{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-12_1_StR_530_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-12","aktenzeichen":"1 StR 530/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 530/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Bernhard H iii aus zei, dort geboren am\nGE 1955,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nWIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. November 1987 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 8. Mai 1987 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nEinen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch hat\ndas Landgericht mit Recht verneint. Es mag zweifelhaft sein,\nob der Angeklagte zur Abwendung des Tötungserfolges freiwillig tätig geworden ist. Jedenfalls hat er sich nicht ernsthaft um eine Erfolgsverhinderung bemüht, da er keine Aufklärung über die Art der dem Nebenkläger beigebrachten Verletzungen und das verwendete Tatwerkzeug gegeben und damit\ndie hohe Gefährlichkeit der Verletzungen im Dunkeln gelassen\nhat, obwohl eine dahingehende Aufklärung für eine gezielte\n\närztliche Hilfe hätte von Bedeutung sein können. Strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur\nangenommen werden, wenn sich der Täter um die bestmögliche\nMaßnahme für die Erfolgsabwendung bemüht; er muß die Verhinderungsmöglichkeiten voll ausschöpfen und darf dem Zufall\ndort nicht Raum geben, wo er ihn vermeiden kann (BGHSt 31,\n46, 49 £.; 33, 295, 301 £.; BGH MDR 1986, 330). Diesen Anforderungen hat der Angeklagte nicht genügt.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-12/1-str-530-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-12/1-str-530-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.782803+00:00"}}