{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-17_1_StR_382_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-17","aktenzeichen":"1 StR 382/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 382/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore S EEE aus KR, geboren an >\n\n1969 in AM (Italien),\n\nwegen Nichtanzeige eines Verbrechens\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. November 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 13. April 1987 im Ausspruch über die\nJugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n. Gründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\nDie Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Vorbringen,\nder Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil\ner nicht verpflichtet gewesen sei, die von den Mitangeklagten geplante räuberische Erpressung anzuzeigen.\nZwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß dem\nAngeklagten in der zugelassenen Anklage der Vorwurf der\n\nBeteiligung an der genannten Tat gemacht worden war und\ndaß eine Anzeigepflicht (grundsätzlich) den Mittäter\nnicht trifft. Sie übersieht aber, daß die Anklageschrift und auch der Eröffnungsbeschluß nach § 203 StPO\nlediglich eine vorläufige Bewertung des mit der Anklageschrift unterbreiteten Sachverhaltes enthalten.\nDaraus, daß die Jugendkammer erst im letzten Hauptverhandlungstermin den Angeklagten auf eine mögliche Verurteilung nach § 138 StGB hingewiesen hatte (§ 265\nStPO), kann die Revision auch nicht folgern, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen (weil die\nJugendkammer letztlich doch eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat für möglich hielt). Der von der Revision genannten Entscheidung des 5. Strafsenats vom\n24. Juni 1986 - 5 StR 276/86 - bei Holtz in MDR 1986,\n794 lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als\ndem Angeklagten eine Beteiligung an der (geplanten) Tat\n\"nicht mit letzter Sicherheit\" nachgewiesen werden\nkonnte und nach Auffassung des Senats wegen der mit\ndieser Formulierung zum Ausdruck gebrachten Zweifel des\nTatrichters von einer - was allerdings die Anwendung\ndes § 138 StGB vorausgesetzt hätte - für den Täter\n\"völlig fremden Tat\" nicht gesprochen werden konnte,\nDerartige Zweifel hatte die Jugendkammer hier nicht\n(vgl. UA S. 17). Die Anzeigeerstattung war für den\nAngeklagten auch zumutbar. Was die Revision in diesem\nZusammenhang gegen die Erwägungen der Jugendkammer vorbringt, ist der Versuch, aufgrund eigener Wertungen zu\nanderen Feststellungen zu gelangen.\n\nDer Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Die Revision rügt mit Recht, daß die\n\"schädlichen Neigungen\" im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG\nnur unzureichend begründet sind. Derartige Persönlichkeitsmängel müssen nicht nur entscheidend zur Begehung\nder Tat beigetragen haben und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sein; sie müssen schon vor\nder Tat im Charakter des jugendlichen oder heranwachsenden Täters, wenn auch verborgen, angelegt\n\nsein (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GA 1986, 370 -\nm.w.N.). Zwar ist die hier abgeurteilte Tat nicht die\nerste dem Angeklagten zur Last gelegte Tat. Am\n\n17. April 1986 hatte das Jugendgericht Kempten ihn\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt und zwei\nFreizeitarreste verhängt (UA S. 7). Nähere Umstände\ndieser Tat sind aber nicht mitgeteilt. Der bisherige\nLebensweg des in geordneten Verhältnissen aufgewachsenen Angeklagten (UA S. 6/7) und seine dargestellte Lebensperspektive (er arbeitet derzeit als Kellner,\nUA S. 7) lassen auf das Vorliegen schädlicher Neigungen\nkeinerlei Rückschlüsse zu. Die Auffassung der Strafkammer, im Verhalten des Angeklagten zeige sich \"eine\nGleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögen\" (UA\n\nS. 18), läßt sich mit den getroffenen Feststellungen\nnicht vereinbaren. Es hätte auch einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob das Verhalten des\nAngeklagten nicht durch einen gewissen Gruppenzwang\noder falsch verstandene Solidarität zu den älteren\nMittätern wesentlich mitbestimmt worden ist. Dies umso\nmehr, als die \"Hilfsdienste in Form von Dolmetschertätigkeit\" (UA S. 12, 18) auf eine Strafvereitelung\n\nMaul\n\nabzielten. Solche Begünstigungshandlungen sind für\nJugendliche besonders typisch.\n\nDie neu entscheidende Jugendkammer wird auch über eine\nEinbeziehung ($S 31 JGG) des Urteils des Amtsgerichts\n\nKempten vom 17. April 1986 - 32 Js 1946/86 - zu\nbefinden haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-17/1-str-382-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-17/1-str-382-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.884645+00:00"}}