{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-10_1_StR_591_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-10","aktenzeichen":"1 StR 591/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 591/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Günter D aus\nVO , dort geboren am 1966,\n\nwegen schweren Raubes\n\nWIV\n\n64\n\n64\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 10. November 1987 gemäß S§ 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom\n30. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Land-\n\ngerichts Bayreuth zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen (gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes zu einer Jugendstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision,\ndie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist,\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Bemessung der Jugendstrafe - deren Verhängung das\nLandgericht wegen der Schwere der Schuld für erforderlich\nhält - läßt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen, der auch bei der Zumessung von\nJugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu\nstehen hat (§ 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH StV\n1982, 474 sowie NStZ 1984, 508). In diesem Zusammenhang\n\nführt die Jugendkammer im wesentlichen nur Gesichtspunkte\nan, die auch für das Erwachsenenrecht gelten: Sie erwägt bei\nder Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250\nAbs. 2 StGB, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten tabletten- und alkoholbedingt vermindert war, daß er von den beiden Mittätern erst hinzugezogen wurde, als von diesen der\nTatentschluß bereits gefaßt war, und daß er durch sein\n\"Schmierestehen\" nur einen geringen Tatbeitrag geleistet hat\n(UA S. 18). Außer diesen Umständen berücksichtigt sie strafmildernd, \"daß der Angeklagte nicht wesentlich vorgeahndet\nist, sozial eingeordnet lebt und Schuldeinsicht und Reue\nzeigt\" (UA S. 18). Das genügt hier den Anforderungen, die an\ndie Begründung für die Höhe einer Jugendstrafe zu stellen\nsind, nicht. Bei Prüfung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist die\nJugendkammer dem Sachverständigen Dr. Sebastian vu darin\ngefolgt, daß es sich beim Angeklagten um \"einen leicht bestimmbaren, charakterlich noch nicht voll entwickelten\njungen Mann\" handele, für den \"noch eine Entwicklungserwartung\" gegeben sei (UA S. 17). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, der bei seinen Eltern wohnt, hat sie\nnähere Feststellungen getroffen (UA S. 5/6). Das Landgericht\n\n64\n\nhätte aber auch bei Bemessung der Jugendstrafe auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dessen charakterliche Haltung und die ihm zu stellende Sozialprognose eingehen und darlegen müssen, warum die verhängte Jugendstrafe\nerzieherisch geboten sei. Das ist nicht geschehen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-10/1-str-591-87","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-10/1-str-591-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.638685+00:00"}}