{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-11-10_1_StR_537_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-11-10","aktenzeichen":"1 StR 537/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"go\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 537/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Peter R Hm aus “ME, dort geboren am\n\n1946,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 10. November 1987 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n22. Mai 1987, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Sicherungsverwahrung mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen und zur Begehung von Diebstählen bestimmtes Werkzeug eingezogen. Daneben\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der\nSicherungsverwahrung hat keinen Bestand.\n\nNach Nummer 1 dieser Vorschrift ist formelle Voraussetzung der Maßregel, daß der Täter vor der neuen Tat schon\nzweimal wegen sogenannter Symptomtaten jeweils zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden\nist. Die Strafkammer hält diese Voraussetzung für erfüllt,\nweil der Angeklagte am 20. Mai 1969 (UA S. 4), am 9. Februar\n1972 (UA S. 5/6), am 29. Januar 1976 (UA S. 7) und am\n20. September 1983 (UA S. 8) jeweils zu einer ein Jahr übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde (UA\nS. 26). Dabei hat sie übersehen, daß auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine Verurteilung zu einer\nGesamtstrafe nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nNr. 1 StGB erfüllt, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321).\nzu der Frage, ob dies bei den aufgeführten früheren Verurteilungen der Fall ist, läßt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen. Auch Art und Höhe dieser Gesamtstrafen\nerlauben insoweit keinen sicheren Rückschluß.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß es sich empfiehlt, bei der Darstellung der sogenannten\nSymptomtaten (vgl. hierzu BGHSt 21, 263; 24, 153; 24, 243;\nBGH NSt2 1984, 309) jeweils anzugeben, zu welchem Zweck der\nAngeklagte die Personenkraftwagen entwendet hat. Ferner ist\ndie Bemerkung veranlaßt, daß die Erwägung des Landgerichts,\nes habe sich insbesondere in letzter Zeit um schwerwiegende\n\"Einbrüche\" gehandelt (UA S. 26), in den Feststellungen\nkeine hinreichende Stütze findet.\n\nco\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-10/1-str-537-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-10/1-str-537-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.603855+00:00"}}