern, daß es keiner\nausdrücklichen Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Urt. vom\n\n3. Dezember 1980 - 3 StR 404/80 - bei Holtz MDR 1981, 266;\nvgl. auch BGH NStZ 1981, 100, 101). Vielmehr ist den Feststellungen des Landgerichts zur Vorgeschichte der Tat und\nzur psychischen Verfassung des Angeklagten eindeutig zu\nentnehmen, daß er im Augenblick der Tat fähig war, das\nVerachtenswerte seiner Gefühlsregungen gegenüber Andreas\nR@EE> zu erkennen und diese zu steuern. In das von Wut und\nRache geprägte Tötungsvorhaben des Angeklagten war der Sohn\ndes Mannes, den er dafür verantwortlich machte, daß seine\nFrau ihn verlassen hatte, von vornherein miteinbezogen (vgl.\nUA S. 3, 4, 13, 22). Mit dem Gedanken, unter Umständen auch\njenen - den Sohn des Nebenbuhlers - umzubringen, hatte er\nsich im Laufe von Monaten vertraut gemacht. Die feindselige\nMotivation, die der Angeklagte seit langem auch gegen\nAndreas RB hegte, wurde aktualisiert, als er diesen auf\ndem Wege zur Tötung der Eheleute rg antraf. Damit trat\nlediglich eine äußere Bedingung für die Tötung des jungen\nMannes ein, die er sich im Rahmen der Tatplanung bereits\nvorgestellt hatte (vgl. UA S. 5, 13). Insoweit sind die\nUrteilsgründe auch nicht, wie die Revision meint ‚ widersprüchlich: Unerwartet (vgl. UA S. 18) gestaltete sich nur\ndie konkrete Situation, indem er Andreas RP schon im\nTreppenhaus begegnete und dieser sich in Begleitung seiner\nFreundin befand; damit, daß jener sich ihm in den Weg stellte und Frau Hg die Eheleute RB noch warnen konnte,\nhatte der Angeklagte nicht gerechnet. Umstände, welche die\n\n- 10 -\n\nAnnahme des Landgerichts in Frage stellen könnten, die\nNiedrigkeit seiner Handlungsweise gereiche dem Angeklagten\nzum Vorwurf, sind nicht ersichtlich. Wenn er auch den endgültigen Entschluß, die \"R@@9-Sippe\" auszulöschen, erst\nunmittelbar vor der Tat faßte, handelte er doch nicht aus\nplötzlich aufgewalltem Affekt (UA S. 25).\n\nb) Da auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ohne\nRechtsirrtum verneint ist (UA S. 15 bis 27), mußte das Landgericht für diese Tat lebenslange Freiheitsstrafe verhängen\n(s 211 Abs. 1 StGB).\n\n3. Zur Tötung der Eheleute RB:\n\na) Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer annimmt, er habe seine geschiedene Ehefrau und deren\nneuen Ehemann Josef ru nicht aus niedrigen Beweggründen\numgebracht. Deshalb braucht der Senat nicht einzugehen auf\ndie wenig einleuchtenden Urteilsausführungen zu der Frage,\nwann es als minder schwer erscheinen würde, \"den bei der\neigenen Frau erfolgreichen Nebenbuhler zu töten\" (UA\nSs. 29/30).\n\nb) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht beide\nTötungen als besonders schwere Fälle des Totschlags würdigt,\nbegegnen keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n64\n\n- 11 -\n\nDie Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des\n§ 212 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Frage der Strafzumessung, die dem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht kann\ndie gebotene Würdigung und Abwägung aller maßgeblichen\nUmstände nicht selbst vornehmen. Es hat nur nachzuprüfen, ob\ndem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler\nunterlaufen ist (BGH, Urt. vom 17. März 1977 - 4 StR\n665/76 - bei Holtz MDR 1977, 638 mit Bestätigung durch\nBVerfG JR 1979, 28; zu den Grundsätzen der Strafzumessung\nvgl. BGHSt 34, 345). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf: Es steht in Einklang damit, daß\nlebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 2 StGB nur dann\nverhängt werden darf, wenn sie im Einzelfall im Hinblick auf\nden einen Mord gleichwertigen Unrechts- und Schuldgehalt\ntat- und schuldangemessen ist (BGH NJW 1981, 2310/2311 =\nNStZ 1982, 114/115; BGH NJW 1982, 2264, 2265; vgl. Bruns JR\n1979, 29/30).\n\nDas Landgericht hebt unter dem Aspekt erschwerter\nSchuld und gesteigerten Unrechts auf drei Umstände ab:\n\naa) Der Angeklagte wußte \"mehr als andere\", was er tat\n(UA S. 30; vgl. auch UA S. 24/25). Nach den Feststellungen\nhatte er in besonderem Maße nicht nur die Möglichkeit, sein\nTötungsvorhaben für sich selbst zu überdenken, sondern auch\nGelegenheit, es mit anderen, ihm nahestehenden Menschen zu\nbesprechen. Gleichwohl setzte er sich über die dabei gewonnenen Erkenntnisse und die ihm erteilten Warnungen hinweg;\ner gedachte sich die Wohltat \"des Paragraphen\" zu verschaffen (UA S. 18, 24). Die Auffassung der Revision, aus dem\n\n- 12 -\n\nFehlen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit folgere das Landgericht in unzulässiger Weise, daß\n\n- aus den gleichen Gründen - ein schulderhöhender und damit\nstrafschärfender Umstand vorliege, trifft nicht zu. Es befaßt sich vielmehr mit der gesamten Vorgeschichte der Tat\nund entnimmt dieser ein gegenüber dem Normalfall wesentlich\ngesteigertes Verschulden des Angeklagten.\n\nbb) \"Von Anfang an\" wollte der Angeklagte \"mehr als\neinen Menschen\" umbringen (UA S. 30).\n\ncc) In Ausführung dieses Vorhabens hat er \"eine ganze\nFamilie kaltblütig hingerichtet\" (UA S. 30).\n\nDas sind besonders gewichtige Umstände, die für jeden\nder beiden Totschlagsfälle eine dem Mordvorwurf gleichkommende Strafwürdigkeit zu begründen vermochten (vgl. BGH,\nUrt. vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977,\n638; BGH NJW 1981, 2310 = NStZ 1982, 114, 115; BGH NJW 1982,\n2264, 2265).\n\nBedenken könnte allerdings eine Erwägung erwecken, die\ndas Landgericht im Zusammenhang mit dem zweiten der drei soeben aufgeführten Gesichtspunkte anstellt (UA S. 30):\n\n\"Da die Schuld schwer ist, wenn auch das Motiv kein\nniederer Beweggrund war, wäre für den einzelnen Totschlag eine Strafe aus dem oberen Bereich des Strafrahmens angemessen. Aus zwei solchen hohen Einzelstrafen wegen § 38 II StGB nur 15 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wäre der Tat nicht angemessen.\"\n\n- 133 -\n\nDas könnte - zieht man nur den reinen Wortlaut in\nBetracht - dahin verstanden werden, die Strafkammer halte\nfür jeden Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe für angemessen und ziele mit ihren Ausführungen auf eine Umgehung\ndes § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ab, der vorschreibt, daß bei\nzeitigen Freiheitsstrafen die Gesamtstrafe fünfzehn Jahre\nnicht übersteigen darf. Doch ist diese Stelle des angefochtenen Urteils so nicht zu verstehen. Das Landgericht bringt\nhier vielmehr zum Ausdruck, daß dann, wenn ein Täter mehrere\ngleichartige und -wertige Taten begangen hat, es mitunter\nseiner Schuld nicht gerecht wird, bei der Strafzumessung\njede Tat zunächst nur für sich zu betrachten und die übrigen\nTaten unberücksichtigt zu lassen. Dies könnte sonst dazu\nführen, daß wegen der gesetzlichen Vorschriften über die\nBildung von Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gewisse\nschulderhöhende Umstände keinen Raum bei der Bemessung der\nStrafe fänden. Da die Schuld des Täters in bezug auf die\nEinzeltaten durch die Mehrheit von Taten erhöht werden kann,\nist es dem Gericht nicht verwehrt, bereits bei der Bemessung\njeder Einzelstrafe in Betracht zu ziehen, daß der Täter\nmeh re re Straftaten begangen hat (BGHSt 24, 268, 271;\nBGH, Urt. vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 541/81; OLG Hamm NJW\n1977, 2087; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 108). Demgemäß ist beispielsweise für den Bereich des § 47 StGB anerkannt, daß bei einer Häufung von Straftaten geringerer Bedeutung gerade diese Häufung schon bei der Festsetzung der\nEinzelstrafen berücksichtigt werden darf, weil es sonst\nlediglich zu einer größeren Zahl von Einzelgeldstrafen und\ndamit nur zu einer Gesamtgeldstrafe kommen könnte, die bei\n\n- 14 -\n\neiner umfassenden Bewertung der Taten und der Täterpersönlichkeit unangemessen wäre (so auch - bei anderem Ausgangspunkt - Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 54 Rdn. 6). Dem angefochtenen Urteil ist die Überlegung des Landgerichts zu\nentnehmen, daß der von vornherein auf die Tötung mehrerer\nMenschen gerichtete Wille des Täters, wenn seine Verwirklichung auch zur Annahme von Tatmehrheit führt, schon bei\nBildung der Einzelstrafen zu beachten ist, weil diese durch\nSs 38 Abs. 2 StGB auf fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe beschränkt sind und deshalb, sei diese (zeitige) Höchststrafe\nauch in mehreren Fällen verhängt, wiederum nur auf eine\nzeitige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden könnte; gerade\ndarin, daß dem Tatgeschehen entsprechend dem Plan des Angeklagten drei Menschen zum Opfer fielen, liegt jedoch ein bedeutsames Erschwerungsmerkmal seines verbrecherischen\nHandelns. Damit drückt die Strafkammer - wenn auch in mißverständlicher Formulierung - nur aus, was in der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher\n\nanerkannt ist.\n\n- 15 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSchauenburg Ulsamer\n\nGranderath\n\nV.\n\nGerlach\n\nFoth\n\n6#","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-17/1-str-550-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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